Außenwirtschafts-Ticker
- Exporter System (AES) in Frankreich zum 04.11.2025
- Versandverfahren (NCTS): Moldau und Montenegro
- Iran-Embargo wieder eingeführt
- 18. Sanktionspaket der EU gegenüber Russland
- 17. Sanktionspaket der EU gegenüber Russland
- EU-Sanktions-Helpdesk
- EU-USA Zölle: FAQ veröffentlicht
- 16. Sanktionspaket der EU gegenüber Russland
- Außenwirtschaftsportal NRW
- Ab dem 31.01.2025 Sicherheitsanmeldungen (S&S Declarations) für Importe in den UK verpflichtend
- Einfuhr EU-Chile: Neue Regelungen für präferenzielle Ursprungserklärungen ab 01.02.2025
- Libyen: ACI-LIBYA - Einführung wird verschoben
- G7 Hinweispapier zur Bekämpfung der Sanktionsumgehung
- Interaktives WTO-Tool
- EU erweitert Sanktionen gegen Belarus
- 14. Sanktionspaket in Kraft getreten
- 13. Sanktionspaket in Kraft getreten
- No-Russia-Klausel: FAQs und Musterklausel
- Neuer EU-Antidumping-Leitfaden
- Hinweis zum 12. Sanktionspaket
- UK weitet Anerkennung von CE-Kennzeichen aus
- Russland-Embargo
- Carnets elektronisch beantragen
- EU-Leitfaden zu Sanktionen
- Rebuild Ukraine – Newsletter AHK Ukraine
Exporter System (AES) in Frankreich zum 04.11.2025
Der Zoll informiert in seiner ATLAS-Info 0871/2025 wie folgt:
„Frankreich stellt seit dem 4.11.2025 das Ausfuhrsystem auf AES-P1 um. Aus diesem Grund ist momentan der internationale Nachrichtenverkehr gestört. Bei Bedarf ist auf das Ausfallverfahren zurückzugreifen, die Ticketnummer lautet INC000007119304. Eine Kontaktaufnahme zum National Service Desk (NSD) ist nicht erforderlich. Sobald der Nachrichtenverkehr mit Frankreich wieder zur Verfügung steht ergeht eine weitere ATLAS-Info.“
Derzeit stellen alle EU-Mitgliedstaaten ihre Ausfuhr vom Export Control System Phase 2 (ECS-P2) auf das Autometed Exporter System Phase 1 (AES-P1) um.
Über das Auslaufen von ECS-P2 und das In-Kraft-Treten von AES-P1 zum 15.12.2025 in Deutschland haben wir in dieser Meldung informiert. Mehr zum Probebetrieb auch in dieser Zoll-Info.
„Frankreich stellt seit dem 4.11.2025 das Ausfuhrsystem auf AES-P1 um. Aus diesem Grund ist momentan der internationale Nachrichtenverkehr gestört. Bei Bedarf ist auf das Ausfallverfahren zurückzugreifen, die Ticketnummer lautet INC000007119304. Eine Kontaktaufnahme zum National Service Desk (NSD) ist nicht erforderlich. Sobald der Nachrichtenverkehr mit Frankreich wieder zur Verfügung steht ergeht eine weitere ATLAS-Info.“
Derzeit stellen alle EU-Mitgliedstaaten ihre Ausfuhr vom Export Control System Phase 2 (ECS-P2) auf das Autometed Exporter System Phase 1 (AES-P1) um.
Über das Auslaufen von ECS-P2 und das In-Kraft-Treten von AES-P1 zum 15.12.2025 in Deutschland haben wir in dieser Meldung informiert. Mehr zum Probebetrieb auch in dieser Zoll-Info.
