Von Außergerichtlicher Streitschlichtung zum Vergaberecht
Allgemeines Wirtschaftsrecht
Außergerichtliche Streitbeilegung
Konflikte lassen sich im Geschäftsleben nicht immer vermeiden. Doch der Weg zu Gericht, so sinnvoll und notwendig er in manchen Fällen auch ist, muss nicht immer der Beste sein. Schlichtung, Mediation oder ein Schiedsgutachten können nicht nur die schnellere und günstigere Lösung sein, sondern auch die nachhaltigere. Gerade, wenn es um die Erhaltung der Geschäftsbeziehung geht, sollten Kaufleute eine außergerichtliche Konfliktlösung nicht von vornherein ausschließen. Weiterer Vorteil: Im Gegensatz zu den meisten gerichtlichen Verfahren ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.
Es gibt viele Gründe für eine außergerichtliche Streitschlichtung:
- Sparen Sie Zeit und Geld
- Schlagen Sie selbst Streitlöser vor
- Profitieren Sie von vertraulichen Verfahren
- Schonen Sie die Geschäftsbeziehung
- Gestalten Sie den Verfahrensgang
- Stoppen Sie die Verjährung
Wichtige Links und Informationen zu den Instrumenten der alternativen Streitbeilegung: Schiedsverfahren, Schlichtung und Mediation haben wir für Sie zusammengestellt:
- Außergerichtliche Konfliktlösung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 170 KB)
- Schiedsverfahren als Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 150 KB)
- Schiedsgutachten (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 179 KB)
- Schiedsgerichtsbarkeit der DIHK
- Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V.
- Schiedsgericht der Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V.
- Mediationsstelle der IHK Düsseldorf
- Bundesverband Mediation e.V.
- Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten
- Sie suchen einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen?
Neu ist der IHK-Konfliktnavigator. Der IHK-Konfliktnavigator ist ein neues Online-Tool für die außergerichtliche Streitbeilegung und bietet:
- Generiert für den betreffenden Vertrag bzw. den Konflikt die passende Vertragsklausel.
- Lotst über einen gezielten Fragenkatalog zum passenden Konfliktlösungsverfahren.
- Bündelung der verschiedenen Angebote der IHKs auf dem Gebiet der außergerichtlichen Streitbeilegung.
- Informationen zu den unterschiedlichen Streitlösungsverfahren (Mediation, Schiedsgutachten, Schiedsgericht, IHK-Einigungsstellen, Verbraucherschlichtung, Staatliches Gerichtsverfahren).
Firmierung und Handelsregister
Während der allgemeine Sprachgebrauch mit „Firma“ das Unternehmen meint, definiert das Handelsgesetzbuch (HGB) Firma als den Namen eines im Handelsregister eingetragenen Kaufmanns (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 174 KB), unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Absatz 1 HGB). Die Firma ist also der Name eines Unternehmens. Für dessen Gestaltung gelten die gesetzlichen Regeln der §§ 18 und 30 HGB.
Zur firmenrechtlichen Vorabprüfung nutzen Sie bitte unser Webformular. Um unnötige Prüfungen zu vermeiden, lesen Sie bitte zuvor die nachfolgenden Hinweise zum Vorgehen.
Mit dem Wunschnamen für Ihr Unternehmen ins Handelsregister - wie sollten Sie vorgehen?
Der Name Ihres Unternehmens muss bestimmten gesetzliche Anforderungen entsprechen und darf Rechte Dritter nicht verletzen. Wenn sie sich einen Namen für Ihr Unternehmen überlegen, sollten Sie daher in dieser Reihenfolge vorgehen:
- Überprüfen Sie Ihre Wunschfirma im Handelsregister unter www.handelsregister.de. Dort können Sie prüfen, ob Ihr Wunschname bereits verwendet wird, oder ob an demselben Sitz (Ort Ihres Unternehmens) andere Unternehmen bereits im Handelsregister eingetragen sind, mit deren Namen Ihre Wunschfirma verwechselt werden könnte.
- Recherchieren Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt unter https://register.dpma.de/DPMAregister/Uebersicht, ob Markenschutz für Dritte besteht.
- Recherchieren Sie Ihre Wunschfirma allgemein im Internet.
- Formulieren Sie den Unternehmensgegenstand richtig. Er muss hinreichend aussagekräftig und informativ sein und die tatsächlichen Verhältnisse zutreffend wiedergeben. Aus dem Unternehmensgegenstand muss der Schwerpunkt der Tätigkeit erkennbar sein und angegeben werden, in welchem Geschäftszweig und in welcher Art das Unternehmen aktiv werden will.
