Transparenzregister - Mitteilungspflicht
I. Was ist dem Transparenzregister mitzuteilen?
Dem Transparenzregister müssen Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts (u. a. AG, GmbH, UG, Genossenschaften, rechtsfähigen Vereinen) und eingetragenen Personengesellschaften (u. a. OHG, KG) mitgeteilt werden.
II. Wer ist der wirtschaftlich Berechtigte?
Als wirtschaftlich Berechtigter wird jede natürliche Person angesehen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Gesellschaft steht bzw. auf deren Veranlassung oder zu deren Gunsten die Gesellschaft eingerichtet wurde. Der wirtschaftlich Berechtigte wird also nicht anhand einer formalen Stellung wie der als Gesellschafter bestimmt, sondern anhand einer wirtschaftsrechtlichen Betrachtungsweise ermittelt und maßgeblich an den Begriff der „Kontrolle“ angeknüpft.
Hierzu konkretisiert § 3 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes, dass bei Gesellschaften zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person zählt, die
- unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält,
- mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder
- auf sonstige Weise (z.B. durch Verträge) Kontrolle ausübt.
Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss (§ 290 Abs. 2 bis 4 HGB) auf die Gesellschaft ausüben kann.
Wenn auch nach Durchführung umfassender Prüfungen keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter ermittelt worden ist, oder wenn Zweifel daran bestehen, dass die ermittelte Person wirtschaftlich Berechtigter ist, gilt der gesetzliche Vertreter oder der geschäftsführende Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigter. Ist der gesetzliche Vertreter oder der geschäfts-führende Gesellschafter selbst keine natürliche Person, ist dessen gesetzlicher Vertreter als wirtschaftlich Berechtigter zu nennen.
III. Welche Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten sind mitzuteilen?
- Vor- und Nachname,
- Geburtsdatum,
- Wohnort und
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten sind nach § 19 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes die sog. mitteilungspflichtigen Angaben.
IV. Wie ist die Mitteilungspflicht an das Transparenzregister zu erfüllen?
Der wirtschaftlich Berechtigte kann ausschließlich elektronisch auf der Internetseite des Transparenzregisters eingetragen werden:
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK- nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.