Immobiliardarlehensvermittler:in
- Gewerbeerlaubnis Immobiliardarlehensvermittler:in
Sie möchten als Immobiliardarlehensvermittler:in mit Sitz in Lippe tätig werden? Dann ist die IHK Lippe zu Detmold zuständig für die Erteilung der benötigten Gewerbeerlaubnis.
Immobiliardarlehensvermittler:in
Wenn Sie gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne von § 506 BGB vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten wollen, benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde als Immobiliardarlehensvermittler:in nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO).Unter einem „Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag“ wird ein entgeltlicher Darlehensvertrag zwischen Unternehmer:in als Darlehensgeber:in und Verbraucher:in als Darlehensnehmer:in verstanden, der entweder durch ein Grundpfandrecht besichert ist oder für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentums an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt ist.Honorar-Immobiliardarlehensberater:in
Auch für Honorar-Immobiliardarlehensberater:in im Sinne von § 34i Absatz 5 GewO besteht eine Erlaubnispflicht nach § 34i Absatz 1 GewO als Immobiliardarlehensvermittler:in. Für die Tätigkeit als Honorar-Immobiliardarlehensberater:in wurde per Gesetz kein eigener Erlaubnistatbestand geschaffen. Die Angabe erfolgt auf Antrag lediglich im Vermittlerregister (vgl. § 6 Absatz 1 Nummer 4 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung). § 34i Absatz 5 GewO stellt eine Berufsausübungsregelung mit besonderen Berufspflichten für Gewerbetreibende dar, die eine honorargestützte unabhängige Beratung von Verbraucher:innen zu Immobiliardarlehensverträgen und entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen im Sinne von § 34i GewO anbieten möchten.Erlaubnisvoraussetzungen
- persönliche Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie
- Sachkunde
- Hauptniederlassung oder Hauptsitz im Inland und Ausübung der Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler:in im Inland
Registrierungspflicht
Immobiliardarlehensvermittler:innen sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit in das Vermittlerregister nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen. Die Pflicht zur Eintragung besteht auch hinsichtlich der unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen.Zuständige Erlaubnis- und Registerbehörde
In Nordrhein-Westfalen sind für die Erlaubniserteilung und die Registrierung die örtlichen Industrie- und Handelskammern zuständig. - Checkliste Erlaubnisverfahren
Checkliste zum Erwerb einer Erlaubnis alsImmobiliardarlehensvermittler:in (§ 34i GewO)Die Erteilung der Erlaubnis kann nur erfolgen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:persönliche Zuverlässigkeitgeordnete VermögensverhältnisseBerufshaftpflichtversicherungSachkundeBei Einzelunternehmen muss der:die Inhaber:in eine Erlaubnis beantragen.Bei Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) müssen alle Gesellschafter:innen die Erlaubnis beantragen und die erforderlichen Nachweise erbringen.
Bei einer Kommanditgesellschaft (KG) trifft die Verpflichtung nur die persönlich haftenden Gesellschafter:innen (Komplementär:innen) und die geschäftsführenden Kommanditist:innen.Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) muss die Gesellschaft die Erlaubnis beantragen.Bei der GmbH & Co. KG ist grundsätzlich die Komplementär-GmbH die Gewerbetreibende und damit erlaubnispflichtig. Der Antrag ist grundsätzlich am Hauptsitz des Unternehmens zu stellen.Wenn Sie als Antragsteller:in im Besitz einer Erlaubnis nach § 34c GewO (Immobilienmakler:in, Darlehensvermittler:in, Bauträger:in, Baubetreuer:in, Wohnimmobilienverwalter:in), nach § 34d GewO (Versicherungsvermittler:in, Versicherungsberater:in), nach § 34f GewO (Finanzanlagenvermittler:in) oder nach § 34h GewO (Honorar-Finanzanlagenberater:in) sind, die im Regelverfahren erteilt wurde und die bei Antragstellung nicht älter als drei Monate ist, müssen von den nachstehend aufgeführten Unterlagen lediglich die Bescheinigung über die Berufshaftpflichtversicherung sowie der Sachkundenachweis erbracht werden. Legen Sie die Erlaubnis bitte im Original oder als beglaubigte Kopie vor. Sofern die Erlaubnis von der IHK Lippe zu Detmold erteilt wurde, ist die Vorlage nicht erforderlich.Antragsteller:innen müssen bei der Beantragung der Erlaubnis zur Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen folgende Nachweise im Original oder als beglaubigte Kopie erbringen. Diese dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein:Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Erlaubnisantragpersönliche ZuverlässigkeitAuskunft aus dem Bundeszentralregister (= Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Absatz 5 BZRG, Belegart: O, wird direkt an die IHK gesandt)- Antrag bei der Meldebehörde (Bürgerbüro) der Wohnortgemeinde durch persönliche Vorsprache mit Personalausweis/ Reisepass oder über das Onlineportal des Bundesjustizamtes
- Anschrift: IHK Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold
- anzugebener Zweck: zur Vorlage bei der IHK zum Erwerb der Erlaubnis nach § 34i GewO
- bei juristischen Personen: für alle gesetzlichen Vertreter:innen (Geschäftsführer:in, Vorstand)
- Kosten: 13 Euro
- Dauer: ca. eine Woche
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (§ 150 Absatz 5 GewO, Belegart: 9, wird direkt an die IHK gesandt)- Antrag bei der Meldebehörde (Bürgerbüro) der Wohnortgemeinde durch persönliche Vorsprache mit Personalausweis/ Reisepass oder über das Onlineportal des Bundesjustizamtes
- Anschrift: IHK Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold
- anzugebener Zweck: zur Vorlage bei der IHK zum Erwerb der Erlaubnis nach § 34i GewO
- bei juristischen Personen: für alle gesetzlichen Vertreter:innen (Geschäftsführer:in, Vorstand) sowie für die juristische Person selbst durch Antrag eines:einer gesetzlichen Vertreters:in (mit Handelsregisterauszug) bei Meldebehörde am Ort der Gewerbeausübung
- Kosten: 13 Euro
- Dauer: ca. eine Woche
Geordnete VermögensverhältnisseBescheinigung in Steuersachen des Finanzamts (Unbedenklichkeitsbescheinigung)- Antrag beim zuständigen Finanzamt
- bei juristischen Personen: für alle gesetzlichen Vertreter:innen (Geschäftsführer:in, Vorstand) sowie für die juristische Person selbst durch Antrag beim Finanzamt des Betriebssitzes
- Kosten: keine
- Dauer: ca. eine Woche
Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts- Auskunft ist im Internet unter Vollstreckungsportal abrufbar (Ausdruck)
- Bei juristischen Personen ist die Auskunft nur für die juristische Person selbst zu beantragen
Auskunft aus dem Insolvenzregister des Amtsgerichts- Antrag beim zuständigen Amtsgericht der Wohnsitze oder der gewerblichen Hauptniederlassungen der letzten 5 Jahre durch persönliche Vorsprache mit Personalausweis
- Bei juristischen Personen ist die Auskunft nur für die juristische Person selbst zu beantragen
- Kosten: bis zu 15 Euro
- Dauer: ca. eine Woche
Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie- Mindestdeckung 460.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 750.000 Euro alle Versicherungsfälle eines Jahres
- Nachweis durch Bescheinigung des Versicherungsunternehmens (Mustertexte Formular 5.1, Gruppenversicherung: Formular 5.3, Personengesellschaften: Formular 5.2), kein Versicherungsschein oder Rechnung
- Ist der:die Antragsteller:in als geschäftsführende:r Gesellschafter:in in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften (PHG) tätig, ist auch für die PHG eine Versicherungsbestätigung zu erbringen.
