Von Abmahnung bis Vertragsfalle
Wettbewerbsrecht
Greenwashing ade - AB HERBST 2026 STRENGERE UMWELTWERBUNG
Umwelt- und Nachhaltigkeitsversprechen wie „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ dürfen ab September 2026 nicht mehr pauschal und unbelegt verwendet werden. Unternehmen müssen solche Aussagen dann transparent erklären und verlässlich belegen können. Das fordert das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Deutschland setzt damit die EU-Richtlinie EmpCo (2024/825) zum 27. September 2026 um.
Unternehmen müssen ihre Marketing-, Produkt- und Onlinekommunikation daran ausrichten. Auch „CO₂‑neutral“ oder „klimaneutral“ geraten stärker in den Fokus, insbesondere wenn die Wirkung vor allem aus Kompensationsmaßnahmen stammen soll. Diese Aussagen müssen auf belastbaren Daten, wissenschaftlich fundierten Berechnungen oder extern validierten Ökobilanzen basieren. Bei Nachhaltigkeitssiegeln zieht das Gesetz klare Grenzen: Nutzen Sie nur Labels, die auf extern anerkannten Zertifizierungssystemen oder von staatlichen Stellen bestätigt wurden. Selbst entwickelte Siegel ohne externe Prüfung bergen Risiken. Zudem werden die Informationspflichten im digitalen Raum ausgeweitet. Online‑Shops, Plattformen und Apps müssen ökologische Produkteigenschaften verständlich und dauerhaft zugänglich machen. Das umfasst sowohl die Produktbeschreibung als auch ergänzende Informationen wie Zertifikate, Ökobilanzen oder Vergleichsdaten. Wer die Vorgaben missachtet, riskiert Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände sowie Unterlassungs‑ und Schadenersatzansprüche und Reputationsschäden. Bei systematischen oder wiederholten Verstößen kommen zudem Bußgelder oder verwaltungsrechtliche Maßnahmen in Betracht.
Praxistipp: Prüfen Sie alle bestehenden Nachhaltigkeitsaussagen auf Verpackungen und in digitalen Kanälen, nutzen Sie möglichst extern validierte Nachweise, dokumentieren Sie diese zentral und
schulen Sie Marketing, Vertrieb und Produktkommunikation. Wichtig für die Planung ist, dass keine Aufbrauch‑ oder Abverkaufsfrist für Altbestände vorgesehen ist. Bei weiteren Fragen kann das Q&A-Dokument der Europäischen Kommission zur EmpCo hilfreiche Antworten und zusätzliche Orientierung bieten.
Webinar - Greenwashing im Fokus: Neue Regeln für Umweltwerbung. Kostenloses Webinar am 30. Juli 2026 um 14:30 Uhr: Das Webinar gibt einen kompakten Überblick, ordnet die neuen Vorgaben praxisnah ein und zeigt, wo Unternehmen jetzt ansetzen sollten, um Greenwashing-Risiken zu vermeiden. Melden Sie sich auf der Veranstaltungseite an!
Abmahnung - was nun?
Verstöße gegen Wettbewerbsregeln sind keine Seltenheit. Sie geschehen häufig gezielt in der Absicht, sich einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen, aber genauso häufig aus Unwissenheit oder Unachtsamkeit. In den wenigsten Fällen greifen dann staatliche Stellen ein, vielmehr obliegt es der Wirtschaft selbst, sich gegen unlautere Werbemethoden zu wehren.
Die Abmahnung ist in der Regel die erste Maßnahme, um eine Wettbewerbsverletzung zu unterbinden. Sind Sie abgemahnt worden, müssen Sie schnell reagieren. Denn die Fristen im Wettbewerbsrecht sind äußerst kurz.
Nach Erhalt der Abmahnung sollten insbesondere folgende Punkte geprüft werden:
- Ist der vom Abmahner dargestellte Sachverhalt tatsächlich korrekt?
- Liegt rechtlich ein Wettbewerbsverstoß vor?
- Ist der Absender berechtigt, eine Abmahnung auszusprechen?
