Geldwäschegesetz

Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Geldwäsche liegt vor, wenn Vermögenswerte, die aus einer Straftat stammen, so verwendet oder weitergegeben werden, dass ihre illegale Herkunft verschleiert wird oder sie in den legalen Wirtschaftsverkehr gelangen.

Wer ist verpflichtet?

Das Geldwäschegesetz richtet sich nicht nur an Banken und andere Finanzdienstleister, sondern auch an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors. Die Verpflichteten sind in § 2 Absatz 1 Nr. 1 bis 16 GwG abschließend aufgeführt.

Dazu zählen insbesondere:

  • bestimmte Kapital- und Finanzdienstleister,
  • bestimmte Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler,
  • Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare sowie bestimmte Rechtsbeistände, soweit sie für Mandanten bestimmte Geschäfte oder Transaktionen vorbereiten oder durchführen,
  • Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
  • bestimmte Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen sowie Treuhänder,
  • Immobilienmakler,
  • Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen,
  • Güterhändler, also alle Personen, die gewerblich mit Gütern handeln.
Für einzelne Gruppen gelten die Pflichten nur unter bestimmten Voraussetzungen. So erfasst das Gesetz etwa bei Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern nur bestimmte Produkte. Im Glücksspielbereich bestehen zudem besondere Ausnahmen.

Zuständige Aufsicht im Kreis Lippe

Für den Kreis Lippe ist die Bezirksregierung Detmold die zuständige Aufsichtsbehörde. Dort finden Sie auch das gemeinsame Basis-Merkblatt der Geldwäsche-Landesaufsichtsbehörden sowie weitere Hinweise zur Geldwäscheprävention.
Das Regierungspräsidium Darmstadt veröffentlicht regelmäßig einen Newsletter mit wichtigen Informationen zur Geldwäscheprävention.

Einführung des sogenannten „All-Crime-Ansatzes“

Die Novellierung des Geldwäsche-Straftatbestands (§ 261 StGB), mit der der sog. All-Crime-Ansatz eingeführt wurde, trat am 18.03.2021 in Kraft.
Die wesentlichste Änderung in § 261 StGB ist die Einführung des sogenannten „All-Crime-Ansatzes“. Das bedeutet, dass alle Straftaten im Sinne des Strafgesetzbuches oder eines anderen deutschen Gesetzes eine Vortat zur Geldwäsche sein können. Nach dem All-Crime-Ansatz macht sich jeder strafbar, der seine Geldbeute aus einer Straftat waschen will, egal aus welcher Vortat das Geld stammt.
Wichtig ist diese Änderung für alle Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz, unter anderem für Güterhändler, da die Erweiterung des Vortatenkatalogs des Straftatbestands der Geldwäsche auch Auswirkungen auf notwendige Verdachtsmeldungen gemäß § 43 Absatz 1 GwG gegenüber der FIU hat.
Eine Meldung nach § 43 GwG lässt eine Strafbarkeit wegen Teilnahme an einer Geldwäschehandlung entfallen.
Weitergehende Hinweise enthalten die Merkblätter “Geldwäscheprävention – Mitwirkungspflichten von Unternehmern” und “Transparenzregister - Mitteilungspflicht” der IHK Lippe zu Detmold.

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