Nachweis der SachkundeBitte weisen Sie Ihre Sachkunde durch geeignete Zeugnisse über folgende Qualifikation/ -en nach:- Geprüfte:r Fachmann:frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK
- Gleichgestellte Berufsqualifikationen (inkl. deren Vorläufer und Nachfolger):
- Immobilienkaufmann:frau
- Bank- oder Sparkassenkaufmann:frau
- Kaufmann:frau für Versicherungen und Finanzen, Fachrichtung Finanzberatung bis 31.07.2014
- Kaufmann:frau für Versicherungen und Finanzen, Fachrichtung Finanzberatung ab 01.08.2014 mit Wahlfach private Immobilienfinanzierung und Versicherungen, wenn
- aa) die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum:zur Kaufmann:frau für Versicherungen und Finanzen vom 17. Mai 2016 (BGBl. I S. 1187) abgelegt wurde oder
- bb) die Abschlussprüfung nach der ab 01.08.2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum:zur Kaufmann:frau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde und der Antragsteller die Wahlqualifikationseinheit „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen“ gewählt hat.
- Geprüfte:r Immobilienfachwirt:in
- Geprüfte:r Bankfachwirt:in
- Geprüfte:r Fachwirt:in für Versicherungen und Finanzen
- Finanzfachwirt:in (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule und mit mindestens einjähriger Berufserfahrung im Bereich des § 34i GewO
- Geprüfte:r Fachberater:in für Finanzdienstleistungen mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung im Bereich des § 34i GewO
- Mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule/Berufsakademie mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung im Bereich des § 34i GewO
- Ein im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 20.03.2016 erfolgreich abgelegter Abschluss nach dem Standard des gemeinsamen Lernzielkatalogs der deutschen Bausparkassen des Berufsbildungswerks der Bausparkassen e.V., der Industrie- und Handelskammer Potsdam, der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen, der Sparkassenakademie Niedersachsen, der Sparkassenakademie Schloss Waldthausen, der Sparkassenakademie Baden-Württemberg, der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein / Niederlassung Lübeck oder der Beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft (BFZ) gemeinnützige GmbH
- ausländischer Berufsbefähigungsnachweis (eigenständiges Verfahren nach § 13c GewO notwendig)
Beschäftigte, die direkt bei der Beratung und Vermittlung von Immobiliardarlehen mitwirken, müssen über einen Sachkundenachweis verfügen und zuverlässig sein. Ebenso müssen sie registriert werden. Bitte nutzen Sie dafür den Antrag auf Eintragung von Beschäftigten.GebührenErlaubnisverfahren nach § 34i Abs. 1, Abs. 5 GewO291,00 €Registrierung (Gewerbetreibende):54,00 €Registrierung (Beschäftigte):20,00 €Registrierung von EU/EWR-Staaten (pro Land)22,00 € - Formulare: Immobiliardarlehensvermittler:in Erlaubnis- und Registrierungsverfahren gem. § 34i GewO
Immobiliardarlehensvermittler:innen benötigen sowohl eine Erlaubnis als auch die Registrierung.
Hinweise zur erlaubnispflichtigen Person
Bitte beachten Sie, dass für natürliche Personen und juristische Personen unterschiedliche Antragsformulare zu verwenden sind.Natürliche Personen sind nicht in das Handelsregister eingetragene Einzelunternehmer:innen sowie eingetragene Kaufleute.
Auch die Gesellschafter:innen von Personengesellschaften müssen die Anträge als natürliche Personen stellen. Personengesellschaften sind die Gesellschaft bürgerlichen Recht (GbR), die Kommanditgesellschaft (KG) und die offene Handelsgesellschaft (OHG). Bei ihnen hat jede:r geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter:in die Erlaubnis auf seinen:ihren Namen zu beantragen. Denn die Personengesellschaft selbst kann nicht Träger der Erlaubnis sein.
Bei der GmbH & Co. KG ist grundsätzlich die Komplementär-GmbH die Gewerbetreibende und damit erlaubnispflichtig.Juristische Personen sind beispielsweise die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und eingetragene Genossenschaften.Pflichten in Bezug auf Beschäftigte
Immobiliardarlehensvermittler:innen sind verpflichtet, der zuständigen Registerbehörde die unmittelbar bei der Vermittlung von oder Beratung zu Verträgen im Sinne von § 34i Absatz 1 GewO mitwirkenden oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit zu melden und diese in das Vermittlerregister eintragen zu lassen. Ebenso müssen Änderungen dieser Tätigkeit und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses mitgeteilt werden.Des weiteren müssen Sie als Erlaubnisinhaber:in sicherstellen, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 GewO verfügen, und prüfen, dass sie zuverlässig sind. Diese Pflichten haben Sie als Erlaubnisinhaber:in auch hinsichtlich von Beschäftigten, die bei der Vermittlung von oder der Beratung zu Verträgen im Sinne von § 34i Absatz 1 GewO nur mittelbar, d. h. ohne direkten Kundenbezug, mitwirken. Solche Beschäftigten werden jedoch nicht im Vermittlerregister registriert.Formular 1.1 IDV natürliche Person (DOCX-Datei · 273 KB)
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 GewO und Eintragung ins Vermittlerregister und Erteilung einer Registernummer (natürliche Person)Formular 1.2 IDV juristische Person (DOCX-Datei · 272 KB)
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 GewO und Eintragung ins Vermittlerregister und Erteilung einer Registernummer (juristische Person)Beiblatt für unmittelbar mitwirkende Beschäftigte/verantwortliche Personen in leitender Funktion (DOCX-Datei · 248 KB)
Beiblatt für unmittelbar mitwirkende Beschäftigte/verantwortliche Personen in leitender Funktion im VermittlerregisterMustertext 5.1 IDV (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 19 KB)
Versicherungsbestätigung zum Nachweis der erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung.Mustertext 5.2 IDV (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 20 KB)
Versicherungsbestätigung Berufshaftpflichtversicherung für PersonenhandelsgesellschaftenMustertext 5.3 IDV (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 21 KB)
Versicherungsbestätigung Berufshaftpflichtversicherung GruppenvertragFormular Mitteilung über die Änderung der Registerdaten (DOCX-Datei · 263 KB)
Änderung der Erlaubnis-/Registerdaten, Firmenänderung / Wechsel in Geschäftsführung/VorstandErlaubnisverzicht
Sofern Sie auf Ihre Erlaubnis verzichten möchten, benutzen Sie das entsprechende Formular für den Erlaubnisverzicht. - Sachkundeprüfung Immobiliardarlehensvermittler:in
Sachkundeprüfung „Geprüfte:r Fachmann:frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK“
Sie wollen als Immobiliardarlehensvermittler:in tätig werden? Dann benötigen Sie dazu eine Erlaubnis. Diese erhalten Sie nur, wenn Sie die notwendige Sachkunde nachweisen können, wozu Sie in der Regel eine Sachkundeprüfung benötigen.Die Prüfung kann bei jeder IHK, die diese anbietet, absolviert werden.Die IHK Lippe zu Detmold führt keine Prüfungen "Geprüfte:r Fachmann:frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK" durch.Lehrgänge zur Sachkundeprüfung "Geprüfte:r Fachmann:frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK" finden Sie im Weiterbildungs-Informations-System (WIS) - Merkblatt: Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Immobiliardarlehensvermittler:innen
Einleitung
