International

Türkei/Syrien: Hilfslieferungen

Die Tragödie im Erdbebengebiet in der Türkei und Syrien hat in der gesamten Welt Erschütterung ausgelöst. Die Zahl der Opfer des Erdbebens wird stetig nach oben korrigiert. 
Die Hilfsbereitschaft auch unter deutschen Unternehmen ist enorm. Falls auch Sie sich engagieren möchten, finden Sie hier zahlreiche Informationen.

Benötigte Hilfsgüter und Spenden

  • Die Deutsch-Türkische Industrie- und Handelskammer (AHK Türkei) informiert umfassend über Spendenmöglichkeiten. Neben verschiedenen türkischen und deutschen Hilfsorganisationen werden auch Institutionen genannt, an die Hilfsgüter geschickt werden können.

Hilfstransporte auf eigene Rechnung

Mit Unterstützung der DIHK hat der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik ein umfangreiches Informationspaket hinsichtlich der praktischen Durchführung von Hilfslieferungen in die Türkei ausgearbeitet. Die Informationen bauen in Teilen auf der Meldung des deutschen Zolls vom 9.2.2023 auf, wurden jedoch an vielen Stellen um weitere praktische Tipps ergänzt. 
Unternehmen, die planen, Hilfstransporte in die vom Erdbeben betroffene Region in der Türkei zu organisieren oder durchzuführen, sollten hierbei folgende Hinweise berücksichtigen: 

Koordination durch das türkische Generalkonsulat

Grundsätzlich sind Geldspenden bei humanitären Katastrophen am sinnvollsten, da die vor Ort tätigen Hilfsorganisationen am besten abschätzen können, was in welcher Menge benötigt wird. Informationen darüber, welche materielle Hilfe gebraucht wird und wie Unternehmen gezielt helfen können, erteilen das türkische Generalkonsulat und die türkische Botschaft in Berlin. Beide Institutionen bitten um schriftliche Anfragen an konsulat.berlin@mfa.gov.tr bzw. botschaft.berlin@mfa.gov.tr.

CEMT‐Genehmigungen

Unternehmen, die auf eigene Rechnung einen Hilfstransport in die Krisenregion organisieren wollen, müssen (auch wenn es sich um Hilfsgüter handelt) das CEMT‐Genehmigungsverfahren beachten. Das Kapitel

Praktische Durchführung von Hilfslieferungen in die Türkei

des DSLV finden Sie rechts als Download. CEMT ‐ Genehmigungen für Hilfstransporte in die Türkei sind nach § 2 Abs. 1 GüKKostV kostenfrei. Vgl. GüKKostV 1998 ‐ Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr (gesetze‐im‐internet.de)
Anträge werden gestellt an:
Regierung der Oberpfalz  
Transportausgabestelle  
Sachgebiet 23.1  
93039 Regensburg 
Telefon: +49 94 156801325     
Telefax: +49 94 156801388     
www.regierung.oberpfalz.bayern.de

Versicherung

Es wird empfohlen, mit dem Versicherer oder Versicherungsmakler zu klären,  ob für die jeweilige Situation ein ausreichender Versicherungsschutz besteht. 

Zollrechtliche Formalitäten

Bei der Beförderung von Hilfsgütern in die Türkei sind sowohl für die Ausfuhr aus der EU als auch für die Einfuhr in die Türkei Zollformalitäten zu beachten:

Einfuhr von Hilfsgütern in die Türkei:

Das türkische Zoll‐ und Handelsministerium hat am 7. Februar 2023 Hinweise zum Import von Hilfsgütern in die Türkei veröffentlicht. Güter des täglichen Bedarfs und andere Güter, die in die Türkei eingeführt werden, um kostenlos an die durch das Erdbeben geschädigten Personen verteilt zu werden, unterliegen keinen Zöllen und formalen Anmeldungen, wenn die Empfänger öffentliche gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen sind. Hierunter fallen unter anderem:
  • AFAD
  • Ankara Sosyal Yardımlaşma ve Dayanışma Vakfı
  • Şanlıurfa Sosyal Yardımlaşma ve Dayanışma Vakfı
  • Kahramanmaraş Sosyal Yardımlaşma ve Dayanışma Vakfı
  • Adıyaman Sosyal Yardımlaşma ve Dayanışma Vakfı
  • Adana Sosyal Yardımlaşma ve Dayanışma Vakfı
  • Hatay Sosyal Yardımlaşma ve Dayanışma Vakfı
  • Diyarbakır Sosyal Yardımlaşma ve Dayanışma Vakfı
Den türkischen Zollstellen sind die Transportdokumente (falls vorhanden) vorzulegen sowie eine Warenaufstellung mit diesen Angaben: 
INFORMATIONEN ZUM VERKEHRSMITTEL/BEFÖRDERUNG 
Landverkehr: Herkunftsland des LKW,  Nummernschild; 
Seeverkehr: Name des Schiffs und der  Reederei 
Luftverkehr: Flugnummer 
INFORMATIONEN ÜBER EINGEHENDE LADUNG
Informationen zur Ware, Warenbezeichnung, Menge, Gewicht.

