ALLGEMEINES PRÄFERENZSYSTEM (APS)

Zollvorteile für Entwicklungsländer und registrierter Ausführer (REX)

Mit dem Allgemeinen Präferenzsystem (APS, englisch GSP) fördert die EU Importe von Ursprungswaren aus sogenannten Entwicklungsländern, indem die Importzölle reduziert werden. Der notwendige Nachweis für die Inanspruchnahme der Zollvorteile (Präferenz) ist spätestens seit 2021 die Erklärung zum Ursprung des Registrierten Ausführers (REX). Das Ursprungszeugnis Form A ist nicht mehr gültig.
Die Grundverordnung des APS läuft eigentlich Ende 2023 aus. Da man sich nicht auf Änderungen des Systems einigen konnte, wurde diese bestehende Verordnung bis Ende 2027 verlängert. Sie gilt einschließlich aller Graduierungen weiter.

1. Wie funktioniert der registrierte Ausführer (REX) aus Entwicklungsländern?

Exportierende Unternehmen in Entwicklungsländern werden von der dortigen Zollverwaltung in eine Datenbank eingetragen und erhalten eine Registriernummer. Die Unternehmen sind dann registrierter Ausführer (REX) und können Erklärungen zum Ursprung auf Handelsdokumenten auch für Warensendungen über 6.000 Euro abgeben (REX-System).

2. Welche Länder sind REX-Länder?

Afghanistan, Äthiopien, Angola, Bangladesch, Benin, Bolivien, Burkina Faso, Burundi, Bhutan, Cook-Inseln, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Indien, Indonesien, Jemen, Kap Verde, Kenia, Kiribati, Kirgistan, Komoren, Kongo, Laos, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Mali, Malawi, Mauretanien, Mongolei, Mosambik, Myanmar, Nepal, Niger, Nigeria, Niue, Pakistan, Philippinen, Ruanda, Sambia, Salomonen, Senegal, Sierra Leone, Sao Tomé und Príncipe, Sudan, Sri Lanka, Tadschikistan, Tansania, Timor-Leste, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Usbekistan, Vanuatu.
 
Bei der Einfuhr in die EU werden Zollvorteile nur gewährt, wenn als Präferenznachweis eine Erklärung zum Ursprung vorgelegt wird. Für Warensendungen über 6.000 Euro muss diese von einem REX ausgefertigt sein. Ursprungszeugnisse Form A werden nicht mehr akzeptiert. Kambodscha wurde wegen Menschenrechtsverletzungen aus dem APS ausgeschlossen.

3. Warenspezifische Aussetzung von Zollvorteilen: Indien, Indonesien, Kenia

Wettbewerbsfähige Sektoren können von Zollvorteilen ausgeschlossen werden. Das ist bei den Ländern Indien, Indonesien und Kenia der Fall. Seit Januar 2023 gilt die Verordnung (EU) 2022/1039. Diese wurde bis 31. Dezember 2025 verlängert.

4. Wie lautet der Wortlaut der REX-Erklärung zum Ursprung?

Wortlaut für REX-Länder

Als Ursprungsnachweis dient eine „Erklärung zum Ursprung“. Diese kann bei Sendungswerten bis 6.000 Euro von jedermann abgegeben werden, über 6.000 Euro nur vom REX. Der Wortlaut (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 50 KB) ergibt sich aus Anhang 22-07 der Verordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA). Die Erklärung muss nicht unterschrieben werden. Sie muss aber einen Hinweis auf das Ursprungskriterium und die HS-Position der gelieferten Waren enthalten.
- Bei vollständig gewonnenen oder hergestellten Erzeugnissen ist der Buchstabe „P“ anzugeben.
- Bei in ausreichendem Maße be- oder verarbeiteten Erzeugnissen ist der Buchstabe „W“, gefolgt von einer Position des Harmonisierten Systems, anzugeben.
Wenn der ausländische Lieferant einen falschen Wortlaut verwendet, führt dies dazu, dass keine Präferenz gewährt wird. Weitere Informationen zum REX im Warenverkehr mit APS- und ÜLG-Staaten stellt der Zoll auf seiner Internetseite bereit.

5. Kann die REX-Nummer überprüft werden?

Der EU-Importeur muss die formelle Richtigkeit der Erklärung zum Ursprung und – sofern vorhanden – die Gültigkeit der REX-Nummer prüfen. Die Überprüfung der REX-Nummer ist in einer EU-Datenbank möglich. Deren Zuverlässigkeit soll ausgebaut werden.

6. Wann muss sich ein deutsches Unternehmen als REX registrieren lassen?

Generell gilt: Eine einmalige Registrierung gilt für alle Anwendungsfälle.

Warenverkehr mit APS-Staaten

Im Warenverkehr mit APS-Staaten gelten lediglich Zollvorteile bei der Einfuhr in die EU. Deswegen ist die Registrierung für Unternehmen in der EU ist nur bei folgenden Ausnahmefällen erforderlich:
- EU-Ursprungswaren werden zum Zweck der Weiterverarbeitung in einen APS-Staat geschickt (mit Präferenznachweis) und gehen anschließend wieder mit Präferenz zurück in die EU (bilaterale Kumulation).
-APS-Ursprungswaren werden durch einen Wiederversender in der EU mit einem Ersatz-Präferenznachweis versendet.
In diesen Fällen weisen die Exporteure in der EU die Präferenz über die Erklärung zum Ursprung nach. Um diese abgeben zu können, müssen sie als Registrierter Ausführer erfasst sein. Die Registrierung erfolgt über ein Formular beim zuständigen Hauptzollamt.
Die Zollverwaltung informiert umfassend über den registrierten Ausführer im Zusammenhang mit dem APS-System.

Warenverkehr mit ÜLG

Der Warenverkehr mit den Überseeischen Ländern und Gebieten wurde zum Jahresbeginn 2020 ebenfalls auf den REX umgestellt. Es handelt sich um eine einseitige Präferenz beim Import. Die Notwendigkeit einer Registrierung als EU-Unternehmen ist nicht erkennbar.

Verwendung des REX für zweiseitige Handelsabkommen

Die EU setzt den REX auch mehr und mehr in bilateralen Handelsabkommen ein, anstelle der Bewilligung als Ermächtigter Ausführer. Die Handelsabkommen mit Kanada (CETA), Japan, Singapur, Vietnam, und auch das Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich (TCA) sind die ersten Anwendungsfälle. Die Ursprungserklärung für die zweiseitigen Abkommen hat einen anderen Wortlaut als die REX-Erklärung mit APS-Staaten.
Die Zollverwaltung informiert auf ihrer Internetseite umfassend über den registrierten Ausführer bei Freihandelsabkommen sowie im Merkblatt „Registrierter Ausführer (REX)“.

Quelle: IHK Region Stuttgart