EPA

EU-Japan-Freihandelsabkommen

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit Japan wurde am 27. Dezember 2018 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 1. Februar 2019 endgültig in Kraft.

Zollabbau

Das Abkommen wird im Laufe der nächsten Jahre unter anderem fast alle Zölle zwischen der EU und Japan abschaffen und Dienstleistungshandel sowie regulatorische Kooperation erleichtern. Es hat als erstes Abkommen ein dezidiertes KMU-Kapitel.
Ca. 90 Prozent der Zölle auf EU-Exporte entfallen sofort mit Inkrafttreten des Abkommens, bis zu 97 Prozent entfallen schrittweise nach einem für die jeweiligen Vertragspartner genau fixierten Zeitplan. Es gilt: Alle in den Zeitplänen nicht ausdrücklich genannten Zolltarifpositionen sind bei Inkrafttreten des Abkommens zollfrei. Über das Online-Handelsportal der Europäischen Union Access2Markets kann herausgefunden werden, ob eine Ware bereits zollfrei ist.

Ursprungsregeln

Vom Abkommen und somit vom Zollabbau profitieren Unternehmen, deren Waren präferenzbegünstigt sind, d.h. den im Abkommen festgelegten Präferenzkriterien entsprechen.
Das bedeutet für den Export: Nur Ware mit EU-Ursprung ist bei der Einfuhr in Japan zollbegünstigt. Umgekehrt muss die Ware für die (zollfreie) Einfuhr in die EU japanischen Ursprung haben.
Das Prüfen des Präferenzursprungs erfolgt anhand der Ursprungsregeln.
Im Abkommen mit Japan sind dies in den meisten Fällen Wertschöpfungsregeln oder Positionswechsel (  Protokoll zu Ursprungsbestimmungen, Annex 3-B). Die Ursprungsregeln können auch in der Datenbank des Zolls Warenursprung und Präferenzen Online (WuP online) abgefragt werden. Gibt es mehrere Alternativen, kann sich i. d. R. für eine entschieden werden. In Einzelfällen müssen jedoch mehrere Bedingungen erfüllt werden. Bei einer Wertschöpfungsregel gibt es unterschiedliche Berechnungsmöglichkeiten. In der EU ansässige Unternehmen werden normalerweise die auch in anderen EU-Abkommen übliche Berechnung auf Basis des Ab-Werk-Preises anwenden.
In der Vielzahl der Fälle können Vormaterialien ohne Ursprung von bis zu 50 Prozent des Ab-Werk-Preises in die Produktion eingebracht werden. Es sollte allerdings beachtet werden, dass insbesondere bei KFZ und KFZ–Teilen (HS-Code 8702 beziehungsweise 84.07-84.08) die Ursprungsregeln im Laufe der Jahre strenger werden.

Ursprungsnachweis

Als Nachweis der Präferenzursprungseigenschaft dient in diesem Abkommen ausschließlich die Erklärung zum Ursprung (EzU) auf einem Handelsdokument. Es gibt keine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1. Die Erklärung zum Ursprung muss nicht unterschrieben werden.

Lieferungen aus der EU nach Japan

Die Erklärung zum Ursprung wird für präferenzielle Sendungen von über 6.000 Euro um die REX-Nummer ergänzt. Daher ist für EU-Unternehmen eine Registrierung als „Registrierter Ausführer (REX)“ beim zuständigen Hauptzollamt erforderlich. Bestehende Registrierungen, beispielsweise für Kanada, gelten auch für Japan. Bei Sendungen bis zu einem Betrag von 6.000 Euro wird keine REX-Nummer benötigt. Unternehmen, die ausschließlich Sendungen im Wert bis 6000 Euro nach Japan versenden, brauchen somit keine Registrierung.

Lieferungen aus Japan in die EU

Japanische Unternehmen verwenden auf der Erklärung zum Ursprung für Lieferungen in die EU immer ihre Unternehmensnummer. Die Nummer lässt sich auf der Corporate Number Publication Site der japanischen National Tax Agency prüfen. Es gibt keine Wertschwelle und keine REX-Registrierung. Auch EU-Importeure müssen nicht als REX registriert sein.

Angabe der angewandten Ursprungsregel

Eine Besonderheit dieses Abkommens ist es, dass die Erklärung zum Ursprung zusätzlich Angaben zu den angewandten Ursprungsregeln enthalten soll. Diese Angaben liegen zumindest bei Händlern nicht vor, auch für Hersteller ist diese überraschende Vorgabe mit Schwierigkeiten verbunden. 

Deutsche Version, Lieferung aus der EU nach Japan:

(Zeitraum: von ____________ bis ____________(1))
Der Ausführer (Referenznummer des Ausführers DEREX….….(2)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ….….(3) sind.
(Verwendete Ursprungskriterien(4))
(Ort und Datum (5))
(Name des Ausführers in Druckbuchstaben)