Versandverfahren (NCTS): Moldau und Montenegro
Der Zoll meldet, dass am 01.11.2025 die Republik Moldau sowie Montenegro dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beigetreten ist. Damit ist es nun möglich, gemeinsame Versandverfahren mit Montenegro und der Republik Moldau als Abgangs-, Durchgangs- oder Beendigungsstaat durchzuführen. Die Abwicklung der Verfahren erfolgt, wie aus dem Versandverfahren mit den übrigen Vertragsparteien bekannt, über die Nutzung des elektronischen Versandsystems NCTS, in Deutschland mittels der Fachanwendungen von ATLAS-Versand. Zoll online - Fachmeldungen - Beitritt Republik Moldau und Montenegros zum gemeinsamen Versandverfahren
Iran-Embargo wieder eingeführt
Die Europäische Union hat ihre Nuklearsanktionen gegen den Iran erneut in Kraft gesetzt. Hintergrund ist die gemeinsame Haltung Deutschlands und Frankreichs, die sich für die Wiedereinführung der VN-Sanktionen im Einklang mit der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats ausgesprochen haben. Die rechtliche Grundlage bildet der EU-Beschluss (GASP) 2025/1972, umgesetzt durch die Verordnung (EU) 2025/1975. Weitere Informationen dazu:
BAFA - Restriktive Maßnahmen gegen Iran
BAFA - Restriktive Maßnahmen gegen Iran
18. Sanktionspaket der EU gegenüber Russland
Die Europäische Union hat ein weiteres Sanktionspaket gegen Russland beschlossen. Die neusten Maßnahmen des 18. Sanktionspakets finden Sie auf den folgenden Seiten:
Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Seite.
17. Sanktionspaket der EU gegenüber Russland
Die Europäische Union hat ein weiteres Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet.
Zu den wichtigsten neuen Maßnahmen des Sanktionspakets zählen:
- Die Aufnahme von 189 neuen Schiffen auf die Sanktionsliste, die nun nicht mehr in EU-Häfen einlaufen und keine Dienstleitungen mehr erbringen dürfen.
- Die Aufnahme von 17 Personen und 58 Organisationen auf die Sanktionsliste, wodurch Vermögenswerte eingefroren, das Bereitstellen von wirtschaftlichen Ressourcen verboten und Reiseverbote in die EU verhängt werden.
- Die Aufnahme von 31 Unternehmen auf die Sanktionsliste, die militärisch unterstützend oder bei Sanktionsumgehung tätig sind (aus Russland: 18, aus der Türkei: 6, aus Vietnam: 3, aus den VAE: 2, aus Serbien: 1 und aus Usbekistan: 1).
- Die Ausweitung von Exportbeschränkungen auf Chemikalien, die in Raketentreibstoffen genutzt werden können und Ersatzteile + Komponenten für CNC-Werkzeugmaschinen.
- Die Verlängerung der bestehenden Ausnahme von der Ölpreisobergrenze für das Sachalin-2 Projekt.
Das Sanktionspaket ist seit dem 21. Mai 2025 in Kraft. Weitere Informationen finden Sie hier sowie auf unserer Seite. Die Änderungsverordnung finden Sie hier.
EU-Sanktions-Helpdesk
Die EU-Sanktions-Helpdesk-Plattform unterstützt europäische Wirtschaftsteilnehmer bei der Einhaltung der weltweit verhängten restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union (Sanktionen). Dieser richtet sich in erster Linie an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und bietet Unternehmen, die Prüfungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht bei Sanktionen durchführen, Ressourcen und personalisierte Hilfe.
EU-USA Zölle: FAQ veröffentlicht
Die EU-Kommission setzt sich weiterhin für ein offenes und berechenbares globales Handelssystem ein, von dem alle Partner profitieren. Vor diesem Hintergrund hat die EU-Kommission einen Fragen-Antworten-Katalog (FAQs) zur gegenseitigen Zollpolitik der USA veröffentlicht. Darin werden unter anderem Fragen zum aktuellen Wert des Handels und der Investitionen zwischen der EU und den USA, zum Handelsüberschuss, zur Mehrwertsteuer und zu den durchschnittlichen Zollsätzen beider Seiten beantwortet.
16. Sanktionspaket der EU gegenüber Russland
Die Europäische Union hat ein weiteres Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet und damit 48 zusätzliche Personen sowie 35 Einrichtungen gelistet, die die territoriale Integrität der Ukraine gefährden.