- Ist die Unterlassungserklärung hinsichtlich des Unterlassungsversprechens und der Vertragsstrafe richtig formuliert?
In unserer Übersicht Abmahnung - was nun? (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 177 KB)erhalten Sie Tipps für den Umgang mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen.
Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten
Aufgabe der Einigungsstelle
Die Einigungsstelle hat die Aufgabe, in Wettbewerbsstreitigkeiten eine gütliche Einigung aufgrund einer Aussprache vor einer unabhängigen und sachkundigen Stelle anzustreben. Sie soll es ermöglichen, ohne Inanspruchnahme der Gerichte Wettbewerbsstreitigkeiten einfach und kostensparend beizulegen.
Zuständigkeit
Die Einigungsstelle ist nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sachlich für die Behandlung von zivilrechtlichen Streitigkeiten aus dem Wettbewerbsrecht zuständig. Dies gilt stets bei Wettbewerbsverstößen, die den Geschäftsverkehr mit dem Letztverbraucher betreffen. Bei sonstigen Wettbewerbsstreitigkeiten kann die Einigungsstelle tätig werden, wenn der Antragsgegner zustimmt.
Die Einigungsstelle ist örtlich zuständig, wenn der Antragsgegner im Bezirk der Niederrheinischen IHK (Stadt Duisburg, Kreise Kleve und Wesel) eine gewerbliche Niederlassung hat. Hat der Antragsgegner keine gewerbliche Niederlassung, reicht der Wohnsitz für die Zuständigkeit aus. Die Einigungsstelle ist auch zuständig, wenn die in Streit befindliche Handlung im Bezirk der IHK begangen wurde.
Die Geschäfte der Einigungsstelle werden von der IHK geführt. Anträge auf Einleitung eines Verfahrens, Zuschriften sowie Mitteilungen und Anfragen an die Einigungsstelle sind an die Niederrheinische IHK zu richten:
Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg Wesel Kleve zu Duisburg
Postfach 10 15 08
47015 Duisburg
Fax 02 03 – 2 65 33
Postfach 10 15 08
47015 Duisburg
Fax 02 03 – 2 65 33
Gang des Verfahrens
Das Verfahren vor der Einigungsstelle wird durch eine Verordnung der Landesregierung NRW (Einigungsstellenverordnung) geregelt. Ziel ist ein gütlichen Ausgleich. Die Mitglieder der Einigungsstelle (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 123 KB) beraten den Fall unter juristischen wie unternehmerischen Gesichtspunkten und schlagen den Beteiligten eine angemessene Lösung vor. Sie können im Einzelfall den Parteien auch einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Einigungsvorschlag machen.
Die Einigungsstelle ist kein Gericht, sie fällt daher kein Urteil. Sie kann den Beteiligten daher beispielsweise empfehlen, eine Abmahnung anzuerkennen und sich zur zukünftigen Unterlassung eines Wettbewerbsverstoßes zu verpflichten. Die Empfehlung kann aber auch lauten, eine Abmahnung zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn die Einigungsstelle von der Wettbewerbswidrigkeit des beanstandeten Verhaltens nicht überzeugt ist.
Kommt eine Einigung zwischen den Parteien vor der Einigungsstelle zustande, wird sie in einem schriftlichen Vergleich festgehalten. In dem Vergleich kann sich insbesondere der Antragsgegner verpflichten, die beanstandete Werbung zukünftig zu unterlassen. Außerdem können Schadensersatz und eine Vertragsstrafe für Zuwiderhandlungen gegen den Vergleich vereinbart werden. Ein vor der Einigungsstelle geschlossener Vergleich kann wie ein Gerichtsurteil vollstreckt werden.
Kann eine Einigung nicht erzielt werden, stellt die Einigungsstelle fest, dass das Verfahren gescheitert ist. Es bleibt dann den Parteien überlassen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Rechtskonformes Marketing
Im Wettbewerb um den Kunden ist in Deutschland nicht alles erlaubt, was Spaß macht. Bestimmte Regeln und Grenzen sind einzuhalten, die im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) festgelegt sind. Diese Vorschriften schützen Mitbewerber und Verbraucher vor unseriösen geschäftlichen Handlungen und Methoden.
