Beratung und Service

Wer darf in Deutschland arbeiten? - Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Staatsangehörigkeit macht den Unterschied

Fachkräfte aus der EU und den EFTA-Staaten

Ungehinderten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt hat in der Regel, wer aus einem Staat der Europäischen Union kommt oder aus den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) (→ zum Migrations-Check). Bürger aus diesen Ländern sind inländischen Arbeitnehmern gleichgestellt. Sie dürfen in Deutschland gemäß dem sogenannten Freizügigkeitsrecht eine Beschäftigung aufnehmen.

Fachkräfte aus Drittstaaten

  • USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Israel, Japan, Andorra, Monaco, San Marino und der Republik Korea: Fachkräfte aus diesen Ländern benötigen ein Arbeitsplatzangebot und gegebenenfalls die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Erforderlich ist zudem ein Aufenthaltstitel, der den Verbleib und die Arbeitsaufnahme in Deutschland erlaubt. Den Aufenthaltstitel kann die Fachkraft auch nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
  • Sonstige Drittstaaten: Bürger aller weiteren Staaten benötigen zusätzlich auch ein Einreisevisum, das bereits vor der Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Wohnsitzland zu beantragen ist. Das Visum wird nach Einreise in Deutschland von der zuständigen Ausländerbehörde in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt. Für ihre Antragunterlagen benötigt die ausländische Fachkraft auch einen unterschriebenen Arbeitsvertrag.
Aufenthaltstitel und Visum müssen von der Fachkraft persönlich beantragt werden. Was im Einzelfall zu tun ist, erfährt sie von der zuständigen Ausländerbehörde bzw. der Auslandsvertretung im Ausland. Für internationale Fachkräfte wichtig zu beachten ist dabei auch die Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikation.

Was Sie als Arbeitgeber beachten sollten

Um sich und auch Ihrem Bewerber aus Drittstaaten Verzögerungen zu ersparen, empfiehlt sich zu beachten:
Ausführliche Informationen zu den Einreisebedingungen bietet das Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland Make it in Germany“.

Aufenthaltstitel: Qualifikation entscheidend.

Akademische Berufe

Akademiker aus Drittländern, die in einem EU-Land eine akademische Tätigkeit aufnehmen, benötigen als Aufenthaltserlaubnis meist eine Blaue Karte EU (EU Blue Card). In Deutschland sind Voraussetzungen dafür ein akademischer Hochschulabschluss und ein Arbeitsvertrag mit einem bestimmten Mindestbruttogehalt. Regelungen akademische Berufe...

Nicht-akademische Berufe

Für qualifizierte Berufe, für die kein anerkannter akademischer Abschluss nötig ist, sind für die Arbeitsaufnahme in Deutschland insbesondere folgende Bestimmungen zu beachten. Regelungen nicht-akademische Berufe...

Ausbildung und Studium

Für Studieninteressierte war es schon bislang möglich, zur Studienplatzsuche einzureisen. Nach der neuen Regelung können jetzt auch Ausbildungsinteressierte einreisen, um einen Ausbildungsplatz zu suchen. Vorausgesetzt werden dabei: der angestrebten Tätigkeit entsprechende Deutschkenntnisse (Niveau B2), ein Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder ein Schulabschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt und ein Höchstalter von 25 Jahren. Der Einreisende muss seinen Lebensunterhalt zudem eigenständig sichern können.
  • Deutschsprachkurs zur Vorbereitung: Wer eine Aufenthaltserlaubnis für eine betriebliche Berufsausbildung hat, darf zur Vorbereitung auf die Ausbildung einen Deutschsprachkurs oder einen berufsbezogenen Deutschsprachkurs besuchen.
  • Erweiterte Wechselmöglichkeiten: Internationale Studierende hatten schon bislang die Möglichkeit, in andere Aufenthaltstitel zu wechseln, auch bevor sie ihr Studium abgeschlossen hatten. Sie können zum Beispiel, anstatt ihr Studium fortzuführen, eine Berufsausbildung beginnen und dafür eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen

Eine Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen ist für Fachkräfte aus einem Drittland vor Arbeitsantritt erforderlich. Durchgeführt wird diese von der Bundesagentur für Arbeit (BA).
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz enthält keine Regelungen für Geduldete.