- Zur Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer Firma und deren Eintragungsfähigkeit im Handelsregister wenden Sie sich zunächst an einen Notar oder Rechtsanwalt Ihrer Wahl. Die Industrie- und Handelskammer unterstützen die Registergerichte und Unternehmen bei registerlichen Eintragungen, um Fehleintragungen zu vermeiden. Der Gesetzgeber sieht eine Anhörung der Industrie- und Handelskammer in Zweifelsfällen vor.
Welche Möglichkeiten haben Sie zur Bildung der Firma?
Personenfirma: Sie enthält eine Information über die am Unternehmen beteiligten Personen (Inhaber, Gesellschafter, Geschäftsführer). Mit Einschränkungen ist auch die Verwendung von Namen nicht beteiligter Personen zulässig. Die Angabe des Vornamens ist nicht zwingend notwendig, kann es aber aus anderen Gründen werden.
Sachfirma: Sie ist aus dem Unternehmensgegenstand entnommen. Ein oder zwei Sachbegriffe allein sind nicht ausreichend.
Fantasiefirma: Sie enthält keinerlei Information zu Person und Unternehmensgegenstand. Bei einer Buchstabenkombination muss eine Artikulierbarkeit gegeben sein.
Auch eine Kombination der drei Firmentypen (Mischfirma) ist möglich.
Gesetzliche Regeln zur Firmenbildung:
- Kennzeichnung und Unterscheidungskraft (§ 18 Absatz 1 HGB)
Eine Firmierung muss kennzeichnungs- und unterscheidungskräftig sowie hinreichend individuell sein. Dazu muss die Firma nach ihrem Schrift- und Klangbild von Lesern und Hörern mit einem ganz bestimmten Unternehmen verbunden werden können und Ihr Unternehmen von anderen unterscheiden. Zur Firma gehört auch die Rechtsform des Unternehmens, also beispielsweise „e.K.“ (eingetragener Kaufmann), „UG (haftungsbeschränkt)“, „GmbH“.
- Grundsatz der Firmenwahrheit (§ 18 Absatz 2 HGB)
Eine Firma muss den Grundsatz der Firmenwahrheit beachten. Dabei wird geprüft, ob eine Täuschung über verkehrswesentliche Eigenschaften vorliegt. Durch den Unternehmensnamen darf der redliche Rechtsverkehr nicht über Art, Umfang und sonstige Verhältnisse des Unternehmens irregeführt werden.
Zur Täuschung geeignet sind Angaben, die eine falsche Vorstellung hervorrufen:
- bzgl. der Unternehmensgröße, beispielsweise durch vorangestellter geografischer Angaben wie „Deutsche/r“ oder durch Begriffe wie „Zentrum“. Vorangestellte geografische Angaben oder Ortsnamen sind nur zulässig, wenn es sich um ein Unternehmen mit einer besonderen Marktstellung in der angegebenen Region oder am angegebenen Ort handelt. Zu einem angegebenen Ort muss ein realer Bezug bestehen. Dem Registergericht ist bei dem Firmenbestandteil “Zentrum” nachzuweisen, dass das Unternehmen im Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister aufgrund seines Sortimentes bzw. der Dienstleistungspalette und damit einhergehend der Mitarbeiterzahl, des Umsatzes, der Größe des Betriebsgeländes über den Durchschnitt der Mitbewerber hinausragt.
- bzgl. der Trägerschaft, wie bei „Institut“ oder „Akademie“. Der Firmenbestandteil "Institut" lässt eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende, der Allgemeinheit oder der wissenschaftlichen Forschung dienende Institution erwarten, es sei denn die Wortverbindung schließt dies aus, wie z.B. bei „Partnervermittlungsinstitut …“ oder „Beerdigungsinstitut …“.
- bzgl. eines Unternehmensverbund, wie bei „Gruppe / Group“ oder „Holding“. Der Begriff „Gruppe“ oder „Group“ in einer Firma wird als Hinweis auf den Zusammenschluss mehrerer Unternehmen zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks verstanden, bei dem die „Mitglieder“ (Gesellschafter) ihre Selbständigkeit aufrechterhalten, durch den Zusammenschluss aber ihre Leistungsfähigkeit erhöhen. Zur Zeit der Eintragung Ihres Unternehmens mit dem Firmenbestandteil "Group" müssen dem Registergericht mindestens zwei weitere bereits eingetragene oder gleichzeitig angemeldete Unternehmen benannt werden.
- bzgl. der Rechtsform des Unternehmens. Beispielsweise sind die Firmenbestandteile "Partnerschaft", "und Partner" oder "& Partner" nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG Gesellschaften nach dem PartGG vorbehalten.