Gewerbetreibende, die den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne von § 491 Absatz 3 BGB oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne von § 506 BGB vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten wollen, benötigen eine Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) als Immobiliardarlehensvermittler:in. Zudem besteht eine Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister nach § 11a GewO unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme.Hinweis: Die Übergangsfrist für sogenannte „Altvermittler:innen“ nach § 160 GewO ist zum 21.03.2017 ausgelaufen. Anträge auf Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 GewO, die ab dem 22.03.2017 bei der IHK Lippe zu Detmold eingehen, können daher nur noch im Regelverfahren und nicht mehr im vereinfachten Verfahren gestellt werden. Auch die Berufung auf die Bestandsschutzregelung nach § 160 Absatz 3 GewO (sog. „Alte-Hasen-Regelung“) ist bei Antragseingang ab dem 22.03.2017 nicht mehr möglich. Dieses Merkblatt informiert über die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung und Registrierung.Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen für die Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Immobiliardarlehensvermittler:innen sind die §§ 34i, 11a GewO. Konkretisierende Regelungen enthält die auf Grund der Verordnungs-ermächtigung des § 34j GewO ergangene Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV). In den Vorschriften wird z. T. auch auf die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der Zivilprozessordnung (ZPO), des Kreditwesengesetzes (KWG) sowie die Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Richtlinie 2014/17/EU) Bezug genommen.Erlaubnispflicht nach § 34i GewO
Die Erlaubnisvorschrift des § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO in der aktuellen Fassung lautet wie folgt: „Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler:in), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.“Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge
Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind nach der Legaldefinition in § 491 Absatz 3 BGB entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem:r Unternehmer:in als Darlehensgeber:in und einem:r Verbraucher:in als Darlehensnehmer:in, die- durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
- für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Verbraucher:innen sind natürliche Personen, die zu einem Zweck handeln, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Nach Erwägungsgrund 12 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie soll es bei Verträgen mit sowohl beruflichem bzw. gewerblichem als auch nichtberuflichem bzw. nichtgewerblichem Zweck für die Verbraucherstellung darauf ankommen, dass der berufliche bzw. gewerbliche Zweck nicht von überwiegender Bedeutung ist.Grundpfandrechte sind die Hypothek (§ 1113 BGB), die Grundschuld (§ 1191 BGB) und die Rentenschuld (§ 1199 BGB). Grundstücksgleiche Rechte sind beschränkte dingliche Rechte an einem Grundstück, die den gesetzlichen Vorschriften über Grundstücke unterliegen, z. B. das Erbbaurecht.Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Kreditverträge von Arbeitgeber:innen mit ihren Arbeitnehmer:innen als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag, die zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden.Auch Bausparverträge fallen nicht unter die Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge. Letztere bilden allerdings eine Grundlage für den etwaigen späteren Abschluss eines Bauspardarlehensvertrages, bei dem es sich dann durchaus um einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag handeln kann.Entgeltliche Finanzierungshilfen
Unter den Begriff der entgeltlichen Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 BGB fallen der entgeltliche Zahlungsaufschub sowie die sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfen, die sich auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten beziehen. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub ist als entgeltlich anzusehen, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.Vermittlung
Nach der Begründung des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften fallen unter den Begriff der Vermittlung im Sinne von § 34i Absatz 1 GewO die Abschlussvermittlung und jede andere Hilfeleistung beim Abschluss eines Vertrags im Sinne des § 34i Absatz 1 GewO.Eine Abschlussvermittlung liegt vor, wenn Vermittler auf Kunden einwirken, um ihre Bereitschaft zum Vertragsabschluss herbeizuführen oder zu fördern. Klassische Vermittlungstätigkeiten sind damit z. B. die Vorstellung und das Angebot von Verbraucherdarlehensverträgen sowie der Abschluss von Darlehensverträgen für Darlehensgeber:innen mit Darlehensnehmer:innen, jeweils ohne dabei selbst als Darlehensgeber:in oder Notar aufzutreten. Jedoch auch die Unterstützung bei vorvertraglichen administrativen Tätigkeiten zum Abschluss solcher Verträge, wie z. B. die Mitteilung der vom Kreditinstitut benötigten Unterlagen oder Hilfe bei ihrer Zusammenstellung, stellt eine Vermittlung im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO dar.Keine Vermittlung im Sinne des § 34i GewO, sondern lediglich eine Tippgebung, liegt in der bloßen Herstellung eines direkten oder indirekten Kontakts zwischen potentiellen Darlehensnehmer:innen und Darlehensgeber:innen oder anderen Immobiliardarlehensvermittler:innen allein durch Angabe von Namen und Kontaktdaten. Ebenfalls nicht von der Erlaubnispflicht umfasst ist im Gegensatz zur früheren Regelung in § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO a. F. die sog. Nachweisvermittlung. Nachweisvermittler:innen informieren Kunden über potentielle Vertragspartner:innen und eine bestimmte Form der Finanzierung oder des Darlehensvertrages, so dass die Kunden von sich aus Vertragsverhandlungen aufnehmen können.Beratung
Unter Beratung ist die Erteilung individueller Empfehlungen an potentielle Darlehensnehmer:innen in Bezug auf ein oder mehrere Geschäfte im Zusammenhang mit Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen gemäß § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO zu verstehen.Umfang der Erlaubnis
Für die Beratung zu und die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen wird eine einheitliche Erlaubnis erteilt, da in der Praxis auch beide Tätigkeiten regelmäßig zusammenhängen und durch dieselben Gewerbetreibenden erbracht werden. Die Erlaubnis ist bundesweit gültig. Wer auf Grundlage der Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 GewO auch in anderen Staaten der Europäischen Union bzw. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum tätig werden möchte, muss zunächst ein spezielles Notifizierungsverfahren durchlaufen.Auch Gewerbetreibende, die als Honorar-Immobiliardarlehensberater:in tätig werden möchten, benötigen hierfür eine Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 GewO als Immobiliardarlehensvermittler:in.Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Darlehensnehmer:innen erforderlich ist; unter derselben Voraussetzung ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmungen zulässig (§ 34i Absatz 1 Satz 2 GewO).Achtung: Sofern im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 KWG eine Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a KWG zu oder Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 KWG von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen erfolgt, die zugleich als Nachrangdarlehen oder partiarische Darlehen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 oder 4 VermAnlG einzuordnen sind, besteht zusätzlich eine Erlaubnispflicht nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO.Für die gewerbsmäßige Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge, besteht eine Erlaubnispflicht nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO, wenn diese Tätigkeit nicht bereits nach § 34i Absatz 1 GewO und/oder nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO erlaubnispflichtig ist.Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
