Beratung und Service

Akademische Berufe

Anerkennung des Hochschulabschlusses

Bedingung ist ein deutscher Hochschulabschluss, ein anerkannter ausländischer Hochschulabschluss oder ein ausländischer Hochschulabschluss, der mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist. In der Online-Datenbank der Zentrale für ausländisches Bildungswesen (ZAB) anabin ist nachzulesen, welche Hochschulabschlüsse anerkannt werden.

Mindestbruttogehalt als Voraussetzung

Die Höhe des bei Arbeitsaufnahme notwendigen jährlichen Mindestgehalts wird jährlich neu festgelegt. Im Jahr 2020 beträgt sie 55.200 Euro. Die Gehaltsgrenze muss unabhängig vom Arbeitszeitmodell erreicht werden. Eine anteilige Berechnung bei Teilzeitstellen ist nicht möglich. Wird also mindestens dieses Gehalt gezahlt, ist auch keine Zustimmung der BA erforderlich. In den Berufen aus dem Bereich Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik sowie Humanmedizin ist die Mindestgrenze niedriger (2020: 43.056 Euro). Liegt das Gehalt unter der allgemeinen Grenze von 55.200 Euro, muss grundsätzlich die BA der Beschäftigung Ihrer ausländischen Fachkraft zustimmen. Ausnahme: Die Fachkraft hat einen deutschen Hochschulabschluss. Unterhalb dieser Gehaltsgrenzen kann eine Blaue Karte EU nicht erteilt werden. Möglicherweise kommt aber ein anderer Aufenthaltstitel für Ihre Fachkraft in Frage. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde.

Gültigkeit der BlueCard

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Die Gültigkeitsdauer einer BlueCard richtet sich in der Regel nach der Länge des Arbeitsvertrages. Bei erstmaliger Erteilung ist sie auf höchstens vier Jahre befristet. Nach 33 Monaten (bei besonders guten Sprachkenntnissen: nach 21 Monaten) kann Ihre Fachkraft mit Blauer Karte EU eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten.

Einreise zur Arbeitsplatzsuche

Fachkräften mit anerkannter akademischer Ausbildung ist zudem die Einreise zur Arbeitsplatzsuche möglich. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate. Während der Arbeitsplatzsuche in Deutschland kann einer Probebeschäftigung von bis zu zehn Stunden in der Woche nachgegangen werden. So können Arbeitgeber und ausländische Fachkraft testen, ob sie zueinander passen.

Beschäftigung in verwandten Berufen

Fachkräfte aus Drittstaaten mit akademischer Ausbildung können auch in qualifizierten Berufen beschäftigt werden, die keinen Hochschulabschluss voraussetzen, die aber im fachlichen Kontext zu ihrer Qualifikation stehen und für die grundsätzlich eine berufliche, nicht-akademische Ausbildung vorausgesetzt wird. Ausgeschlossen sind Helfer- und Anlernberufe. Bei der Beschäftigung in nicht-akademischen Berufen benötigt die Fachkraft keine Blaue Karte EU, sondern einen entsprechenden anderen Aufenthaltstitel.