Im Rahmen der EU-Bemühungen, Schattenflottennetze zu schließen, verhängte die EU auch umfassende Sanktionen gegen drei Unternehmen, die russisches Rohöl und Ölprodukte transportieren und damit erhebliche Einnahmen für Russland generieren.
Darüber hinaus zielt dieses Paket weiterhin auf die Verhinderung der Umgehung von EU-Sanktionen ab. Weitere Informationen finden Sie hier.
Im Rahmen der EU-Bemühungen, Schattenflottennetze zu schließen, verhängte die EU auch umfassende Sanktionen gegen drei Unternehmen, die russisches Rohöl und Ölprodukte transportieren und damit erhebliche Einnahmen für Russland generieren.
Darüber hinaus zielt dieses Paket weiterhin auf die Verhinderung der Umgehung von EU-Sanktionen ab. Weitere Informationen finden Sie hier.
Außenwirtschaftsportal NRW
Neues Angebot von der IHK : Das Außenwirtschaftsportal NRW. Unternehmen finden unter https://weltweit-erfolgreich.de/nrw gebündelte Informationen zu über 150 Auslandsmärkten, Zoll, Entsendung und vielem mehr. Das Portal bietet zudem direkten Zugang zu lokalen IHK-Ansprechpartnern und Veranstaltungen aus NRW.
Ab dem 31.01.2025 Sicherheitsanmeldungen (S&S Declarations) für Importe in den UK verpflichtend
Ab dem 31.01.2025 werden Sicherheitsanmeldungen für Einfuhren aus der EU in das Vereinigte Königreich verpflichtend. Finden Sie alle wichtigen Informationen in der Meldung der GTAI: Sicherheitsanmeldungen für EU-Einfuhren erst 2025 verpflichtend.
Einfuhr EU-Chile: Neue Regelungen für präferenzielle Ursprungserklärungen ab 01.02.2025
Mit dem ITA wird ein einfacherer Ansatz für die Feststellung des präferenziellen Ursprungs eingeführt. Anstelle der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der Erklärungen auf der Rechnung können die Ausführer und Importeure nun die Selbstzertifizierung verwenden (REX), die sich auf Ursprungserklärungen auch für mehrere Sendungen identischer Produkte oder auf Kenntnisse des Importeurs stützt.
Weitere Infos: Das Interimshandelsabkommen zwischen der EU und Chile wird am 1. Februar 2025 in Kraft treten - Europäische Kommission
Libyen: ACI-LIBYA - Einführung wird verschoben
Das ACI-LIBYA System soll sicherstellen, dass alle Frachtinformationen vor dem Verlassen des Ursprungshafens und bei der Ankunft im Zielhafen in Libyen bereits an die Zollbehörde übermittelt werden. ACI-LIBYA sollte ursprünglich am 01.11.2024 in Kraft treten. Die Einführung wurde jetzt auf unbestimmte Zeit verschoben. Die libysche Zollbehörde hat noch kein neues Datum für die verpflichtende Implementierung bekanntgegeben, sodass aktuelle Sendungen weiterhin ohne das System abgewickelt werden können. Sobald das System jedoch in Kraft tritt, müssen alle Sendungen über das ACI-LIBYA System abgewickelt werden.
G7 Hinweispapier zur Bekämpfung der Sanktionsumgehung
Am 24. September 2024 haben die G7-Mitgliedstaaten das gemeinsame Hinweispapier „Preventing Russian Export Control und Sanctions Evasion: Updated Guidance for Industry (PDF, 896 KB)“ veröffentlicht.
Neben Erläuterungen zu besonders kritischen Gütern (CHPL) und Risikoindikatoren (Red Flag Indicators) enthält es ein „Best Practices“ Kapitel, das Vorschläge für unternehmensinterne Compliance-Maßnahmen enthält.
Interaktives WTO-Tool
Die World Trade Organisation (WTO) veröffentlichte im Juli die “Welthandelsstatistik 2023”, ein interaktives Tool, das Trends für den internationalen Handel mit Waren und kommerziellen Dienstleistungen aufbereitet.
