Russland - Embargos und Sanktionslistenprüfung

EU-Sanktions-Helpdesk

Die EU-Sanktions-Helpdesk-Plattform unterstützt europäische Wirtschaftsteilnehmer bei der Einhaltung der weltweit verhängten restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union (Sanktionen). Dieser richtet sich in erster Linie an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und bietet Unternehmen, die Prüfungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht bei Sanktionen durchführen, Ressourcen und personalisierte Hilfe.

Sanktionspakete der EU gegen Russland

Die Europäische Union hat wegen des anhaltenden völkerrechtswidrigen Krieges gegen die Ukraine mehrere Sanktionspaket gegen Russland beschlossen.
Das 18. Sanktionspaket wurde am 18.07.2025 veröffentlicht. Zu den wichtigsten neuen Maßnahmen zählen:
  • Die Absenkung der Ölpreisobergrenze von 60 auf 47,6 US-Dollar pro Barrel sowie die Einführung eines dynamischen Anpassungsmechanismus zur besseren Durchsetzung.
  • Ein umfassendes Hafen- und Dienstleistungsverbot für 105 weitere Schiffe der russischen Schattenflotte – darunter erstmals auch gegen einen Kapitän und einen Betreiber eines internationalen Flaggenregisters.
  • Die Aufnahme von 14 Personen und 41 Organisationen in die Sanktionsliste – darunter Unternehmen aus Russland, China, der Türkei und Indien
  • Ein Importverbot für raffinierte Produkte aus russischem Rohöl aus Drittstaaten (mit Ausnahmen für Kanada, Norwegen, Schweiz, Großbritannien und die USA).
  • Ein vollständiges Transaktionsverbot für die Pipelines Nord Stream 1 und 2, einschließlich eines Verbots der Lieferung von Waren und Dienstleistungen. Damit wird die Fertigstellung, Wartung, der Betrieb sowie jede zukünftige Nutzung der Pipelines verhindert.
  • Finanzsanktionen gegen 22 zusätzliche russische Banken sowie neue Maßnahmen gegen Drittstaatenbanken und Krypto-Dienstleister, die Sanktionen unterlaufen oder Russlands Krieg unterstützen.
  • Zur Einschränkung der militärischen Fähigkeiten Russlands verhängt die EU weitere umfassende Sanktionen gegen Zulieferer des russischen militärisch-industriellen Komplexes – darunter drei in China ansässige Unternehmen, die Güter für den Einsatz auf dem Schlachtfeld liefern. Auch acht Unternehmen aus dem belarussischen Rüstungssektor, die Russland unterstützen, wurden sanktioniert.
  • Zur Einschränkung der militärischen Fähigkeiten Russlands verhängt die EU weitere umfassende Sanktionen gegen Zulieferer des russischen militärisch-industriellen Komplexes – darunter drei in China ansässige Unternehmen, die Güter für den Einsatz auf dem Schlachtfeld liefern. Auch acht Unternehmen aus dem belarussischen Rüstungssektor, die Russland unterstützen, wurden sanktioniert.
  • 26 neue Unternehmen unterliegen strengeren Exportbeschränkungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, insbesondere für Technologien, die Russlands Verteidigungs- und Sicherheitssektor stärken könnten. Elf dieser Unternehmen stammen aus Drittstaaten außerhalb Russlands – sieben aus China und Hongkong sowie vier aus der Türkei – und waren an der Umgehung von Exportbeschränkungen beteiligt, etwa im Zusammenhang mit Drohnentechnologie.
  • Neue Exportverbote im Wert von über 2,5 Milliarden Euro, u. a. für CNC-Maschinen und chemische Vorprodukte für Raketentreibstoffe sowie die Listung weiterer 26 militärrelevanter Unternehmen.
  • Zudem wird das bestehende Transitverbot über russisches Territorium auf ausgewählte wirtschaftlich kritische Güter für Bau und Transport ausgeweitet.
  • Die Erweiterung der Maßnahmen gegen Belarus umfasst unter anderem ein Waffenembargo sowie neue Finanzsanktionen.
Weitere Informationen finden Sie hier und hier.
Das 17. Sanktionspaket wurde am 21.05.2025 veröffentlicht. Zu den wichtigsten neuen Maßnahmen des Sanktionspakets zählen:
  • Die Aufnahme von 189 neuen Schiffen auf die Sanktionsliste, die nun nicht mehr in EU-Häfen einlaufen und keine Dienstleitungen mehr erbringen dürfen.
  • Die Aufnahme von 17 Personen und 58 Organisationen auf die Sanktionsliste, wodurch Vermögenswerte eingefroren, das Bereitstellen von wirtschaftlichen Ressourcen verboten und Reiseverbote in die EU verhängt werden.
  • Die Aufnahme von 31 Unternehmen auf die Sanktionsliste, die militärisch unterstützend oder bei Sanktionsumgehung tätig sind (aus Russland: 18, aus der Türkei: 6, aus Vietnam: 3, aus den VAE: 2, aus Serbien: 1 und aus Usbekistan: 1).
  • Die Ausweitung von Exportbeschränkungen auf Chemikalien, die in Raketentreibstoffen genutzt werden können und Ersatzteile + Komponenten für CNC-Werkzeugmaschinen.
  • Die Verlängerung der bestehenden Ausnahme von der Ölpreisobergrenze für das Sachalin-2 Projekt.
Das Sanktionspaket ist seit dem 21. Mai 2025 in Kraft.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Die Änderungsverordnung finden Sie hier.