Nach § 34i Absatz 3 GewO benötigen nach § 32 Absatz 1 KWG lizenzierte Kreditinstitute keine Erlaubnis nach § 34i GewO. Dies gilt auch für bestimmte Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, wenn diese von den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates zugelassen wurden, die Geschäfte durch die Zulassung abgedeckt sind und das Unternehmen von den zuständigen Stellen nach Maßgabe der Richtlinien der Europäischen Union beaufsichtigt wird.Keiner Erlaubnis befürfen ferner Immobiliardarlehensvermittler:innen, die in Deutschland den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten wollen und dabei im Umfang einer Erlaubnis handeln, die ihnen nach den einschlägigen europarechtlichen Regelungen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt wurde. Allerdings müssen solche Immobiliardarlehensvermittler:innen ein besonderes Notifizierungsverfahren durchlaufen, wenn sie in Deutschland tätig werden möchten. Sie werden unter einer Registrierungsnummer, die die zuständige Behörde ihres Herkunftsstaates mitgeteilt hat, in das Vermittlerregister nach § 11a GewO eingetragen.Keine Erlaubnispflicht nach § 34i Absatz 1 GewO besteht gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 GewO i. V. m. § 15a Absatz 1 VAG i. V. m. § 18a KWG für die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne von § 34i Absatz 1 GewO durch Versicherungsunternehmen, unabhängig davon, ob es sich um Eigendarlehens- oder Fremddarlehensprodukte handelt. Versicherungsvermittle:innenr mit einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO sowie gebundene Versicherungsvertreter:innen nach § 34d Absatz 4 GewO hingegen benötigen für diese Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 GewO.Auch Beschäftigte selbständiger Immobiliardarlehensvermittler:innen bedürfen keiner eigenen Erlaubnis.Ablauf des Erlaubnisverfahrens
Antragsteller:in
Antragsteller:innen können natürliche oder juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit (z. B. GmbHs, Aktiengesellschaften) sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaften, offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften) hat jede:r geschäftsführende Gesellschafter:in die Erlaubnis für seine Person einzuholen. Dies gilt auch für Kommanditist:innen, jedoch nur sofern diese Geschäftsführungsbefugnis besitzen und somit rechtlich als Gewerbetreibende anzusehen sind. Die Erlaubnis ist personengebunden, d. h. auch wenn der:die Antragsteller:in als geschäftsführende:r Gesellschafter:in an mehreren Personengesellschaften beteiligt ist und jeweils als Vermittler:in im Sinne von § 34i GewO tätig wird, hat er nur einmal die Erlaubnis ─ bezogen auf seine Person ─ zu beantragen. Nicht rechtsfähige Personengesellschaften können keine Erlaubnis erhalten. Hier gilt in gewerberechtlicher Hinsicht jede:r Gesellschafter:er als Gewerbetreibende:r und somit als Erlaubnispflichtige:r. Besonderheiten gelten bei nicht rechtsfähigen Personengesellschaften hinsichtlich des Versicherungsschutzes. Bei der juristischen Person stellt diese selbst den Antrag, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer:in/Vorstand).Zuständige Erlaubnis- und Registerbehörde
Zuständige Stellen für die Entgegennahme von Anträgen und die Erteilung von Erlaubnissen nach § 34i Absatz 1 GewO sowie für die nach § 34i Absatz 8 GewO i. V. m. § 11a GewO erforderliche Registrierung im Vermittlerregister für Immobiliardarlehensvermittler:innen sind in NRW die örtlichen Industrie- und Handelskammern (IHKs).Antragsformulare
Die Antragsformulare für die Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 GewO und die Registrierung im Vermittlerregister sind IDV-Formular 1.1 für natürliche Personen bzw. IDV-Formular 1.2 für juristische Personen.Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung und notwendige Unterlagen
Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn der:die Antragsteller:in folgende Voraussetzungen erfüllt:Zuverlässigkeit
Antragsteller:innen (bei juristischen Personen alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen) und, sofern vorliegend, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung betraute Person/-en muss bzw. müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nachweisen. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.Zur Prüfung der Zuverlässigkeit sind folgende Unterlagen im Original erforderlich, die nicht älter als drei Monate sein dürfen:- für alle natürlichen Personen, unabhängig ob als Beschäftigte:r, als Betriebsleiter:in, als mit der Leitung einer Zweigniederlassung Beauftragte:r oder als gesetzliche:r Vertreter:in einer juristischen Person:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (= polizeiliches Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart: O)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart: 9)
- für juristische Personen zusätzlich zu den genannten Nachweisen: Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart: 9) für die Gesellschaft
Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei der IHK Lippe zu Detmold zu beantragen. Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für eine Gesellschaft kann bei der Wohnsitzgemeinde einer gesetzlich vertretungsberechtigten Person beantragt werden. Auf den Firmensitz kommt es hierbei nicht an. Bei der Beantragung ist eine Kopie des Handelsregisterauszugs der Gesellschaft vorzulegen.Bitte geben Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift „IHK Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold“ sowie den Verwendungszweck „zur Vorlage bei der IHK zum Erwerb der Erlaubnis nach § 34i GewO“ an.Alternativ besteht die Möglichkeit, diese Dokumente über das Onlineportal des Bundesjustizamtes zu beantragen.Geordnete Vermögensverhältnisse
Weitere Voraussetzung für die Erlaubniserteilung sind geordnete Vermögensverhältnisse. Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen in der Regel vor, wenn über das Vermögen des:der Antragstellers:in ein Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung (ZPO) eingetragen ist.Zur Prüfung der geordneten Vermögensverhältnisse sind folgende Unterlagen im Original einzureichen, die nicht älter als drei Monate sein dürfen:- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts (Unbedenklichkeitsbescheinigung) in dessen/deren Bezirk ein Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung in den letzten fünf Jahren bestanden hat.
- Auskunft aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach Maßgabe des § 882b der Zivilprozessordnung (ZPO), die ab dem 01.01.2013 für die Führung der Schuldnerverzeichnisse und die Erteilung von Vermögensauskünften zuständig sind. Auskünfte aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte der Länder erfolgen nach Registrierung über das gemeinsame Vollstreckungsportal
- Bescheinigung des zuständigen Insolvenzgerichts zur Insolvenzfreiheit in dessen/deren Bezirk ein Wohnsitz oder eine gewerbliche Hauptniederlassung in den letzten fünf Jahren bestanden hat, dass kein Insolvenzverfahren betreffend den Antragsteller anhängig ist.
Hinweise zur Zuverlässigkeit und zu den geordneten Vermögensverhältnissen: Verfügt der:die Antragsteller:in bereits über eine Erlaubnis nach § 34c GewO (Immobilienmakler:in, Darlehensvermittler:in, Bauträger:in/-betreuer:in, Wohnimmobilienverwalter:in), nach § 34d GewO (Versicherungsvermittler:in oder -berater:in) oder nach § 34f GewO (Finanzanlagenvermittler:in) oder nach § 34h (Honorar-Finanzanlageberater:in), ist bei Vorlage des Erlaubnisbescheids die Beibringung der vorgenannten Unterlagen entbehrlich, sofern der Zeitpunkt der Erlaubniserteilung im Regelverfahren bei Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegt.Berufshaftpflichtversicherung
Weitere Voraussetzung für die Erlaubniserteilung nach § 34i GewO ist der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden, die sich aus der Beratungs- und Vermittlungstätigkeit gegenüber Dritten ergeben können, oder einer gleichwertigen Garantie. Die näheren Voraussetzungen sind in den gemäß § 34i Absatz 2 Nummer 3 GewO i. V. m. §§ 9 bis 11 ImmVermV geregelt. Zu beachten ist insbesondere:- Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen genommen werden.
- Einhaltung der jeweils geltenden Mindestversicherungssummen.
