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Ökodesign

Was ist Ökodesign?

Unter Ökodesign versteht man die umweltgerechte Gestaltung von Produkten. Mit der Ökodesign-Richtlinie werden verbindliche Mindestanforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von energieverbrauchsrelevanten Produkten festgelegt. Betroffen sind alle Massenprodukte, deren Umweltaspekte verbessert werden können. Die Richtlinie wurde 2005 erlassen und im März 2008 durch das Energiebetriebene-Produkte-Gesetz in deutsches Recht überführt. Konkrete Vorschriften für einzelne Produkte ergeben sich jedoch nicht unmittelbar aus der Richtlinie oder dem Gesetz. Vielmehr werden produktspezifische Ökodesign-Anforderungen erst nach und nach in sogenannten Durchführungsmaßnahmen festgelegt. Diese werden in Form einer Verordnung erlassen und sind damit in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar gültig und verbindlich für Hersteller und Importeure: Nur wenn das betroffene Produkt die Ökodesign-Anforderungen erfüllt, darf es die CE-Kennzeichnung tragen und in der EU in Verkehr gebracht werden.
Die Ökodesign-Richtlinie galt zunächst nur für energiebetriebene Produkte (außer Verkehrsmittel). Dies sind Produkte, denen Energie (Elektrizität, fossiler Treibstoff oder erneuerbare Energiequellen) zugeführt werden muss, damit sie bestimmungsgemäß funktionieren können - wie zum Beispiel Haushalts- und Bürogeräte oder Heizung und Beleuchtung. Auch Produkte zur Erzeugung, Übertragung und Messung von Energie zählen dazu.
Seit einer Neufassung der Ökodesign-Richtlinie und der entsprechenden Änderung des deutschen Gesetzes gilt Ökodesign auch für andere energieverbrauchsrelevante Produkte. Neben den energiebetriebenen Produkten sind damit auch Produkte gemeint, die zwar selbst keine Energie benötigen, aber den Verbrauch von Energie beeinflussen – wie zum Beispiel Fenster und Isoliermaterialien. In Deutschland ist die Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM) die beauftragte Stelle für die Ökodesign-Richtlinie. Die BAM hat eine Liste der mit den betroffenen Produktgruppen veröffentlicht.
Bei Ökodesign wird prinzipiell der gesamte Produktlebenszyklus betrachtet: Von der Auswahl des Rohmaterials über die Nutzungsphase bis hin zur Entsorgung des Produkts. Auch die Umweltauswirkungen werden umfassend gesehen und beziehen Ressourcen und Energieverbrauch, aber auch Emissionen, Abfälle und anderes ein. Diese Aspekte beeinflussen die Produktgestaltung ebenso wie zum Beispiel sicherheitstechnische Erfordernisse.
Der Hersteller eines betroffenen Produktes muss folgende Schritte erledigen:
  • Berücksichtigung der in den Durchführungsmaßnahmen festgelegten Ökodesign-Anforderungen bei der Produktentwicklung.
  • Durchführung einer Konformitätsbewertung und Erstellung technischer Unterlagen.
  • Ausstellung einer Konformitätserklärung und Anbringen der CE-Kennzeichnung auf dem Produkt.
  • Anbringen eventuell weiterer vorgeschriebener Informationen (Codes, Piktogramme) auf dem Produkt.
  • Aufbewahrung der Unterlagen zur Konformitätsbewertung und der abgegebenen Konformitätserklärungen bis zehn Jahre nach Produktions-Ende.
  • Vorlage der Unterlagen auf Anforderung der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
  • Bereitstellung zusätzlicher Informationen für die Verbraucher und - nach den aktuellen Änderungsentwürfen - detallierte Reparaturanleitungen sowie eine ausreichende Ersatzteilverfügbarkeit.
Ist der Hersteller nicht im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen, so hat der Importeur die Pflicht, sicherzustellen, dass das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Produkt den Ökodesign-Anforderungen entspricht.

Neue Richtlinien für Ökodesign beschlossen

Ab März 2021 dürfen neue Produkte wie Fernseher, Geschirrspüler, Wasch-maschinen und Kühlschränke nur noch vermarktet werden, wenn Ersatzteile und Reparaturanleitungen vorgehalten werden. Die EU-Kommission hat zehn neue Verordnungen vorgelegt, die für bestimmte Produktgruppen neben Anforderungen an die Energieeffizienz erstmals auch Anforderungen an die Reparierbarkeit vorschreiben. Damit sollen die Geräte weniger Strom verbrauchen und länger benutzt werden können. Ab dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars müssen Hersteller (je nach Produktgruppe) sieben bis zehn Jahre lang Ersatzteile zur Verfügung stellen. Eine Lieferung muss binnen maximal 15 Arbeitstagen nach Bestelleingang erfolgen. All diese Teile müssen mit allgemein verfügbaren Werkzeugen wechsel-bar sein. Die Verordnungen umfassen folgende Produktgruppen: Kühlgeräte, Waschmaschinen und Wäschetrockner, Geschirrspüler, elektronische Dis-plays (einschließlich Fernsehgeräte), Lichtquellen und separate Betriebsgeräte, externe Netzteile, Elektromotoren, Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion (Kühlgeräte in Supermärkten, Verkaufs-automaten für Kaltgetränke), Transformatoren und Schweißgeräte. Abschließend arbeitet die EU-Kommission noch an vereinzelten Definitionen in diesem Zusammenhang, um teils bestehende technische Unklarheiten bei den neuen Verordnungen auszuräumen.