EU erweitert Sanktionen gegen Belarus
Die EU hat nach der Verabschiedung des 14. Sanktionspakets gegen Russland ihre Sanktionen gegen Belarus erweitert und an die Russlandsanktionen angepasst. Ziel ist es, das Risiko der Umgehung bestehender Sanktionen zu minimieren. Wesentliche Änderungen umfassen die Angleichung güterbezogener und sektoraler Maßnahmen sowie die Einführung einer “No-Belarus”-Klausel Einfuhrverbote für Diamanten, Gold und bestimmte Rohstoffe wurden ebenfalls harmonisiert. Die neuen Regelungen traten am 01.07.2024 in Kraft. Weitere Informationen finden Sie hier.
14. Sanktionspaket in Kraft getreten
Am 24. Juni hat die EU ein 14. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet, das weitere umfassende wirtschaftliche und individuelle restriktive Maßnahmen enthält. Diese Maßnahmen sollen Russlands Wirtschaft weiter schwächen und die Umgehung der Sanktionen erschweren. Die neuesten Änderungen und Ergänzungen der EU-Verordnung 833/2014 durch das 14. Sanktionspaket sind auf der Seite des Zolls zu finden.
Einen kompletten Überblick über die aktuell geltenden Sanktionen hält der Europäische Rat auf seiner Webseite bereit.
13. Sanktionspaket in Kraft getreten
Das von der EU beschlossene 13. Sanktionspaket gegen Russland ist seit dem 24. Februar in Kraft. Es beinhaltet weitere Einschränkungen des russischen Zugangs zu Militärtechnologie, z. B. zu Drohnen. Außerdem wurden weitere Unternehmen und Personen, die sich an den russischen Kriegsanstrengungen beteiligen, auf die Sanktionsliste der EU aufgenommen. Damit umfasst die Liste nun mehr als 2000 Unternehmen und Personen.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Weitere Informationen finden Sie unter:
- 13. Sanktionspaket gegen Russland (bundesregierung.de)
- Europäische Kommission begrüßt 13. EU-Sanktionspaket gegen Russland - Europäische Kommission (europa.eu)
No-Russia-Klausel: FAQs und Musterklausel
Die EU will Umgehungsgeschäfte verhindern. Die sog. No-Russia-Klausel verpflichtet daher Ausführer, ihren Kunden den Re-Export sensibler Güter nach Russland bzw. deren Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen. Alle Unternehmen, die die in Art. 12g der VO (EU) Nr. 833/2014 aufgelisteten Güter exportieren, sind von der No-Russia-Klausel betroffen. Ausgenommen sind Verkäufe/Lieferungen in diese Länder: EU, USA, Kanada, UK, Australien, Neuseeland, Japan, Südkorea, Norwegen, Schweiz. FAQs und Musterklausel der EU.
Neuer EU-Antidumping-Leitfaden
Die EU-Kommission hat am 06.02.2024 einen Leitfaden zur Unterstützung von EU-Herstellern bei Antidumping-Beschwerden veröffentlicht. Der Leitfaden erläutert nicht nur den notwendigen Inhalt einer Beschwerde und die Nachweise, die die Kommission benötigt, um zu entscheiden, ob sie eine förmliche Antidumpinguntersuchung einleiten kann, sondern bietet auch ein strukturiertes Format, das Unternehmen bei der Vorbereitung von Beschwerden hilft, Links zu Informationsquellen, Formulare zur Erleichterung der Datenübermittlung und eine schrittweise Anleitung für Berechnungen. Er enthält auch einen Abschnitt über Anträge auf Auslaufüberprüfungen zur Aufrechterhaltung geltender Antidumpingmaßnahmen. Zum Leitfaden gelangen Sie hier.