Hinweise zu den Fußnoten

(1) Die Erklärung zum Ursprung kann auch für mehrere Sendungen verwendet werden, in diesem Fall muss ein Gültigkeitszeitraum angegeben werden. Ansonsten kann die Angabe komplett entfallen.
(2) Es muss bei Sendungen über 6.000 Euro eine Exporter Reference Number angegeben werden. Für EU-Unternehmen ist das die REX-Nummer in der Form „DEREX12345678”. Für japanische Exporteure ist das unabhängig vom Sendungswert die „Japan Corporate Number”.
(3) Ursprung der Ware: „Europäische Union“ oder „Japan“
(4) Es muss auch das angewandte Ursprungskriterium benannt werden:
A“: für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1(a) des Artikels 3.2 (Seite 66)
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse gemäß Artikel 3.3
Beispiele: Pflanzen, die im Ursprungsland angebaut oder gezüchtet werden; Tiere, die im Ursprungsland geboren wurden.
B“: für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1(b) des Artikels 3.2 (Seite 66)
Erzeugnisse, die ausschließlich aus Vormaterialien hergestellt werden, die ihren Ursprung in dieser Vertragspartei haben
C“: für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1(c) des Artikels 3.2 (Seite 66)
Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, sofern sie alle anwendbaren Anforderungen von Anhang 3-B erfüllen.
Zusätzliche Angaben zu „C":
"1" für eine Änderung der Tarifklassifikationsregel (Positionswechsel);
"2" für einen Höchstwert von Materialien ohne Ursprungseigenschaft (Wertschöpfungsregel auf Basis Ab-Werk-Preis) oder einen Mindestwert regionaler Wertschöpfung (regionale Wertschöpfungsregel auf Basis FOB-Wert;
"3" für eine bestimmte Produktionsprozessregel (bei Chemikalien, Textilien und Kleidung);
"4" bei Anwendung der Bestimmungen von  Abschnitt 3 der Anlage 3-B-1
D“: für Kumulierung gemäß Artikel 3.5 (Seite 73)
E“: für allgemeine Toleranz gemäß Artikel 3.6 (Seite 74)
(5) Ort und Datum
Die Fußnoten werden in  Annex 3-D ab S. 119 ausführlich erklärt.
Falls keine Erklärung zum Ursprung vorhanden ist, kann der Importeur auf Basis seiner Kenntnis der Ware auf eigene Verantwortung eine zollfreie Abfertigung beantragen („Gewissheit des Einführers"). Dieser Ursprung muss bewiesen werden. Über die erforderlichen Informationen verfügen regelmäßig jedoch nur Konzerngesellschaften mit Zugang zur Präferenzkalkulation.

Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen

Die EU-Guidance „Statement on Origin for multiple shipments of identical products” vom 31. Januar 2020 stellt klar, dass eine Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen auch nach der Ausfuhr ausgefertigt werden kann. Wichtig war dabei bis Mitte Januar 2023: Das Anfangsdatum durfte nicht vor dem Ausfertigungsdatum liegen.
Nach Weiterentwicklung der Rechtsauslegung der Europäischen Kommission kann nun auch eine Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen, deren Beginn der Geltungsdauer vor dem Ausfertigungsdatum liegt, grundsätzlich bei der Einfuhr in die EU anerkannt werden. Diese neue Rechtsauslegung ermöglicht nach Rücksprache der DIHK mit der Generalzolldirektion nicht nur eine Präferenzbehandlung bei Einfuhren, die nach dem Ausfertigungsdatum der Erklärung zum Ursprung angemeldet werden, sondern auch für Einfuhren, die bereits vor dem Ausstellungsdatum ab Beginn des Gültigkeitszeitraums erfolgt sind. Hier kann der Importeur die Präferenzbehandlung nachträglich im Rahmen des Erstattungsverfahrens beim zuständigen Hauptzollamt geltend machen.
Das Merkblatt EU-Japan-EPA des Zolls wurde entsprechend angepasst.

Nachprüfung des Ursprungs

Im Gegensatz zu anderen Abkommen wird der präferenzielle Ursprung im Abkommen EU-Japan bei der Einfuhr durch den Zoll überprüft. Hierzu dient die Angabe der verwendeten Ursprungkriterien und gegebenenfalls weiterer Informationen. Dies können je nach verwendeter Ursprungsregel unter anderem sein:
  •  eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens
  • eine Beschreibung der verwendeten Vormaterialien
  • bei einem Wertkriterium der Wert aller Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft
Da dem Einführer diese Informationen üblicherweise nicht vorliegen, wird er sie von seinem ausländischen Lieferanten anfordern. Dies geschieht auch tatsächlich. Da die Informationen tendenziell vertraulich sein können, können diese vom Exporteur auch direkt an den japanischen Zoll übermittelt werden. Dort müssen sie vertraulich behandelt werden. Dies löst allerdings nicht das Problem, dass diese Informationen zum einen ungern aus der Hand gegeben werden und zum anderen dem Exporteur häufig nicht vorliegen.
Falls der Exporteur die Informationen nicht bereitstellen möchte oder kann, kann der japanische Zoll alternativ ein Nachprüfungsersuchen zum Beispiel bei der deutschen Zollverwaltung starten. Im Gegensatz zu Nachprüfungsersuchen in anderen Abkommen werden die Unterlagen des Unternehmens an den japanischen Zoll weitergegeben, sofern der Exporteur die Informationen nicht ausdrücklich als vertraulich bezeichnet. Im Merkblatt des Zolls wird das Verfahren ausführlich beschrieben.
Der japanische Zoll erklärt auf seiner Homepage, dass der japanische Importeur nicht mit einer Ablehnung der Präferenzbehandlung rechnen muss, sofern ihm keine detaillierten Informationen zum Herstellungsverfahren vorliegen. Er ist auch nicht verpflichtet, diese Informationen vom europäischen Exporteur zu beschaffen. Umgekehrt besteht für EU-Exporteure keine Verpflichtung, auf Nachfrage des japanischen Importeurs detaillierte Informationen über den Produktionsprozess, wie zum Beispiel Werte von Vormaterialien, zur Verfügung zu stellen. Eine Nachprüfung kann es allerdings trotzdem geben.
Quelle: DIHK