- Unterscheidbarkeit nach § 30 HGB
Schließlich muss sich jeder neue Unternehmensname von allen in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Diese Informationen beziehen sich nur auf Unternehmen die im Handelsregister eingetragen werden sollen oder die den Namen eines bereits im Handelsregister eingetragenen Unternehmens ändern möchten.
Forderungsmanagement
Zur Sicherung der Liquidität insbesondere von Klein- und Kleinstunternehmen ist es entscheidend, dass ein funktionierendes Forderungsmanagement besteht. Dieses hat 4 Bausteine:
- Nutzung von Informationsquellen zur Liquidität des Kunden bei größeren Aufträgen, Absicherung der Vorleistung bei einem Auftrag
- Zeitnahe Rechnungserstellung
- Verfolgung des Zahlungseingangs
- Konsequente Durchsetzung der Forderung
Wie die Forderungseintreibung funktioniert, haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt:
- Forderungsbeitreibung in der EU (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 331 KB)
- Gerichtliches Mahnverfahren (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 207 KB)
- Mahnung und Verzug - Säumige Schuldner (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 204 KB)
Gewerbliche Schutzrechte
Kreativität und Erfindergeist ist von Unternehmen gerade in Deutschland mehr denn je gefordert. Umso wichtiger wird der Schutz vor Ideenklau und Nachahmung. Daher spielen Gewerbliche Schutzrechte (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 272 KB) (Patent, Gebrauchsmuster, Marke und Design) sowie das Urheberrecht zunehmend eine größere Rolle. Grundsätzlich gilt in unserem Rechtsraum die Nachahmungsfreiheit. Dies bedeutet, Erster mit einer genialen Geschäftsidee, einem Design oder einer technischen Erfindung zu sein, schützt nicht vor Nachahmern. Zudem ist zu beachten, dass eine "gute Idee" grundsätzlich nicht schutzfähig ist. Wer daher mit einer Erfolg versprechenden Geschäftsidee bei möglichen Geschäftspartnern vorstellig wird, hat ohne gesonderte Vereinbarung zur Geheimhaltung wenig Chancen dagegen vorzugehen, wenn der potenzielle Geschäftspartner die Idee ohne ihn verwirklicht.
Wichtige Links und Informationen zu den Gewerblichen Schutzrechten haben wir für Sie zusammengestellt:
- Markenanmeldung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 188 KB)
- GEMA (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 207 KB)
- Produkthaftung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 180 KB)
- Informationen zum Urheberrecht des DPMA
- Urheberrecht Broschüre des DPMA
- Workshops und Online-Seminare des DPMA für KMU, Start-ups sowie Gründer
- DPMA - Deutsches Patent- und Markenamt
- DPMA - Registerauskunft
- EUIPO - Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
- WIPO - Internationale Marken
- Patentanwaltssuche
Handels- und Gesellschaftsrecht
Das Handels- und Gesellschaftsrecht zählt zu den wichtigsten rechtlichen Grundlagen unseres Wirtschaftslebens. Zahlreiche Unternehmen sind als Einzelkaufleute oder Gesellschaften im Handelsregister eingetragen. Damit gelten für alle ihre Geschäfte die Regeln des Handelsgesetzbuches (HBG). Daneben sind auch die Rechte und Pflichten der Handelsvertreter im HGB geregelt.
Wichtige Themen haben wir für Sie in unseren Übersichten zusammengestellt:
- Aufbewahrungsfristen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 251 KB)
- Compliance (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 175 KB)
- Eigentumsvorbehalt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 173 KB)
- Geldwäsche (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 204 KB)
- Geschäftsbriefe (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 162 KB)
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 311 KB)
- GmbH - Auflösung und Beendigung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 196 KB)
- GmbH & Co. KG (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 196 KB)
- GmbH-Geschäftsführer (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 196 KB)
- GmbH - Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 201 KB)
- Handelsvertreter- Ausgleichsanspruch (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 168 KB)
- Handelsvertreterrecht (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 176 KB)
- Modernisierung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 243 KB)
- Offenlegung von Jahresabschlüssen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 58 KB)
- Unternehmensveräußerung und Betriebsübernahme (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 222 KB)
- Unternehmergesellschaft (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 173 KB)
- Vertretung im Handelsrecht (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 174 KB)
- Wahl der Rechtsform (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 261 KB)
Internetrecht
Was ist im Internet erlaubt und was nicht? Das Internetrecht ist ein umfangreiches Thema, mit dem sich Betreiber von Websites und Online-Shops auseinandersetzen müssen. Die rechtssichere Umsetzung des Internetauftritts schützt vor Abmahnungen.