Hinweis zum 12. Sanktionspaket
Mit dem 12. Sanktionspaket wurde erstmalig die sogenannte No-Russia-Klausel eingeführt. Hiernach werden Wirtschaftsbeteiligte dazu verpflichtet, beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr bestimmter Güter oder Technologien (Anhang XI, XX, XXXV, XL der Verordnung 833/2014 und Anhang I der Verordnung Nr. 258/2012) in ein Drittland die Wiederausfuhr nach und zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen. Ausgenommen hiervon sind bestimmte Partnerländer (aufgelistet in Anhang VIII, u. a. USA, UK, Japan etc.). Somit sind nun unter Umständen auch Unternehmen betroffen, die bisher keine Berührungspunkte mit den Russland-Sanktionen hatten. Es empfiehlt sich daher, eine erneute gründliche Prüfung vorzunehmen, ob man als Unternehmen nun von den neuen Sanktionen betroffen ist.
Einen Überblick über die aktuell geltenden Sanktionen hält der Europäische Rat auf seiner Webseite bereit.
UK weitet Anerkennung von CE-Kennzeichen aus
Im Zuge seines EU-Austrittes hatte das UK vorgesehen, dass CE-Kennzeichen nicht mehr anerkannt werden und stattdessen das neue UKCA-Kennzeichen für das Inverkehrbringen von Gütern im UK nötig wird. Die britische Regierung hatte am 01.08.2023 jedoch entschieden, die CE-Kennzeichnung unbegrenzt auch über das Jahr 2024 hinaus für viele Produkte anzuerkennen. Am 24.01.2024 hat die britische Regierung nun angekündigt, dass die CE-Kennzeichnung für drei weitere Produktgruppen anerkannt wird: Ecodesign, Explosivstoffe und gefährliche Stoffe. Weiterhin nicht erfasst sind aber zum Beispiel Medizinprodukte und Baustoffe. Weitere Informationen finden Sie hier.
Russland-Embargo
Eine Anfrage der DIHK an die Generalzolldirektion zur Nachweispflicht bei Eisen- und Stahlerzeugnissen aus Drittstaaten nach Art. 3g I lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ergab:
- Nichtrussischer Ursprung
Solange der nichtrussische Ursprung erkennbar ist, ist die konkrete Nennung des Ursprungslands nicht erforderlich. Zur Nachweisführung ist grundsätzlich jedes Geschäftsdokument geeignet, welches einen Rückschluss auf den nichtrussischen Ursprung des Vorproduktes erkennen lässt. Ob das vorgelegte Dokument als Nachweis anerkannt werden kann, entscheidet die Zollstelle im konkreten Einzelfall. Das Vorhandensein des Nachweises wird durch die Anmeldung der Unterlagencodierung Y824 in der Zollanmeldung erklärt. - Nachweispflicht auch bei Re-Import
Die Nachweispflicht nach Art. 3g I lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt uneingeschränkt auch für solche Eisen- und Stahlvorprodukte, die sich nur vorübergehend außerhalb der Union befanden (bspw. beim Re-Import zum Zwecke der Veredelung).
Carnets elektronisch beantragen
Neues Standardverfahren – In Zukunft können Carnet ATA/CPD nur noch online beantragt werden. Hier finden Sie alle notwendigen Informationen.
EU-Leitfaden zu Sanktionen
Die Kommission hat einen Leitfaden für europäische Unternehmen veröffentlicht, wie sie bei ihren Geschäftspartnern Risiken der Umgehung von Sanktionen erkennen, bewerten und verstehen können – und wie sie diese Risiken vermeiden können. Dieser Leitfaden gibt einen allgemeinen Überblick: Was müssen die Wirtschaftsbeteiligten in der EU tun, um die im EU-Recht vorgeschriebene Sorgfaltspflicht zu erfüllen?
Rebuild Ukraine – Newsletter AHK Ukraine
Die AHK Ukraine hat einen Informationsdienst für Unternehmen initiiert, die sich zum Wiederaufbau der Ukraine informieren und engagieren wollen. “Rebuild Ukraine Weekly” fasst freitags die wichtigsten Nachrichten der Woche zusammen. Unternehmen und Verbände können den Dienst kostenfrei abonnieren durch eine kurze E-Mail an iryna.preuss@ukraine.ahk.de.
