Geldwäschegesetz

Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf, mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.

Verpflichtete

Das Geldwäschegesetz richtet sich nicht nur an Banken oder Kapitalanlagegesellschaften, sondern auch an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors. In § 2 Abs. 1 Nr. 1-16 GwG sind die Adressaten des Gesetzes abschließend aufgezählt und werden „Verpflichtete“ genannt:
  • Bestimmte Kapital- und Finanzdienstleister (Nr. 1 bis 6, 9)
  • Bestimmte Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler (Nr. 7 und 8), soweit sie Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr oder Darlehen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes vergeben
  • Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, sowie bestimmte Rechtsbeistände, soweit sie für ihren Mandanten bestimmte Geschäfte oder Transaktionen planen oder durchführen (Nr. 10 und 11)
  • Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte (Nr. 12), Bestimmte Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder (Nr. 13)
  • Immobilienmakler (Nr. 14)
  • Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (Nr. 15), soweit es sich nicht handelt um
    a) Betreiber von Geldspielgeräten nach § 33c der Gewerbeordnung,
    b) Vereine, die das Unternehmen eines Totalisatoren nach § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes betreiben,
    c) Lotterien, die nicht im Internet veranstaltet werden und für die die Veranstalter und Vermittler über eine staatliche Erlaubnis der in Deutschland jeweils zuständigen Behörde verfügen,
    d) Soziallotterien
  • Güterhändler, das heißt, alle Personen, die gewerblich mit Gütern handeln (auch Strom- und Wasserversorger) (Nr. 16)
Am 26.06.2017 ist das neue Geldwäschegesetz in Kraft getreten. Die Geldwäsche-Landesaufsichtsbehörden haben nun ein gemeinsames Basis-Merkblatt veröffentlicht, das einen umfassenden Überblick zu den Regelungen bietet. Sie finden das Merkblatt sowie weitere Ausführungen und Hinweise auf der Homepage der Bezirksregierung Detmold.

Das geänderte Geldwäschegesetz ist seit dem 01.01.2020 in Kraft

Das Regierungspräsidium Darmstadt hat einen Newsletter (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 293 KB)zusammengestellt, aus dem sich die Änderungen des Geldwäschegesetzes, nach den einzelnen Branchen aufgeschlüsselt, ergeben.
Gut zu wissen: Die für den Kreis Lippe zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Detmold.

Verschärfung der strafrechtlichen Geldwäsche im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Die Novellierung des Geldwäsche-Straftatbestands (§ 261 StGB), mit der der sog. All-Crime-Ansatz eingeführt wird, ist am 17.03.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und trat damit am 18.03.2021 in Kraft.
Die wesentlichste Änderung in § 261 StGB gegenüber der aktuell gültigen Gesetzeslage ist die Einführung des sogenannten „All-Crime-Ansatzes“. Das bedeutet, dass künftig alle Straftaten im Sinne des Strafgesetzbuches oder eines anderen deutschen Gesetzes, eine Vortat zur Geldwäsche sein können. Nach dem All-Crime-Ansatz macht sich zukünftig also jeder strafbar, der seine Geldbeute aus einer Straftat waschen will, egal aus welcher Vortat das Geld stammt. Bisher gab es im Gegensatz dazu einen konkret abgegrenzten Vortatenkatalog.
Wichtig ist diese Änderung für alle Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz, unter anderem für Güterhändler, da die Erweiterung des Vortatenkatalogs des Straftatbestands der Geldwäsche auch Auswirkungen auf notwendige Verdachtsmeldungen gemäß § 43 Absatz 1 GwG gegenüber der FIU hat.
In § 43 Abs. 4 GwG wurde der Hinweis auf eine Straflosigkeit durch eine Meldung unter Verweis auf § 261 Abs. 8 StGB geändert. Das bedeutet wie bisher auch, dass eine Meldung nach § 43 GwG eine Strafbarkeit wegen Teilnahme an einer Geldwäschehandlung entfallen lässt.
Die Leseversion der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt finden Sie hier.

Weitergehende Hinweise enthalten die Merkblätter “Geldwäscheprävention – Mitwirkungspflichten für Unternehmer” und “Transparenzregister - Mitteilungspflicht” an das Transparenzregister” der IHK Lippe zu Detmold.