Was das Internetrecht ist, welche Regeln und Informationspflichten es im Internet zu beachten gibt, welche Stolperfallen bei der eigenen Website zu vermeiden sind und wer wofür haftet haben wir für Sie in unseren Übersichten zusammengestellt:
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 224 KB)
- Impressum (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 169 KB)
- E-Commerce und Verbraucherinformationspflichten, Widerruf und mehr (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 273 KB)
- Preisangaben gegenüber Verbrauchern (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 229 KB)
- Vertragsabschluss im Internet (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 167 KB)
- Webseiten - Checkliste rechtssichere Webseite (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 226 KB)
Insolvenzrecht
Eine drohende Insolvenz eines Unternehmens kann sowohl für den Schuldner als auch die Gläubiger existenzgefährdend sein. Deshalb ist es von besonderer Bedeutung sich als Schuldner möglichst frühzeitig - vor einem Insolvenzverfahren - der Situation zu stellen und mit den Beteiligten das Gespräch zu suchen. Als Gläubiger sollten Sie zur Vermeidung von Risiken durch die Insolvenz von Geschäftspartnern im Vorfeld einer Insolvenz ein Forderungsmanagement aufbauen. Sollte die unternehmerische Krise nicht abgewendet werden können, bietet das Insolvenzrecht in einem geordneten Insolvenzverfahren nicht nur die Möglichkeit der Abwicklung des Unternehmens, sondern insbesondere auch die Chance für eine Sanierung mit der sowohl Gläubiger als auch Schuldner die Abwicklung vermeiden und so den damit regelmäßig verbundenen Vermögensverlust.
Wichtige Informationen zum Insolvenzrecht haben wir für Sie in unseren Übersichten zusammengestellt:
- Insolvenzrecht - Grundzüge des (Regel-) Insolvenzverfahrens (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 235 KB)
- Insolvenzrecht - Hinweise für Gläubiger (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 209 KB)
- Insolvenzrecht - Hinweise für Schuldner (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 204 KB)
- Insolvenzanfechtung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 185 KB)
- Einsicht der Insolvenzbekanntmachungen
- Formulare und Hinweise der Justizbehörde NRW zur Insolvenz
- Unternehmer-Selbstcheck
Vergaberecht
Die öffentliche Hand tritt an vielen Märkten oftmals als Monopolist auf. Deshalb unterliegt das Beschaffungsverhalten öffentlicher Stellen strengen Regeln. Nicht immer sind diese Vorgaben für Unternehmen sofort verständlich. Das Vergaberecht für öffentliche Aufträge ist zweigeteilt. Erreicht das Auftragsvolumen ohne Umsatzsteuer die so genannten EU-Schwellenwerte gelten die europäischen Wettbewerbsregeln, die in Deutschland im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) niedergelegt sind. Unterhalb der EU-Schwellenwerte regeln die Bundesländer die Vergabe öffentlicher Aufträge in ihrem jeweiligen Haushaltsrecht.
Präqualifizierung: Wenn Sie ein Präqualifizierungsverfahren durchführen möchten, können Sie sich gern direkt an die Kollegen der IHK Mittlerer Niederrhein wenden.
Wichtige Informationen und Portale zum Vergaberecht haben wir für Sie in unseren Übersichten zusammengestellt:
- Vergaberecht - Ausschreibung öffentlicher Aufträge (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 208 KB)
- Öffentliche Aufträge online finden
- Präqualifizierungsverfahren IHK Mittlerer Niederrhein
- Vergabe NRW: Das Portal zum Öffentlichen Auftragswesen in Nordrhein-Westfalen
Vertragsrecht
Verträge bestimmen unser Wirtschaftsleben. Mit Verträgen sind Rechte und Pflichten auf beiden Seiten verbunden, die in vielen Fällen nicht mal den Beteiligten genau bekannt sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind eine besondere Art von Verträgen, die für eine Vielzahl gleichartiger Geschäfte bereits vorformuliert sind. Da hierbei die Gefahr einseitiger Benachteiligung groß ist, gibt das Gesetz einige wichtige Rahmenbedingungen vor. Das führt zu dem Risiko, dass Sie unwirksame AGB verwenden können, ohne es zu wissen.
Was Sie beachten müssen und weitere wichtige Informationen zum Vertragsrecht haben wir für Sie in unseren Übersichten zusammengestellt:
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 205 KB)
- Eigentumsvorbehalt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 173 KB)
- Gewährleistung, Umtausch und Garantie beim Kaufvertrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 222 KB)
- Gewerbliches Mietrecht (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 217 KB)
- Verjährung von zivilrechtlichen Forderungen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 178 KB)
