Russland - Embargos und Sanktionslistenprüfung

14. Sanktionspaket der EU gegen Russland in Kraft

Die Europäische Union hat wegen des anhaltenden völkerrechtswidrigen Krieges gegen die Ukraine das 14. Sanktionspaket gegen Russland beschlossen. Die Regelungen wurden im Amtsblatt der EU Reihe L vom 24. Juni 2024 veröffentlicht und sind am selben Tag in Kraft getreten (24. Juni 2024). Einen ersten Überblick über die Kerninhalte des 14. Sanktionspakets gibt die Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 24. Juni 2024.
Kernziele sind:
  • Verbesserung der Durchsetzung bislang verhängter Sanktionen
  • Weitere Verringerung der Einnahmequellen und der Fähigkeit Russlands Krieg zu führen
Die Regelungen des nunmehr 14. Sanktionspaketes ergeben sich aus folgenden Rechtsakten:.
  • Verordnung (EU) 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
  • Durchführungsverordnung (EU) 2024/1776 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1428 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
  • Verordnung (EU) 2024/1739 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
  • Durchführungsverordnung (EU) 2024/1746 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Nachweispflicht zu Eisen- und Stahlimporten

Gemäß Art. 3 g Abs. 1 lit. d der VO 833/2014 erstreckt sich das Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse ab dem 30. September 2023 auch für aufgeführte Erzeugnisse des Anhangs XVII, sofern diese in einem Drittland unter Verwendung von Gütern russischen Ursprungs verarbeitet wurden.
Das bedeutet: Ist der Ursprung Russland oder wurden die Güter unter Verwendung von Gütern russischen Ursprungs hergestellt, ist die Einfuhr verboten. Zum Zeitpunkt der Einfuhr von Gütern des Anhangs XVII aus Drittländern sind zudem Nachweise über die Ursprungsländer der Produkte erforderlich.

Als geeignete Nachweisdokumente können neben den von der Kommission der Europäischen Union vorgeschlagenen sog. Mill Test Certificates unter anderem auch
  • Rechnungen
  • Lieferscheine
  • Qualitätszertifikate
  • Langzeitlieferantenerklärungen
  • Kalkulations- und Fertigungsunterlagen
  • Zolldokumente des Ausfuhrlandes
  • Geschäftskorrespondenzen
  • Produktionsbeschreibungen
  • Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen
anerkannt werden, aus denen der nicht-russische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht. Halten Sie hierzu frühzeitig mit dem Zollamt Rücksprache, ob die Nachweisdokumente tatsächlich akzeptiert.

Russlandsanktionen im Überblick

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert unter der Überschrift "Restriktive Maßnahmen gegen Russland" auf seiner Website sowohl über die Maßnahmen der einzelnen Sanktionspakete als auch über auch Verbote und Genehmigungen. Des Weiteren ist ein FAQ-Liste abrufbar.
Die EU-Kommission informiert auf ihrer Website ebenfalls umfassend über die aktuell geltenden Sanktionen.
Eine weitere Übersicht – nebst Infografiken – bietet die Website des Europäischen Rates.

Sanktionslistenprüfung

Bitte denken Sie auch an die entsprechende Prüfung der Sanktionsliste und daran, die Prüfung ordnungsgemäß zu dokumentieren.
Die Lider EU Resolution 881/2002 zur Prüfung verdächtiger Personen und Gruppen ist in vielen Bereichen des täglichen Lebens zu beachten. Danach darf kein Wirtschaftsbeteiligter Geld für Waren, Dienstleistungen, Gehälter etc. an Personen/Unternehmen auszahlen, die auf den Sanktionslisten geführt werden. Ebenso dürfen keine Produkte sowie wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden, anhand derer wiederum finanzielle Mittel freigesetzt werden könnten. Immobilien sind weder von auf den Sanktionslisten geführten Personen zu kaufen, zu verkaufen noch an sanktionierte Personen gewerblich zu vermieten.
Finanz-Sanktionsliste
Unter Beachtung der obigen EU-Resolution 881/2002 kann hier eine Prüfung von verdächtigen Personen oder Organisationen schnell und einfach vorgenommen werden.
Quelle: Justizportal des Bundes und der Länder
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