Was Sie alles bei der Werbung, Kennzeichnung und Gewinnspielen beachten müssen, haben wir für Sie zusammengestellt:
- Gewinnspiele, Verlosungen und Preisausschreiben (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 185 KB)
- Herkunftsangaben, Kennzeichen und Made in Germany (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 208 KB)
- Lebensmittelrecht (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 222 KB)
- Preisangaben gegenüber Verbrauchern und Grundpreis (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 229 KB)
- Sonderveranstaltungen im Einzelhandel (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 160 KB)
- Verteilung und Platzierung von Werbung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 175 KB)
- Werbung per Telefon, Brief und E-Mail (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 253 KB)
- Werbung - 30 Tipps (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 243 KB)
Im Leitfaden für Werbung des Deutschen Werberats finden sich Grundregeln zur kommerziellen Kommunikation sowie spezielle Verhaltenskodizes.
Vorsicht Vertragsfalle
Täglich erhalten Unternehmen Briefe und Anrufe von dubiosen Firmen. Das Ziel der Betrüger: Kostenpflichtige Vertragsabschlüsse durch arglistige Täuschung. Welche Betrugsfälle es gibt und was Sie im Einzelnen beachten sollten, erfahren Sie in unserem Merkblatt Vorsicht Vertragsfalle (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 193 KB)!.
Aktuelle Warnung: IHK-Hintergrund wird vorgetäuscht!
Nach wie vor missbrauchen Betrüger kreativ die IHK-Organisation als Deckmantel für Phishing-Attacken. Zuletzt erhielten die Opfer zunächst Mails und anschließend Anrufe, in denen diese Phishing-Versuche "enttarnt" werden und Bankdaten entlockt werden. Zusammen mit der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) warnen wir weiterhin vor Betrugsmaschen zum Datenklau bei Unternehmen.
Bitte klicken Sie keinesfalls auf Links, geben Sie nicht Ihre Daten preis, löschen Sie diese Mails, und seien Sie weiterhin wachsam! Die IHKs und die DIHK nehmen keinerlei derartige Überprüfungen vor. Aufgrund aktueller Informationen erweitern wir unseren Appell, keinesfalls auf Datenabfragen in dubiosen, vorgeblichen IHK-Mails zu reagieren, auf Bankdaten und Anrufe: Löschen Sie entsprechende Mails und legen Sie bei Anrufen schnell auf und nehmen Sie unter der Ihnen bekannten Nummer Kontakt zu Ihrer Bank auf.
Bereits seit Ende 2022 sind Mails im Umlauf, deren Absender sich als IHK ausgeben, aber betrügerische Absichten verfolgen. Stets wird ein IHK- oder DIHK-Hintergrund vorgetäuscht und immer wird gefordert, dass Unternehmensdaten zu aktualisieren sind. Nach Erkenntnissen der IHK-Organisation kursieren immer neue Ansätze, mit denen Unternehmen Daten entlockt werden sollen. Nachfolgend erfahren Sie welche “Maschen” derzeit im Umlauf sind:
März 2026: “Mitteilungspflicht – Übermittlungsweg Jahresabschluss” bzw. “Handelsregister – Wahl der Übermittlungsform erforderlich”
Aktuell wird behauptet, eine Rechtsverordnung verpflichte alle im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften, der zuständigen Stelle den künftigen Übermittlungsweg ihres Jahresabschlusses zu melden und binnen drei Werktagen zu antworten. Zur Druckerzeugung wird mit einer vorübergehenden Einschränkung des Registerstatus gedroht und betont, die Rückmeldung dauere weniger als zwei Minuten. Es ist ein Link zu einem "elektronischen Portal" enthalten. Die E:mail ist von einer “Referatsleitern” gezeichnet. Auch hier gilt, bitte klicken Sie keine Links.
