CETA

Freihandelsabkommen mit Kanada

Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen CETA (Comprehensive Economic and Trade Agreement) zwischen der EU und Kanada ist seit dem 21. September 2017 vorläufig anwendbar.  Sofort praktisch wirksam wurde die Abschaffung bzw. Senkung von Zöllen.

1. Zollpräferenzen und Ursprungsregelungen

Bedingung für eine zollfreie Einfuhr ist der Ursprung der Erzeugnisse in der EU oder in Kanada. Die präferenziellen Ursprungs- und Verfahrensregeln ergeben sich aus dem Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen (CETA-Ursprungsprotokoll).
CETA weist jedoch Abweichungen zu den „klassischen“ Freihandelsabkommen der EU wie etwa dem regionalen Übereinkommen auf. Das CETA-Merkblatt der Generalzolldirektion informiert ausführlich zu den Präferenzregelungen.
Alle relevanten Informationen zur Anwendung der Ursprungsregeln enthält auch die Internetseite Warenursprung und Präferenzen online (WuP online) der deutschen Zollverwaltung.

Hinweis: Auch ohne CETA fallen in Kanada für viele Waren keine Zölle an. In diesem Fall bringt die Nutzung von Präferenzen keinen Mehrwert. Die Zollsätze können über das Online-Handelsportal der EU Access2Markets ermittelt werden.
 

2. Ursprungsnachweise

Der präferenzielle Ursprung muss nachgewiesen werden. Im Rahmen von CETA ist dies ausschließlich durch eine Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument möglich. Der Wortlaut der Ursprungserklärung entspricht dem anderer Handelsabkommen der EU. Die Ursprungserklärung muss grundsätzlich nicht unterschrieben werden. Als Ursprungsangabe wird seit Februar 2018 in Kanada die übliche Angabe „EU” akzeptiert. Davor wurde „Kanada/EU” verlangt.

2.1 Besonderheiten bei Exporten nach Kanada

Bis zu einem Ursprungswarenanteil von 6.000 Euro in der Sendung kann diese Erklärung von jedem Exporteur abgegeben werden. Über 6.000 Euro ist eine Registrierung beim Zoll als Registrierter Ausführer (REX) erforderlich. Die REX-Nummer muss in der Ursprungserklärung enthalten sein.

2.2 Besonderheiten bei Importen in die EU

Der EU-Importeur kanadischer Ursprungswaren muss kein REX sein. Der kanadische Exporteur gibt unabhängig von dem Sendungswert seine Unternehmensnummer (Business Number) in der Ursprungserklärung an.

3. Weitere Informationen

- Die deutsche Zollverwaltung informiert auf ihrer Internetseite ausführlich über CETA, unter anderem mit einem Merkblatt CETA.
- Die Europäische Kommission hat mit Kanada einige Verfahrensregelungen abgestimmt und in Leitlinien zu den Ursprungsregeln zusammengefasst, die auf der Internetseite der Europäischen Union veröffentlicht sind.