Die Bestätigung muss im Original vorgelegt werden und darf im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens: Sofern der:die Antragsteller:in über einen Gruppenvertrag versichert ist, muss diese:r selbst als versicherte Person aus der Bescheinigung hervorgehen. Der Versicherungsnachweis muss den von der IHK zur Verfügung gestellten Mustertexten (IDV-Formular 5.1 bzw. 5.3) entsprechen. Reichen Sie keine Versicherungsscheine oder Rechnungen ein.Hinweis für Personengesellschaften (z.B. OHG; KG, nicht: GbR): Wenn der:die erlaubnispflichtige Gewerbetreibende als geschäftsführender Gesellschafter in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften tätig ist, muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft zusätzlich jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden. Der Versicherungsvertrag kann auch die Tätigkeit des:der Antragstellers:in aus seiner eigenen gewerblichen Tätigkeit abdecken.Sachkunde
Ferner muss der:die Antragsteller:in die notwendige Sachkunde für die Immobiliardarlehensvermittlung im Sinne des § 34i Absatz 1 GewO nachweisen. Bei Personengesellschaften ist ein Sachkundenachweis für jede:n geschäftsführungsbefugte:n Gesellschafter:in erforderlich. Juristische Personen müssen grundsätzlich einen Sachkundenachweis aller gesetzlichen Vertreter:innen erbringen. Bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern:innen kann im Einzelfall auf den Sachkundenachweis verzichtet werden, wenn die anderen gesetzlichen Vertreter:innen die notwendige Sachkunde besitzen und der:die nicht sachkundige gesetzliche Vertreter:in selbst nicht vermittelnd tätig wird. Ein Ausschluss des:der nicht sachkundigen Geschäftsführers:in von der Geschäftsführung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung ist der Erlaubnisbehörde durch entsprechenden Gesellschafterbeschluss darzulegen.Wichtig: Anders als bei der Erlaubnis für Versicherungsvermittler:innen/-berater:innen ist ein Sachkundenachweis im Wege der Delegation auf sachkundige Beschäftigte nicht möglich.Die Sachkunde kann folgendermaßen nachgewiesen werden:- Geprüfte:r Fachmann:frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK
- Gleichgestellte Berufsqualifikationen (inkl. deren Vorläufer und Nachfolger):
- Immobilienkaufmann:frau
- Bank- oder Sparkassenkaufmann:frau
- Kaufmann:frau für Versicherungen und Finanzen, Fachrichtung Finanzberatung bis 31.07.2014
- Kaufmann:frau für Versicherungen und Finanzen, Fachrichtung Finanzberatung ab 01.08.2014 mit Wahlfach private Immobilienfinanzierung und Versicherungen, wenn
- aa) die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum:zur Kaufmann:frau für Versicherungen und Finanzen vom 17. Mai 2016 (BGBl. I S. 1187) abgelegt wurde oder
- bb) die Abschlussprüfung nach der ab 01.08.2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum:zur Kaufmann:frau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde und der Antragsteller die Wahlqualifikationseinheit „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen“ gewählt hat.
- Geprüfte:r Immobilienfachwirt:in
- Geprüfte:r Bankfachwirt:in
- Geprüfte:r Fachwirt:in für Finanzberatung
- Geprüfte:r Fachwirt:in für Versicherungen und Finanzen
- Finanzfachwirt:in (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule und mit mindestens einjähriger Berufserfahrung im Bereich des § 34i GewO
- Geprüfte:r Fachberater:in für Finanzdienstleistungen mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung im Bereich des § 34i GewO
- Mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule/Berufsakademie mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung im Bereich des § 34i GewO
- Ein im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 20.03.2016 erfolgreich abgelegter Abschluss nach dem Standard des gemeinsamen Lernzielkatalogs der deutschen Bausparkassen des Berufsbildungswerks der Bausparkassen e.V., der Industrie- und Handelskammer Potsdam, der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen, der Sparkassenakademie Niedersachsen, der Sparkassenakademie Schloss Waldthausen, der Sparkassenakademie Baden-Württemberg, der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein / Niederlassung Lübeck oder der Beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft (BFZ) gemeinnützige GmbH
- ausländischer Berufsbefähigungsnachweis (eigenständiges Verfahren nach § 13c GewO notwendig)
Hauptsitz bzw. Hauptniederlassung und Tätigkeit im Inland
Weitere Voraussetzung für die Erlaubniserteilung nach § 34i Absatz 1 GewO ist, dass der:die Antragsteller:in seine:ihre Hauptniederlassung bzw. seinen:ihren Hauptsitz im Inland hat und seine Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler:in im Inland ausübt. Daher ist z. B. eine Erlaubniserteilung an Gesellschaften in der Rechtsform einer britischen private company limited by shares (Ltd.) nicht möglich.Beschäftigte
Immobiliardarlehensvermittler:innen dürfen Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, nur beschäftigen, wenn sie überprüft haben, dass diese Personen zuverlässig sind, und wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis verfügen. Weiter darf die Struktur der Vergütung der in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen deren Fähigkeit nicht beeinträchtigen, im besten Interesse der Immobiliardarlehensnehmer:innen zu handeln; insbesondere darf die Vergütungsstruktur nicht an Absatzziele gekoppelt sein.Diese Pflichten bestehen nach der Gesetzesbegründung auch hinsichtlich von Mitarbeitern ohne direkten Kundenbezug, die eine wichtige Rolle im Kreditverfahren spielen, nicht jedoch hinsichtlich solcher Beschäftigter, deren Aufgaben nicht mit dem Kreditverfahren zusammenhängen (z. B. Mitarbeiter:innen der Personalabteilung).Ferner sind Gewerbetreibende verpflichtet, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Mitarbeiter oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zu melden und in das Vermittlerregister eintragen zu lassen.Tätigkeit als Honorar-Immobiliardarlehensberater:in
Ein Honorar-Immobiliardarlehensberater:innen sind Gewerbetreibende, die zu Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 BGB oder zu entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB eine unabhängige Beratung anbietet oder als unabhängiger Berater zu solchen Produkten auftritt. Hierfür gibt es keinen eigenständigen Erlaubnistatbestand, vielmehr ist eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler:in nach § 34i GewO erforderlich. Die Tätigkeit als Honorar-Immobiliardarlehensberater:in ist jedoch aus dem Registereintrag des Gewerbetreibenden erkennbar: Im Vermittlerregister nach § 11a GewO erfolgt auf Antrag der Gewerbetreibenden eine Angabe dazu, ob der:die Eintragungspflichtige als Honorar-Immobiliardarlehensberater:in auftritt. Nach § 34i Absatz 5 GewO müssen Honorar-Immobiliardarlehensberater:innen für ihre Empfehlung für oder gegen einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfe eine hinreichende Anzahl von entsprechenden auf dem Markt angebotenen Verträgen heranziehen und dürfen von Darlehensgeber:innen keine Zuwendungen annehmen und von ihnen in keiner Weise abhängig sein. Daher ist eine provisionsbasierte Vermittlung auch im Einzelfall nicht möglich, die Erbringung der Beratungsleistung erfolgt vielmehr ausschließlich gegen Kundenhonorar.Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/ 97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.01.2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze vom 20.07.20 17 hat der Gesetzgeber nochmals klargestellt, dass sich die Tätigkeiten als I mmobiliardarlehensvermittler:in und als Honorar-Immobiliardarlehensberater:in gegenseitig ausschließen. § 34i Absatz 5 GewO wurde durch das o. g. Gesetz um folgenden Satz 2 ergänzt: "Honorar-Immobiliardarlehensberater:innen dürfen keine Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler:in und Immobiliardarlehensvermittler:innen dürfen keine Tätigkeit als Honorar-Immobiliardarlehensberater:in ausüben." Das Gesetz wurde am 28.07.2017 verkündet, so dass diese Änderung mit Wirkung zum 29.07.2017 in Kraft getreten ist. Möchten Gewerbetreibende ihre im Vermittlerregister eingetragene Tätigkeit als Honorar-Immobiliardarlehensberater:in hin zu einer provisions-basierten Vermittlung oder als Immobiliardarlehensvermittler:in hin zu einer unabhängigen Beratung ändern, so können sie veranlassen, im Vermittlerregister die Angabe, Honorar-Immobiliardarlehensberater:in, aufzunehmen bzw. zu löschen (vgl. IDV-Formular 4.1 für natürliche Personen und IDV-Formular 4.2 für juristische Personen)Auslandstätigkeit