Februar 2026: “Amtlicher Hinweis zur Pruefung Ihrer Unternehmensdaten”
Aktuell kursieren E-Mails die neben einem IHK-Logo teilweise mit einem Bundesadler versehen sind. Auch hier ist von einer “gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungspflicht im Rahmen des Registrierungs- und Verwaltungsverfahrens” die Rede. Es werde eine letztmalige formelle Gelegenheit gegeben, Unternehmensdaten zu aktualisieren. Es wird mit einem Link auf ein Formular zu einem “offiziellen Online-Portal der Industrie- und Handelskammer” verwiesen. Weiter heiß es: Sollte keine fristgerechte und vollständige Einreichung festgestellt werden, wird der Vorgang ohne weitere inhaltliche Korrespondenz in das zuständige verwaltungsrechtliche Verfahren überführt. Diese E-Mails stammen nicht von den Industrie- und Handelskammern! Ein solches Portal ist ebenfalls nicht existent. Bitte löschen Sie diese E-Mails.
Januar 2026: “Jaehrliche Pruefung der registrierten Unternehmensdaten”
Zu Jahresanfang kursieren E-Mails mit dem Betreff “Jaehrliche Pruefung der registrierten Unternehmensdaten”. Darin wird auf eine seit dem Jahr 2026 geltenden gesetzlichen Vorgabe Bezug genommen, dass alle bei der Industrie- und Handelskammer registrierten Unternehmen verpflichtet seien, ihre hinterlegten Unternehmensdaten einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Es sollen gespeicherte Angaben überprüft und aktualisiert werden. Es erfolgt ein Hinweis, dass die Datenaktualisierung für Ihr Unternehmen im laufenden Jahr noch nicht abgeschlossen sei. Weiter heißt es, dass die Aktualisierung der Unternehmensdaten ausschließlich über das “offizielle Online-Portal der Industrie- und Handelskammer” erfolge und “Bestandteil des ordnungsgemäßen Registrierungsverfahrens” sei. Es wird ein Link zu einem Portal genannt sowie darauf hingewiesen, dass der Link zu einer gesicherten Website der Industrie- und Handelskammer führen würde. Es wird eine Referenz genannt. Lassen Sie sich nicht täuschen. Ein solches Portal existiert nicht. Diese E-Mails stammen nicht von der IHK! Löschen Sie diese E-Mails und geben Sie keine Daten preis.
Dezember 2025: Unternehmensdaten bis 31.12.2025 bei der IHK aktualisieren
Ende 2025 sind E-Mails im Umlauf, die Unternehmen zur Datenaktualisierung auffordern. Darin heißt es: “Nach unserer aktuellen Prüfung sind bestimmte Angaben Ihres Unternehmens im Unternehmensregister der Industrie‑ und Handelskammer (IHK) unvollständig oder nicht mehr aktuell. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind Sie verpflichtet, diese Daten korrekt und aktuell zu halten.” Es wird eine Frist bis spätestens 31. Dezember 2025 gesetzt. Es wird mit Konsequenzen gedroht, wie beispielsweise die Löschung des Unternehmens aus dem IHK‑Register, der Verhängung eines Verwaltungsbußgeldes in Höhe von 985 € und negative Auswirkungen auf Genehmigungen, Geschäftskontinuität und Kundenvertrauen. Lassen Sie sich auch hier nicht unter Druck setzen und löschen diese E-Mails.
September 2025: Änderungen gemäß § 24 HGB
Aktuelle kursieren E-Mails mit dem Betreff: “Erinnerung Unternehmensdaten Aktualisierung gemaess Paragraf 24 HGB”. Es wird auf vorgehende Korrespondenz Anfang des Jahres und eine Pflicht zur Überprüfung der Unternehmensdaten verwiesen. Es würde eine gesetzliche Pflicht gestehen und es wird eine 24-Stunden-Frist gesetzt. Die Aktualisierung soll über ein “gesichertes Onlineformular” stattfinden. Es wird mit Auswirkungen gedroht, falls die Aktualisierung nicht vorgenommen wird. Die E-Mail beinhaltet eine vermeintliche Unterschrift und Abbildung einer Ansprechpartnerin mit Name, Telefonnummer und E-Mail Adresse. Diese E-Mails stammen nicht von der IHK-Organisation. Löschen Sie diese E-Mails und lassen sich nicht unter Druck setzen.
