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Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG), das ab 1. März 2020 gilt, erweitert den Rahmen für die Einwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten. Die wichtigsten Regelungen auf einen Blick:
Als Fachkraft gelten künftig einheitlich Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung. Für Fachkräfte aus Drittstaaten ist die Anerkennung ihrer Beruflichen Qualifikation zwingend erforderlich, um in ihrem Beruf arbeiten zu dürfen.
Das Verwaltungsverfahren zum Erteilen eines Visums (inkl. Anerkennungsverfahren) kann durch ein beschleunigtes Fachkräfteverfahrens verkürzt werden. Für Fachkräfte mit Arbeitsvertrag und Anerkennung entfällt die Vorrangprüfung. Damit muss nicht mehr vor jeder Einstellung einer Fachkraft aus einem Drittstaat festgestellt werden, ob ein Bewerber aus Deutschland, EU/EFTA oder einem Drittstaat mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang zur Verfügung steht. Die Beschäftigung von Fachkräften mit beruflicher, das heißt nicht-akademischer Ausbildung ist nicht mehr auf Engpassberufe (insbesondere technische Berufe, Gesundheits- und Pflegeberufe) beschränkt. Eine Fachkraft kann eine Beschäftigung ausüben, zu der die erworbene Qualifikation sie befähigt. Eine Beschäftigung in sogenannten verwandten Berufen ist also möglich. Auch Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung können für eine befristete Zeit zur Jobsuche einreisen. Voraussetzung sind Deutschkenntnisse und die Sicherung des Lebensunterhalts in Deutschland. Die Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland werden verbessert.
Ausführliche Informationen rund um Visum- und Einreiseprozess bietet Ihnen das Fachkräfteportal der Bundesregierung Make it in Germany.