Artikelgesetzes zur Umsetzung der IED veröffentlicht

Die Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und weiterer Gesetze wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 304) veröffentlicht. Der überwiegende Teil der Regelungen ist am 21. Oktober 2026 in Kraft getreten. Neben den neuen Vorgaben der Industrieemissionsrichtlinie (IED) für IED-Anlagen enthält das Gesetz zahlreiche Änderungen zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren. Die für Unternehmen ebenfalls relevanten Änderungen der Mantelverordnung und verschiedener Verwaltungsvorschriften stehen dagegen noch aus. Viele Empfehlungen aus der DIHK-Stellungnahme (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 160 KB) wurden im Artikelgesetz umgesetzt.

Allgemeines

Das Artikelgesetz ändert mehrere relevante Gesetze: das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), das Bundesberggesetz (BBergG), das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), das Umweltauditgesetz (UAG) und die Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) sowie weitere umweltrechtliche Vorschriften. Die Bestimmungen im BImSchG und der 9. BImSchV zum rein elektronischen Genehmigungsverfahren treten am 1. Januar 2028 in Kraft. Für weitere Anlagen, die erstmals unter die IED fallen, enthält Artikel 8 Übergangsbestimmungen bis spätestens zum 1. September 2034.
Mit der Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie (IED) wird der Kreis betroffener Anlagen erweitert. Zudem sind künftig die nach den BVT-Schlussfolgerungen strengstmöglichen Grenzwerte festzulegen. Umweltleistungswerte zum Ressourcen- oder Wasserverbrauch werden berücksichtigt und die Pflicht zu einem Umweltmanagementsystem wird eingeführt. Hinzu kommen erweiterte Veröffentlichungspflichten, etwa zur Bekanntgabe von Anlagenänderungen, zur Grenzwerteinhaltung oder zu konsolidierten Nebenbestimmungen.
Mit dem Artikelgesetz setzt die Bundesregierung einen Teil der Änderungen der IED um. Die Frist zur Umsetzung der EU-Richtlinie lag ursprünglich im Juli 2026. Die meisten neuen Anforderungen für Unternehmen werden erst mit den noch ausstehenden Anpassungen der Mantelverordnung konkret. Diesen hat der Bundesrat zugestimmt. Ihre Veröffentlichung wird im November 2026 erwartet. Auch die betroffenen Vollzugsvorschriften müssen noch angepasst werden. Die TA Luft wird dazu in mehrere Verwaltungsvorschriften aufgeteilt. Diese liegen den Ländern aktuell im Bundesrat zur Abstimmung vor. Die Bundesregierung hat die Entwürfe der EU-Kommission zur Vereinfachung der IED-Vorgaben im Umwelt-Omnibus bereits weitgehend berücksichtigt. Dieses Verfahren ist noch weitgehend offen. Weitere Änderungen sind deshalb wahrscheinlich.

Beschleunigung von Genehmigungsverfahren

Das Artikelgesetz enthält zahlreiche Erleichterungen für immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. Dazu gehören unter anderem:
  1. Einschränkung der „Jedermanns-Beteiligung“: In den Begriffsbestimmungen in § 1 Absatz 11 BImSchG und den Regelungen zum Genehmigungsverfahren in § 10 Absatz 3 wird klargestellt, dass die betroffene Öffentlichkeit Personen umfasst, „deren Belange durch die Genehmigungsentscheidung berührt“ werden. Dazu gehören auch Umweltvereinigungen.
  2. Einbeziehung modularer Anlagen: In § 6 BImSchG wird die Regelung für Mehrzweck- und Vielstoffanlagen um modulare Anlagen ergänzt.
  3. Zulassung des vorzeitigen Beginns: In § 8a BImSchG wird konkretisiert, dass die vorläufige Zulassung von Vorhaben „unverzüglich, spätestens nach 8 Wochen“ zu erteilen ist. Zudem wird klargestellt, dass relevante öffentlich-rechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen dürfen. Laut Begründung wird die Prognoseentscheidung „auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse“ getroffen; vertiefte oder abschließende Untersuchungen sind nicht erforderlich.
  4. Elektronisches Genehmigungsverfahren: In § 10 Absatz 1 wird die schriftliche Form der Antragstellung gestrichen. Die Behörde kann diese jedoch weiterhin verlangen, sofern die Bearbeitung anders nicht möglich ist. Auch können Antragsteller bei einem „berechtigten Interesse“ weiterhin schriftliche Anträge stellen. Ab dem 1. Januar 2028 ist auch der Genehmigungsbescheid elektronisch zuzustellen. Auch in der 9. BImSchV werden Vorgaben zu schriftlichen Anträgen, Nachweisen oder Zustellungen gestrichen.
  5. Veröffentlichung im Amtsblatt: In § 10 Absatz 3, § 16c BImSchG und § 8 der 9. BImSchV wird die Pflicht zur Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsblatt gestrichen.
  6. Stichtagsregelung: In § 10 Absatz 5 entfällt die Möglichkeit, die einmonatige Frist zur Behördenbeteiligung zu verlängern, künftig für alle Anlagen. Bisher galt dies nur für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien oder zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien. Zudem muss die zuständige Behörde auf Antrag die Entscheidung der zu beteiligenden Behörde für alle Anlagen ersetzen. Dabei hat sie die Sach- und Rechtslage zum Ende der Beteiligungsfrist zugrunde zu legen. Für den Arten- und Habitatschutz bleibt dies Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien oder zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien vorbehalten.
  7. Fakultativer Erörterungstermin: Nach § 10 Absatz 6 wird ein Erörterungstermin künftig nur noch auf Antrag der Antragsteller durchgeführt. Entsprechend werden die Regelungen in § 16 und § 17 der 9. BImSchV gestrichen, die den Behörden Kriterien für den möglichen Wegfall oder die Verlegung eines solchen Termins vorgeben. Fakultativ war der Termin nach diesen Regelungen bisher nur für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien oder zur Herstellung und Speicherung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien.
  8. Nachreichen von Unterlagen: In § 12 Absatz 2a BImSchG wird klargestellt, dass Genehmigungen mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden können, wenn bestimmte Unterlagen oder Angaben noch nachzureichen sind.
  9. Fristverkürzung bei Anträgen von Störfallbetrieben: Nach § 23b soll die Frist zur Entscheidung über den Antrag auf störfallrelevante Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage nur noch einmal verlängert werden dürfen. Jede weitere Verlängerung bedarf der Zustimmung des Antragstellers.
  10. Erleichterungen bei der Umweltverträglichkeitsprüfung: Im UVPG wird der Schwellenwert für die unbedingte UVP-Pflicht für mehrere Anlagen angehoben, bei Verbrennungsanlagen von 200 auf 300 MW. Für die Zement-, Glas- und Stahlherstellung sowie für Gießereien und Schiffswerften entfällt die unbedingte UVP-Pflicht. Zudem wird die Weiterverarbeitung von Papier zu Wellpappe von der UVP-Pflicht ausgenommen.
(Quelle DIHK)