Mai 2025: Fristsetzung binnen 24 Stunden
In einer aktuellen E-Mail ist die Rede von einer “letzten Frist” und das den Unternehmen “exakt 24 Stunden” blieben", um die Aktualisierung Ihrer Unternehmensdaten vorzunehmen”. Es werden Konsequenzen aufgezeigt, wie die “Löschung des Unternehmens im offiziellen Register der IHK”, eine “unverzügliche administrative Sperrung der geschäftlichen Tätigkeit”, der “Entzug sämtliche betrieblicher Genehmigungen und Zulassungen” sowie die “Einleitung rechtlicher Schritte durch die zuständige Aufsichtsbehörde”. Weiter heißt es: “Handeln Sie jetzt, um schwerwiegende Konsequenzen zu vermeiden”. Die E-Mail endet mit der Angabe eines Ansprechpartners mit Namen, Bild und Telefonnummer. Lassen Sie sich auch hier nicht unter Druck setzen und löschen Sie diese Mails!
Mai 2025: DIHK-Partnerschaft
Aktuell sind E-Mails mit dem Betreff “Datenabgleich im Handelsregister” von dem vermeintlichen Absender “DIHK Partnerschaft” im Umlauf. Darin heißt es, dass “im Rahmen der jährlich vorgeschriebenen Überprüfung der Handelsregistereinträge […] eine umfassende Kontrolle der Unternehmensdaten" durchgeführt werde. Es werden mögliche Konsequenzen aufgeführt. U.a. eine Geldbuße von bis zu 1.750 € und die Löschung des Unternehmens im Handelsregister. Unterschrieben ist die E-Mail mit “Hauptgeschäftsführer”. Diese E-Mails stammen nicht von der DIHK!
Mai 2025: Aktualisieren Sie Ihre Unternehmensdaten innerhalb von 24 Stunden
In einer weiteren E-Mail wird von einer “schwerwiegenden Pflichtverletzung” gesprochen und einer “letzten Chance”. Es heißt weiter: “Sie haben ab jetzt exakt 24 Stunden Zeit, um Ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Datenaktualisierung nachzukommen. Danach sehen wir uns gezwungen, unverzüglich rechtliche Schritte einzuleiten.” Auch hier wird von Konsequenzen gesprochen, die von der Löschung aus einem “offiziellen IHK-Register” über den “Entzug einer bestehenden Genehmigung” bis hin zu der “Einleitung von rechtlichen Maßnahmen” reicht. Zudem wird angegeben, das man “ohne Vorwarnung” tätig werden wolle. Lassen Sie sich auch hier nicht unter Druck setzen. Die Industrie- und Handelskammern versenden solche E-Mails nicht.
März 2025: Letzte Frist: 24 Stunden
Leider werden die E-Mails immer kreativer und beinhalten nun auch einen Ansprechpartner bei einer IHK mit Namen und Telefonnummer unter dem Deckmantel “Kundenaktualisierung”. Es wird mit einer letztmaligen 24 Stunden Frist gedroht: “trotz wiederholter Aufforderungen per Post und E-Mail zu Beginn dieses Jahres haben wir bislang keine Rückmeldung von Ihnen erhalten. Dies ist nun Ihre letzte und endgültige Mahnung” und weiter “Wir fordern Sie hiermit mit dringlichem Nachdruck auf, Ihre Unternehmensdaten unverzüglich, spätestens innerhalb der nächsten 24 Stunden, zu aktualisieren.” Dies sei die “letzte Chance” und es solle sofort gehandelt werden. Es wird mit Konsequenzen bzw. Sanktionen bei Nichtbeachtung gedroht, wie z.B. die Einschränkung der Dienstleistungen und einer Meldung des Verstoßes an die zuständige Stelle". bleiben Sie wachsam und achten achten auch hier auf die auffällige Absenderadresse. Solche E-Mails stammen nicht von der IHK!