Auf Grundlage einer erteilten Erlaubnis nach § 34i GewO ist auch eine Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler:in in anderen Staaten der Europäischen Union bzw. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum möglich. Hierzu ist jedoch zunächst ein Verfahren nach § 34i Absatz 4 Satz 2 GewO i. V. m. Artikel 32 Absatz 3 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie zu durchlaufen. Gewerbetreibende müssen zunächst der zuständigen Erlaubnisbehörde mitteilen, dass sie in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder im Rahmen der Errichtung einer Zweigniederlassung tätig werden möchten. Die erforderlichen Informationen werden dann innerhalb eines Monats an die zuständigen Behörden des jeweiligen Aufnahmemitgliedsstaates weitergegeben. Gleichzeitig erhalten Gewerbetreibende eine entsprechende Mitteilung. Die weitergegebenen Informationen werden in das Register des jeweiligen Aufnahmemitgliedsstaates eingetragen. In Bezug auf die Tätigkeit von Immobiliardarlehensvermittler:innen aus dem bzw. in das EU-/EWR-Ausland erfolgt die Zusammenarbeit, insbesondere die Übermittlung von Informationen, jeweils über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).Eine Tätigkeit i. S. v. § 34i GewO in dem:den Aufnahmemitgliedsstaat:en darf einen Monat nach dem Erhalt der Mitteilung, dass die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedsstaates von der Absicht der Gewerbetreibenden zur Aufnahme einer Auslandstätigkeit unterrichtet wurde, aufgenommen werden.Registrierung im Vermittlerregister
Gewerbetreibende mit Sitz im Inland sind verpflichtet, sich unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen. Das Vermittlerregister ist öffentlich einsehbar.Der Antrag auf Registrierung wird in der Regel mit dem Erlaubnisantrag gestellt. Gewerbetreibende erhalten eine eigene Registrierungsnummer als Immobiliardarlehensvermittler:in, unabhängig von möglicherweise bereits geführten Registrierungsnummern als Inhaber:in einer Erlaubnis nach § 34d/f/h GewO. Im Vermittlerregister werden die in § 6 ImmVermV genannten Angaben gespeichert, unter anderem zu einem Auftreten als Honorar-Immobiliardarlehensberater:in und zu einer geplanten Auslandstätigkeit.Weiter sind die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zur Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO zu meldenÄnderungen gegenüber den im Register gespeicherten Daten sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.In das Register nach § 11a Absatz 1 GewO werden weiter auch Daten zu Gewerbetreibenden aus anderen EU-/EWR-Staaten mit einer Zulassung in ihrem Herkunftsstaat eingetragen, die auf Grund ihrer bestehenden Erlaubnis auf dem deutschen Markt als Immobiliardarlehensvermittler tätig werden möchten.Ebenfalls kann die zuständige Behörde jede in das Gewerbezentralregister nach § 149 Absatz 2 GewO einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen der GewO oder der ImmVermV durch Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO öffentlich bekannt machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet und den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.Berufspflichten
Weitere Berufspflichten der Immobiliardarlehensvermittler:innen werden in der ImmVermV, im BGB und im EGBGB geregelt. Bitte beachten Sie folgenden (nicht abschließenden) Überblick:Die ImmVermV enthält Regelungen insbesondere zu folgenden Berufspflichten:- Mitteilungspflichten zu den im Vermittlerregister zu speichernden Daten (§§ 6,7 ImmVermV)
- Allgemeine Pflicht zur Ausübung der Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse der Immobiliardarlehensnehmer:innen (§ 12 ImmVermV)
- Verbot, sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit nach § 34i Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung Eigentum oder Besitz an Geldern der Immobiliardarlehensnehmer:innen zu verschaffen (§ 13 ImmVermV)
- Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 14 ImmVermV)
- Anzeigepflicht bezüglich der mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung betraute Person:en und (bei juristischen Personen) bezüglich der vertretungsberechtigten Personen (§ 17 ImmVermV).
Im BGB sind relevante Pflichten in Buch 2, Abschnitt 8, Kapitel 2 geregelt. Bitte beachten Sie die §§ 498-510 BGB sowie die Regelungen für den Fall sogenannter Kopplungsgeschäfte (§§ 492a, 492b BGB). Spezielle Vorschriften für die Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen wurden unter dem Untertitel 4 neu eingefügt. Wir weisen hier insbesondere auf § 511 BGB hin, der bei Beratungsleistungen Regelungen zu Informationspflichten, Pflichten zur Einholung von Informationen und die Pflicht zur Empfehlung geeigneter Produkte enthält. Bitte beachten Sie bei unentgeltlichen Darlehensverträgen bzw. unentgeltlichen Finanzierungshilfen die §§ 514, 515 BGB. Regelungen für die Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen enthalten die §§ 655a ff BGB.In Art. 247 § 13b EGBGB wurden besondere Regelungen für Darlehensvermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, insbesondere zu den bestehenden Informationspflichten, getroffen.Vorvertragliche Informationspflichten bei Beratungsleistungen zu Immobiliar-Verbraucher-darlehensverträgen wurden in Art. 247 § 18 EGBGB geregelt; diese sind auch dann einzuhalten, wenn Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Vermittlung angeboten werden. Bitte beachten Sie auch Art. 229 § 38 EGBGB.Hinweis
Mit freundlicher Unterstützung der IHK München und Oberbayern.Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. - Merkblatt: Internet-Impressum
Internet-Impressum
Für Versicherungsvermittler:innen und -berater:innen, Finanzanlagenvermittler:innen und Honorar-Finanzanlagenberater:innen, Immobiliardarlehensvermittler:innen sowie Wohnimmobilienverwalter:innen sind zusätzliche Angaben erforderlich.Nach der Gewerbeordnung (GewO) bestehen grundsätzlich Erlaubnis- und Registrierungspflichten für Versicherungsvermittler:innen (nach §§ 34d, Absatz 1, 11a GewO), Versicherungsberater:innen (nach §§ 34d, Absatz 2, 11a GewO), Finanzanlagenvermittler:innen (nach §§ 34f, 11a GewO) und Honorar-Finanzanlagenberater:innen (nach §§ 34h, 11a GewO) und Immobiliardarlehensvermittler:innen (nach §§ 34i, 11a GewO). Zudem besteht grundsätzlich eine Erlaubnispflicht für Wohnimmobilienverwalter:innen (nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GewO).Dieses Merkblatt informiert über die Anforderungen, die sich hieraus für die Ergänzung des Internet-Impressums dieser Gewerbetreibenden ergeben.Für Pflichtangaben im Internet-Impressum gilt seit 14.05.2024 das Digitale Dienste Gesetz (DDG), welches das zuvor geltende Telemediengesetz ablöste. Das DDG setzt das seit 17.02.2024 geltende europäische Digital Services Act um.1. Digitale Dienste im Rahmen einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit
§ 5 Absatz 1 Nummer 3 Digitale Dienste Gesetz (DDG) schreibt vor, dass Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen haben, wenn der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung (Erlaubnis) bedarf.Versicherungsvermittler:innen (Makler:innen und Mehrfachagent:innen), Versicherungsberater:innen, Finanzanlagenvermittler:innen, Honorar-Finanzanlagenberater:innen, Immobiliardarlehensvermittler:innen sowie Wohnimmobilienverwalter:innen bedürfen grundsätzlich einer Erlaubnis nach der Gewerbeordnung und müssen daher die zuständige Aufsichtsbehörde im Internet-Impressum angeben. Gleiches gilt für sogenannte produktakzessorische Versicherungsvermittler:innen, auch wenn sie sich von der grundsätzlich bestehenden Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 GewO ausnehmen lassen können. Auch hier ist eine Ergänzung des Internet-Impressums um die zuständige Aufsichtsbehörde erforderlich. Entscheidend ist dabei allein die grundsätzliche Genehmigungsbedürftigkeit der Tätigkeit. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Erteilung der Erlaubnis bzw. der Ausnahme von der Erlaubnispflicht ist dagegen unbeachtlich.Grundsätzlich nicht betroffen sind jedoch die sogenannten gebundenen Versicherungsvertreter:innen nach § 34d Absatz 7 Nummer 1 GewO sowie die Annexvermittler nach § 34d Absatz 8 GewO, da diese nicht der Erlaubnispflicht nach § 34d GewO unterliegen, sofern sie sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben der §§ 34d Absatz 7 Nummer 1 und 8 GewO halten.2. Zuständige Aufsichtsbehörde
Zuständige Aufsichtsbehörde ist diejenige Stelle, die für die Erlaubniserteilung bzw. Ausnahme von der Erlaubnispflicht (sowie Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis bzw. der Ausnahme von der Erlaubnispflicht) nach §§ 34c/d/f/h/i GewO zuständig ist.Bitte beachten Sie: „Die für die Erteilung der Gewerbeerlaubnis zuständige Behörde ist auch als Aufsichtsbehörde im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 3 TMG (nun: § 5 Absatz 1 Nummer 3 DDG) anzusehen, weil sich ihre Tätigkeit nicht nur auf die einmalige Erlaubniserteilung beschränkt, sondern sie auch nachträglich prüfen muss, ob ein Widerruf der Gewerbeerlaubnis wegen Wegfalls der für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen oder eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit gemäß § 35 GewO geboten ist." (OLG Hamburg, Beschluss
vom 03.04.2007, Az.: 3 W 64/07)Bei einer Verlegung der Betriebsstätte kann sich die zuständige Aufsichtsbehörde ändern. Es ist die aktuell zuständige Aufsichtsbehörde im Impressum anzugeben.Versicherungsvermittler:innen (Makler:innen, Mehrfachagent:innen, produktakzessorische Versicherungsvermittler:innen), Versicherungsberater:innen, Finanzanlagenvermittler:innen, Honorar-Finanzanlagenberater:innen sowie Immobiliardarlehensvermittler:innen mit Sitz in Lippe haben daher die Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.de als zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben.Besteht zusätzlich eine Erlaubnis nach § 34c GewO, muss neben der zuständigen Aufsichtsbehörde nach §§ 34d/f/h/i GewO auch die zuständige Aufsichtsbehörde (Kreis Lippe, Ordnung und Verkehrsüberwachung) für die Erlaubnis nach § 34c GewO genannt werden.3. Angaben zur Registrierung
Weiterhin ist § 5 Absatz 1 Nummer 4 DDG zu beachten. Dieser verpflichtet bei einer Eintragung im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister zur Angabe von Registernummer und Registername im Internet-Impressum. Das Vermittlerregister, das Eintragungen zu den Versicherungsvermittler:innen und -berater:innen, Finanzanlagenvermittler:innen und Honorar-Finanzanlagenberater:innen sowie zu den Immobiliardarlehensvermittler:innen enthält, wird im Gesetzeswortlaut derzeit nicht genannt. Wir empfehlen trotzdem, das Internet-Impressum um die Angaben zum Vermittlerregister zu ergänzen, sobald eine Eintragung in dieses Register erfolgt ist.Anzugeben sind die elektronische Adresse des Vermittlerregisters (www.vermittlerregister.info) und die Registrierungsnummer.Immobilienmakler:innen, Darlehensvermittler:innen, Bauträger:innen, Baubetreuer:innen und Wohnimmobilienverwalter:innen müssen für diese Tätigkeiten keine Angaben zur Registrierung im Vermittlerregister machen, da für sie eine entsprechende Registrierungspflicht nicht besteht.4. Weitere zusätzliche Angaben für reglementierte Berufe
Schließlich ist § 5 Absatz 1 Nummer 5 littera a bis c DDG zu beachten. war fallen Versicherungsvermittler und -berater, Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater sowie Immobiliardarlehensvermittler nicht unter die dort genannten Vorgaben. Aufgrund der Rechtsprechung (LG Berlin, Beschluss vom 11.02.2010, Az.: 103 O 25/10; in Bezug auf Versicherungsvermittler) empfehlen wir gleichwohl, das Internet-Impressum um die dort genannten Angaben zu ergänzen. Danach sind mitzuteilen:- die Kammer, welcher der Diensteanbieter angehört
Als zuständige Berufskammer ist diejenige Industrie- und Handelskammer anzugeben, in deren Kammerbezirk der Diensteanbieter seinen Sitz hat. Dies bedeutet, dass die IHK Lippe zu Detmold als zuständige Berufskammer nur dann anzugeben ist, wenn auch der Unternehmenssitz im Kammerbezirk der IHK Lippe zu Detmold liegt. Andernfalls ist die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer, deren Mitglied der Diensteanbieter ist, zu nennen. Hier können Aufsichtsbehörde im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 3 DDG und zuständige Berufskammer im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 5 a DDG auseinanderfallen. - die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist
Immobiliardarlehensvermittler:in mit Erlaubnis nach § 34i GewO, die als Honorar-Immobiliardarlehensberater:in im Sinne des § 34i Absatz 5 GewO auftreten, sollten an dieser Stelle die Berufsbezeichnung „Honorar-Immobiliardarlehensberater:innen“ angeben, auch wenn es für diese Tätigkeit keinen eigenständigen Erlaubnistatbestand gibt. - die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, wie diese zugänglich sind
Berufsrechtliche Regelungen für Versicherungsvermittler:innen und –berater:innen:- § 34d Gewerbeordnung (GewO) für Versicherungsvermittler:innen und Versicherungsberater
- §§ 59 - 68 Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
- § 48b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV)
Berufsrechtliche Regelungen für Finanzanlagenvermittler:innen:- § 34f Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV)
Berufsrechtliche Regelungen für Honorar-Finanzanlagenberater:innen:- §§ 34h i. V. m. 34f Abs. 2 bis 6 Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV)
Berufsrechtliche Regelungen für Immobiliardarlehensvermittler:innen- § 34i Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über die Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV)
- §§ 655a - 655e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Art. 229 § 38 und Art. 247 §§ 13, 13b Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Berufsrechtliche Regelungen für Honorar-Immobiliardarlehensberater:innen:- § 34i Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV)
