EU-Kommission: EUDR soll nur für kleine Unternehmen verschoben werden
Anders als von EU-Umweltkommissarin im September angekündigt, hat die EU-Kommission entschieden, die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) mit Nachdruck umzusetzen. Laut einer Pressemeldung vom 21. Oktober 2025 soll die Umsetzung nur für kleine und kleinste Unternehmen um ein weiteres Jahr verschoben werden. Für alle anderen Unternehmen soll die EUDR ab 30. Dezember 2025 greifen. Allerdings sollen Vereinfachungen eingeführt werden. Der Vorschlag muss noch von Rat und Parlament angenommen werden.
Vereinfachungen
Die EU-Kommission will mit ihrem Vorschlag die Berichtspflichten insbesondere für Kleinstunternehmen und kleine Primärakteure aus Ländern mit geringem Risiko vereinfachen und gleichzeitig einen robusten Nachverfolgungsmechanismus beibehalten. Davon sollen insbesondere Marktteilnehmer profitieren,
- die einschlägige EUDR-Produkte vermarkten, nachdem sie auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wurden. Dies können beispielsweise Einzelhändler oder große produzierende Unternehmen in der EU sein. Diese Unternehmen befinden sich im nachgelagerten Teil der einschlägigen Wertschöpfungsketten. Vorgelagerte Marktteilnehmen unterliegen weiterhin den Sorgfaltspflichten.
- die als Kleinst- und Kleinunternehmen aus Ländern mit geringem Entwaldungsrisiko ihre Waren direkt auf dem europäischen Markt verkaufen. Darunter fallen nahezu alle land- bzw. forstwirtschaftlichen Betriebe in der EU.
Weniger Sorgfaltserklärungen
Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sollen nicht mehr zur Vorlage von Sorgfaltserklärungen verpflichtet werden. Für die gesamte Lieferkette würde nur an der Markteintrittsstelle eine Einreichung im IT-System der EUDR erforderlich sein. Die Berichtspflichten und die Verantwortung würden sich damit auf die Marktteilnehmer konzentrieren, die die Produkte zuerst in Verkehr bringen.
Kleinste und kleine Primärunternehmer aus Nichtrisikoländern sollen nur eine vereinfachte, einmalige Erklärung im IT-System der EUDR einreichen müssen. – anstelle regelmäßiger Sorgfaltserklärungen. In der vereinfachten Erklärung kann die Geolokalisierung wahlweise durch die Postanschrift des Produktionsortes ersetzt werden.
Wenn die Informationen bereits verfügbar sind, z. B. in einer Datenbank eines Mitgliedstaats, sollen die Marktteilnehmer im IT-System selbst keine Maßnahmen ergreifen müssen. Dadurch soll die Zahl der eingereichten Sorgfaltserklärungen reduziert werden.
Das Sammeln und Weitergeben von Informationen (insbesondere der Referenznummer der Sorgfaltserklärung) in der nachgelagerten Lieferkette bleibt bestehen.
Übergangszeitraum für Unternehmen
Die Kommission schlägt für Kleinst- und Kleinunternehmen ein späteres Inkrafttreten der EUDR zum 30. Dezember 2026 vor. Für große und mittlere Unternehmen bleibt es beim 30. Dezember 2025. Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten und das IT-System zu stärken soll ihnen allerdings eine Übergangsfrist von sechs Monaten eingeräumt werden, um eine schrittweise Einführung der Vorschriften zu gewährleisten.
Weitere Schritte
Das Europäische Parlament und der Rat müssten die gezielte Änderung der EU-Entwaldungsverordnung förmlich annehmen, bevor sie in Kraft treten kann. Die Kommission fordert die Co-Gesetzgeber auf, den Vorschlag bis Ende 2025 rasch anzunehmen. Falls dies nicht rechtzeitig geschieht, würde die EU-Entwaldungsverordnung am 30. Dezember 2025 unverändert in Kraft treten.
Online-Veranstaltung
Die IHK Lippe und die IHK Ostwestfalen informieren in einer Online-Veranstaltung am 14. November 2025 von 10:00 bis 11:30 Uhr über die rechtlichen Grundlagen und die konkrete Umsetzung der EUDR.
Eine Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten hatte bereits Anfang des Jahres gefordert, die Anwendung der Entwaldungsregeln zu verschieben, bis bestimmte Maßnahmen überarbeitet worden sind. Die DIHK hatte sich immer wieder für eine Verschiebung und Nachbesserung der EUDR eingesetzt, unter anderem für die Einführung einer Null-Risiko-Kategorie für Staaten ohne Abholzungsrisiko und für die Anwendung der einmaligen Eingabe von Daten (Once-Only-Prinzip). Die DIHK spricht sich dafür aus, die gewonnene Zeit für eine grundlegende Überarbeitung der EUDR zu nutzen. Die Berichtspflichten sollten deutlich vereinfacht werden.
(Quelle EU-Kommission - Vertretung in Deutschland)