Ausfuhr von Hilfsgütern aus der EU: 

Vor der Durchführung von Hilfslieferungen mit Unionswaren in Drittländer ist zu prüfen, ob es sich bei den Hilfsgütern um ausfuhrgenehmigungspflichtige oder genehmigungsfreie Waren handelt. 
  1. Waren sind nicht genehmigungspflichtig
    Nichtkommerzielle Hilfslieferungen und auch Sendungen von kommerziellen Gütern einschließlich solcher mit hoher humanitärer Priorität (beispielsweise zum Verkauf bestimmte Medikamente) bis 1.000 Euro beziehungsweise bis 1.000 Kilo können grundsätzlich auch im einstufigen Ausfuhrverfahren direkt an der Ausgangszollstelle,  mündlich zur Ausfuhr angemeldet und gestellt werden. Damit die mündliche Ausfuhranmeldung an den Ausgangszollstellen der EU‐Grenzen möglichst reibungslos abgewickelt werden kann, ist eine Aufstellung der in der Hilfslieferungen enthaltenen Waren vorzulegen. Dabei ist zu beachten, dass Güter, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, von der mündlichen Zollanmeldung ausgenommen sind.
    Vereinfachung durch Sammelnummern 
    Zudem gilt: Hilfslieferungen umfassen in der Regel unterschiedlichste Warenarten, für die normalerweise die jeweiligen Zolltarifnummern in die Zollanmeldungen einzutragen sind. Um diesen Prozess zu vereinfachen, können Unternehmen in der Zollanmeldung verschiedene Güter (etwa Nahrungsmittel, Hygieneartikel, Medikamente) unter der gemeinsamen Zolltarif‐Sammelnummer 9919 0000 als "für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren und für Katastrophenopfer bestimmte Waren" zusammenfassen. Güter, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, sind hiervon natürlich ausgenommen. 
  2. Waren sind genehmigungspflichtig
    Soweit die Waren oder Teile der Sendung genehmigungspflichtig sind, ist zwingend das zweistufige Ausfuhrverfahren in Deutschland zu nutzen. 
    Erläuterungen zur Ausfuhr in einen Nicht‐EU‐Staat  
    Ausfuhrverfahren
    Es bedarf daher stets einer elektronischen Ausfuhranmeldung und der Beteiligung einer im Binnenland gelegenen Ausfuhr‐ und einer an der EU‐Außengrenze gelegenen Ausgangszollstelle. Nach Überführung in das zollrechtliche Ausfuhrverfahren bei der örtlich zuständigen Ausfuhrzollstelle in Deutschland (erste Stufe) ist die Sendung an der Ausgangszollstelle erneut zu gestellen und die Ausfuhrdokumente (z.B. das Ausfuhrbegleitdokument) bzw. die Registriernummer (MRN = Movement Reference Number) sind vorzulegen (zweite Stufe). 
    EORI-Nummer
    Bei Abgabe einer elektronischen Zollanmeldung ist grundsätzlich eine EORI‐Nummer erforderlich. Diese dient der Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten. Eine EORI‐Nummer ist bei genehmigungspflichtigen Ausfuhren stets erforderlich, sofern eine Ausfuhrgenehmigung beim BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) beantragt bzw. in Anspruch genommen wird. Bereits ab Antragstellung auf Erteilung einer EORI‐Nummer ist die Abfertigung möglich. Weitere Informationen zur EORI‐Nummer: Fragen und Antworten zur EORI‐Nummer 
    Ausfuhranmeldung
    Detaillierte Informationen für die Abgabe einer elektronischen Ausfuhranmeldung: ATLAS‐Ausfuhr 
    Hilfestellung leisten die örtlich zuständigen Ausfuhrzollstellen, in deren Bezirk der Transport beginnt. Die zuständige Zollstelle kann hier gesucht werden: Zollstellensuche (in englischer Sprache) 
    Sofern Unternehmen nicht selbst über die Möglichkeit verfügen, eine elektronische Anmeldung in ATLAS abzugeben, können sie damit zum Beispiel auch eine im Außenhandel tätige Person (z.B. Spediteur, Zolldeklarant) beauftragen. Diese kennen die Verfahrensregelungen zum zollrechtlichen Ausfuhrverfahren und die technischen Voraussetzungen für das Senden und Empfangen von Nachrichten im IT‐System ATLAS‐Ausfuhr. 
    Alternativ kann die Ausfuhranmeldung auch über die Internetanwendung IAA‐Plus abgegeben werden. 
    Internetzollanmeldung (IAA‐Plus) 
    Mit der IAA‐Plus besteht in Deutschland die Möglichkeit, Ausfuhranmeldungen online im Internet auszufüllen und mit einem elektronischen Zertifikat abzugeben. Mit der IAA‐Plus müssen dieselben Datenelemente übermittelt werden wie mit der elektronischen Ausfuhranmeldung mittels zertifizierter Software. Weitere Informationen zu IAA‐Plus: Internetzollanmeldungen 

Zollabfertigung von Hilfslieferungen und Sachspenden in die Türkei und nach Syrien

Vor der Durchführung von Hilfslieferungen mit Unionswaren in Drittländer ist zu prüfen, ob es sich bei den Hilfsgütern um ausfuhrgenehmigungspflichtige oder genehmigungsfreie Waren handelt. Die deutsche Zollverwaltung hat hierzu Informationen bereitgestellt.