EUDR: EU-Rat und -Parlament wollen Verschiebung für alle

Die EU-Kommission ist uneins mit dem EU-Rat (Beschlussdokument) und dem EU-Parlament über den Umsetzungsstart der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR). Rat und Parlament haben ihre Standpunkte im November beschlossen: Für mittlere große Unternehmen sollen die Bestimmungen ab 30. Dezember 2026 und für Kleinst- und Kleinunternehmen ab 30. Juni 2027 gelten. Zudem sollen Vereinfachungen eingeführt werden. Rat, Parlament und Kommission müssen sich nun bis Mitte Dezember 2025 einigen.

Übergangszeitraum für Unternehmen

Die Kommission schlägt für Kleinst- und Kleinunternehmen ein späteres Inkrafttreten der EUDR zum 30. Dezember 2026 vor, Rat und Parament wünschen eine Verschiebung auf den 30. Juni 2027. Für große und mittlere Unternehmen soll es nach Ansicht der EU-Kommission beim 30. Dezember 2025 bleiben. Rat und Parlament fordern eine Verschiebung um ein Jahr auf den 30. Dezember 2026, um schrittweise Einführung der Vorschriften und einen sicheren Betrieb des IT-Systems zu gewährleisten.

Vereinfachungen

Die EU-Kommission will mit ihrem Vorschlag die Berichtspflichten insbesondere für Kleinstunternehmen und kleine Primärakteure aus Ländern mit geringem Risiko vereinfachen und gleichzeitig einen robusten Nachverfolgungsmechanismus beibehalten. Davon sollen insbesondere Marktteilnehmer profitieren,
  • die einschlägige EUDR-Produkte vermarkten, nachdem sie auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wurden. Dies können beispielsweise Einzelhändler oder große produzierende Unternehmen in der EU sein. Diese Unternehmen befinden sich im nachgelagerten Teil der einschlägigen Wertschöpfungsketten. Vorgelagerte Marktteilnehmen unterliegen weiterhin den Sorgfaltspflichten.
  • die als Kleinst- und Kleinunternehmen aus Ländern mit geringem Entwaldungsrisiko ihre Waren direkt auf dem europäischen Markt verkaufen. Darunter fallen nahezu alle land- bzw. forstwirtschaftlichen Betriebe in der EU.

Weniger Sorgfaltserklärungen

Rat, Parlament und Kommission: Die Verantwortung sowie die Verpflichtung für die Vorlage der erforderlichen Sorgfaltserklärung und die Berichtspflichten sollen ausschließlich bei den Marktteilnehmern liegen, die das Erzeugnis zuerst in Verkehr bringen. Für die gesamte Lieferkette würde nur an der Markteintrittsstelle eine Einreichung im IT-System der EUDR erforderlich sein.
Rat, Parlament und Kommission: Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler müssen keine gesonderten Sorgfaltserklärungen mehr vorlegen.
Kommission: Das Sammeln und Weitergeben von Informationen (insbesondere der Referenznummer der Sorgfaltserklärung) in der nachgelagerten Lieferkette bleibt bestehen.
Rat und Parlament: Nur die ersten nachgelagerten Marktteilnehmer müssen die Referenznummer der ursprünglichen Erklärung aufbewahren und weitergeben.
Rat, Parlament und Kommission: Kleinste und kleine Primärunternehmer aus Nichtrisikoländern sollen nur eine einmalige vereinfachte, einmalige Erklärung im IT-System der EUDR einreichen müssen – anstelle regelmäßiger Sorgfaltserklärungen. In der vereinfachten Erklärung kann die Geolokalisierung wahlweise durch die Postanschrift des Produktionsortes ersetzt werden. Wenn die Informationen bereits verfügbar sind, z. B. in einer Datenbank eines Mitgliedstaats, sollen die Marktteilnehmer im IT-System selbst keine Maßnahmen ergreifen müssen. Dadurch soll die Zahl der eingereichten Sorgfaltserklärungen reduziert werden.
Rat und Parlament fordern die Europäische Kommission auf, die Vereinfachungen bis zum 30. April 2026 zu überprüfen und zu bewerten, wie sich die EU-Entwaldungsverordnung auf die Marktteilnehmer, insbesondere Klein- und Kleinstunternehmen, auswirkt und welcher Verwaltungsaufwand ihnen entsteht. Mit der Überprüfung soll gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag einhergehen.

Weitere Schritte

Anfang Dezember werden die Verhandlungen zwischen Kommission, Parlament und Rat fortgesetzt. Die endgültige Fassung des Gesetzes muss dann sowohl vom Rat als auch vom Parlament gebilligt werden. Die endgültige Abstimmung im Europäischen Parlaments kann vom 15. bis 18. Dezember 2025 erfolgen. Damit könnte die Änderung noch vor Ende 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden und der Aufschub und die Vereinfachungen in Kraft treten. Falls die Abstimmung platzt, würde die EU-Entwaldungsverordnung am 30. Dezember 2025 unverändert in Kraft treten.
Eine Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten hatte bereits Anfang des Jahres gefordert, die Anwendung der Entwaldungsregeln zu verschieben, bis bestimmte Maßnahmen überarbeitet worden sind. Die DIHK hatte sich immer wieder für eine Verschiebung und Nachbesserung der EUDR eingesetzt, unter anderem für die Einführung einer Null-Risiko-Kategorie für Staaten ohne Abholzungsrisiko und für die Anwendung der einmaligen Eingabe von Daten (Once-Only-Prinzip). Die DIHK spricht sich dafür aus, die gewonnene Zeit für eine grundlegende Überarbeitung der EUDR zu nutzen. Die Berichtspflichten sollten deutlich vereinfacht werden.
(Quelle EU-Kommission - Vertretung in Deutschland)