März 2025: Begleitende Telefonanrufe
Jüngst werden die bekannten Ausspähungs-Ansätze mit einem Telefonanruf kombiniert. Dabei versenden die Betrüger eine E-Mail unter dem Deckmantel der IHK-Organisation, teils sogar mit einer tatsächlich existierende IHK-Ansprechperson nennt. Mit einem Betreff wie beispielsweise "Letzte Aufforderung zur Aktualisierung Ihrer Daten innerhalb von 24 Stunden" werden mit großer Dringlichkeit persönliche Daten abgefragt. Gibt das Opfer diese unter einem "Link zur Aktualisierungsseite" preis, folgt – unter gefälschter Telefonnummer – ein Anruf von einem angeblichen Bankberater. Er oder sie berichtet, der Kunde sei auf eine betrügerische IHK-Mail hereingefallen und nun sei sein Bankkonto gehackt worden. Das Opfer wird dann nach den Zugangsdaten zum Bankkonto gefragt. Bei Herausgabe der Daten wird ein größerer Betrag vom angegebenen Bankkonto gebucht.
Mitte März 2025: "Wichtige Frist: 21. März"
Mit dem Betreff “Wichtige Erinnerung – Aktualisieren Sie Ihre Unternehmensdaten” wird unter dem Deckmantel der IHK mit dem Absender “ihk-online@cpxl.nl” Handlungsbedarf zur Aktualisierung von Unternehmensdaten vorgetäuscht. Dies müsse bis zum 21 März erfolgen. Um “Komplikationen und zusätzliche Kosten zu vermeiden” sollen Unternehmen Daten noch heute vervollständigen und auf einen Button klicken, “um die Aktualisierung schnell und einfach durchzuführen”. Auch hier werden Unternehmen unter Vortäuschen falscher Aktualisierungspflichten unter Druck gesetzt.
Anfang März 2025:"Neue Richtlinie seit März 2025"
Seit Anfang März 2025 sind E-Mails im Umlauf, die auf eine angebliche gesetzliche Vorgabe bzw. Richtlinie seit dem 1. März 2025 hinweisen. Danach solle es neue gesetzliche Vorgaben an die Anforderungen für alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen geben. Laut den neuen Regelungen bzw. gesetzlichen Vorgaben seien Unternehmen verpflichtet, ihre hinterlegten Basisinformationen bzw. Unternehmensinformationen jährlich zu überprüfen. Es heißt weiter, dass seit der Registrierung des Unternehmens keine Aktualisierungen der (Basis)Daten erfolgte. Unternehmen werden aufgefordert Ihre Unternehmensdaten zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen bzw. zu aktualisieren. Es heißt weiter: “Sollten wir innerhalb von drei Werktagen keine Aktualisierung oder Rückmeldung erhalten, sehen wir uns gezwungen, die Situation weiter zu untersuchen. Dies könnte in letzter Instanz zur Löschung Ihres Unternehmens aus dem Handelsregister führen.” Eine neue gesetzliche Vorgabe jährlich eine Kontrolle der hinterlegten Unternehmensinformationen im Handelsregister durchzuführen gibt es nicht. Bitte klicken Sie nicht auf den Link, und tragen keine Daten ein. Diese Mail stammt nicht von einer IHK und gehört in den Papierkorb.
Weitere Betrugsmaschen finden Sie auch in der Warnmeldung der DIHK
Achtung: So funktionieren die Phishing-Maschen
Immer neue Phishing-Mails sind im Umlauf. Doch wenn man weiß, woran man sie erkennt und was sie alle gemeinsam haben, kann man seine Daten schützen.
Immer neue Phishing-Mails sind im Umlauf. Doch wenn man weiß, woran man sie erkennt und was sie alle gemeinsam haben, kann man seine Daten schützen.