Nachweispflicht zu Eisen- und Stahlimporten

Gemäß Art. 3 g Abs. 1 lit. d der VO 833/2014 erstreckt sich das Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse ab dem 30. September 2023 auch für aufgeführte Erzeugnisse des Anhangs XVII, sofern diese in einem Drittland unter Verwendung von Gütern russischen Ursprungs verarbeitet wurden.
Das bedeutet: Ist der Ursprung Russland oder wurden die Güter unter Verwendung von Gütern russischen Ursprungs hergestellt, ist die Einfuhr verboten. Zum Zeitpunkt der Einfuhr von Gütern des Anhangs XVII aus Drittländern sind zudem Nachweise über die Ursprungsländer der Produkte erforderlich.

Als geeignete Nachweisdokumente können neben den von der Kommission der Europäischen Union vorgeschlagenen sog. Mill Test Certificates unter anderem auch
  • Rechnungen
  • Lieferscheine
  • Qualitätszertifikate
  • Langzeitlieferantenerklärungen
  • Kalkulations- und Fertigungsunterlagen
  • Zolldokumente des Ausfuhrlandes
  • Geschäftskorrespondenzen
  • Produktionsbeschreibungen
  • Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen
anerkannt werden, aus denen der nicht-russische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht. Halten Sie hierzu frühzeitig mit dem Zollamt Rücksprache, ob die Nachweisdokumente tatsächlich akzeptiert.

Russlandsanktionen im Überblick

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert unter der Überschrift "Restriktive Maßnahmen gegen Russland" auf seiner Website sowohl über die Maßnahmen der einzelnen Sanktionspakete als auch über auch Verbote und Genehmigungen. Des Weiteren ist ein FAQ-Liste abrufbar.
Die EU-Kommission informiert auf ihrer Website ebenfalls umfassend über die aktuell geltenden Sanktionen.
Eine weitere Übersicht – nebst Infografiken – bietet die Website des Europäischen Rates.

Sanktionslistenprüfung

Bitte denken Sie auch an die entsprechende Prüfung der Sanktionsliste und daran, die Prüfung ordnungsgemäß zu dokumentieren.
Die Lider EU Resolution 881/2002 zur Prüfung verdächtiger Personen und Gruppen ist in vielen Bereichen des täglichen Lebens zu beachten. Danach darf kein Wirtschaftsbeteiligter Geld für Waren, Dienstleistungen, Gehälter etc. an Personen/Unternehmen auszahlen, die auf den Sanktionslisten geführt werden. Ebenso dürfen keine Produkte sowie wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden, anhand derer wiederum finanzielle Mittel freigesetzt werden könnten. Immobilien sind weder von auf den Sanktionslisten geführten Personen zu kaufen, zu verkaufen noch an sanktionierte Personen gewerblich zu vermieten.
Finanz-Sanktionsliste
Unter Beachtung der obigen EU-Resolution 881/2002 kann hier eine Prüfung von verdächtigen Personen oder Organisationen schnell und einfach vorgenommen werden.
Quelle: Justizportal des Bundes und der Länder
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