- §§ 655a, 511 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Art. 247 §§ 13b, 18 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Homepage www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden.Bitte beachten Sie: Die Tätigkeiten als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und/oder Baubetreuer sowie als Wohnimmobilienverwalter nach § 34c GewO gehören nicht zu den reglementierten Berufen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 5 littera a bis c DDG. Angaben zur Berufskammer, der gesetzlichen Berufsbezeichnung und den berufsrechtlichen Regelungen sind daher in Bezug auf diese Tätigkeiten nicht erforderlich.Hinweis: Seit 01.02.2017 gilt § 36 VSBG. Danach sind Unternehmer:innen, die am 31.12. des vorangegangenen Jahres mehr als 10 Personen beschäftigt haben und eine Website unterhalten, verpflichtet, Verbraucher:innen auf der Website leicht zugänglich, klar und verständlich davon in Kenntnis zu setzen, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Des Weiteren müssen alle Unternehmer:innen, die eine Website unterhalten und sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet haben oder auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet sind, auf der Website leicht zugänglich, klar und verständlich auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen. Der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Website der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.Das Bundesjustizministerium stellt eine Liste der Verbraucherschlichtungstellen zur Verfügung.5. Beispiele
Impressum eines Wohnimmobilienverwalters und Immobilienmaklers (Einzelunternehmer):
Max Muster
Musterstraße 1
12345 MusterstadtTel.: 01234 5678
Fax: 01234 56789
E-Mail: info@Muster.deUSt-IdNr.: DE 123456789(nur soweit vorhanden)Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Gewerbeordnung (Immobilienmakler),Aufsichtsbehörde: Kreis Lippe, Ordnung und Verkehrsüberwachung, Felix-Fechenbach-Straße 5, 32756 Detmold, www.kreis-lippe.deErlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Gewerbeordnung (Wohnimmobilienverwalter),Aufsichtsbehörde: Kreis Lippe, Ordnung und Verkehrsüberwachung, Felix-Fechenbach-Straße 5, 32756 Detmold, www.kreis-lippe.deImpressum einer Versicherungsvertreter-GmbH nach Erlaubniserteilung und Registrierung:
Muster GmbH
Geschäftsführer: Max Muster
Musterstraße 1
10117 MusterstadtTelefon: 01234 12345678
Telefax: 01234 1234567
E-Mail: info@MusterVersicherungen.deHandelsregister: Amtsgericht Lemgo HRB 12345
USt-Ident-Nummer DE 123456789 (nur soweit vorhanden)Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 Gewerbeordnung (Versicherungsvertreterin)Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.deVermittlerregister (www.vermittlerregister.info): Registrierungs-Nr.: D-XXXX-XXXXX-XXBerufsbezeichnung: Versicherungsvertreterin mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO), Bundesrepublik DeutschlandZuständige Berufskammer: Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.de (nur falls Sitz im Kammerbezirk der Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold)Berufsrechtliche Regelungen:- § 34d Gewerbeordnung (GewO)
- §§ 59 - 68 Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
- § 48b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV)
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebene Homepage www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden.Impressum einer Finanzanlagenvermittler-GmbH nach Erlaubniserteilung und Registrierung:
Mustermann GmbH
Geschäftsführerin: Monika Muster
Musterstraße 1
10107 MusterstadtTel.: 01234 12345678
Fax: 01234 1234567
E-Mail: info@MusterFinanzanlagen.deHandelsregister: Amtsgericht Lemgo HRB 12345
USt-IdNr.: DE 123456789 (nur soweit vorhanden)Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Gewerbeordnung (Finanzanlagenvermittlerin)
Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.deVermittlerregister (www.vermittlerregister.info): Register-Nr.: D-F-XXX-XXXX-XXBerufsbezeichnung: Finanzanlagenvermittlerin nach § 34f Absatz 1 Gewerbeordnung; Bundesrepublik DeutschlandZuständige Berufskammer: Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold www.detmold.ihk.de (nur falls Sitz im Kammerbezirk der Industrie- und Handels-kammer Lippe zu Detmold)Berufsrechtliche Regelungen:- § 34f Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV)
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Homepage www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden.Impressum einer im Handelsregister eingetragenen Einzelkauffrau (Versicherungsvertreterin mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 6 GewO) nach erteilter Ausnahme von der Erlaubnispflicht und Registrierung:
Autohaus Monika Muster e.K.
Musterstraße 1
10107 MusterstadtTel.: 01234 12345678
Fax: 01234 1234567
E-Mail: info@AutohausMuster.deHandelsregister: Amtsgericht Lemgo HRA 12345
USt-IdNr.: DE 123456789 (nur soweit vorhanden)Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 GewerbeordnungAufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.deVermittlerregister (www.vermittlerregister.info): D-XXXX-XXXXX-XXBerufsbezeichnung: Produktakzessorische:r Versicherungsvertreter:in nach § 34d Absatz 6 Gewerbeordnung, Bundesrepublik DeutschlandZuständige Berufskammer Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold www.detmold.ihk.de (nur falls Sitz im Kammerbezirk der Industrie- und Handels-kammer Lippe zu Detmold)Berufsrechtliche Regelungen:- § 34d Gewerbeordnung (GewO)
- §§ 59 - 68 Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
- § 48b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV)
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Homepage www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden.Impressum einer Honorar-Finanzanlagenberaterin (Einzelunternehmerin) ohne Handelsregistereintragung nach Erlaubniserteilung und Registrierung:
Monika Muster
Musterstraße 1
10117 MusterstadtTel.: 01234 12345678
Fax: 01234 1234567
E-Mail: info@muster.deUSt-IdNr.: DE 123456789 (nur soweit vorhanden)Erlaubnis nach § 34h Absatz 1 Gewerbeordnung (Honorar-Finanzanlagenberaterin)Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.deVermittlerregister (www.vermittlerregister.info): D-H-XXX-XXXX-XXBerufsbezeichnung: Honorar-Finanzanlagenberaterin nach § 34h Absatz 1 Gewerbeordnung, Bundesrepublik DeutschlandBerufskammer: Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold www.detmold.ihk.de (nur falls Sitz im Kammerbezirk der Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold)Berufsrechtliche Regelungen:- §§ 34h i. V. m. 34f Abs. 2 bis 6 Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV)
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Homepage www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden.Impressum einer Immobiliardarlehensvermittler-GmbH nach Erlaubniserteilung und Registrierung:
Muster GmbH
Geschäftsführer: Max Muster
Musterstraße 1
12345 MusterstadtTel.: 01234 12345678
Fax: 01234 1234567
E-Mail: info@MusterImmobiliardarlehen.deHandelsregister: Amtsgericht Lemgo HRB 12345
USt-IdNr.: DE 123456789 (nur soweit vorhanden)Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 Gewerbeordnung (Immobiliardarlehensvermittlerin),Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.deVermittlerregister (www.vermittlerregister.info): Registrierungs-Nr.: D-W-XXX-XXXX-XXBerufsbezeichnung: Immobiliardarlehensvermittlerin nach § 34i Absatz 1 Gewerbeordnung; Bundesrepublik DeutschlandZuständige Berufskammer: Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.de (nur falls Sitz im Kammerbezirk der Industrie- und Handels-kammer Lippe zu Detmold)Berufsrechtliche Regelungen:- § 34i Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV)
- §§ 655a-655e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Art. 229 § 38 und Art. 247 §§ 13, 13b Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Homepage www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden.Impressum einer Honorar-Immobiliardarlehensberater-GmbH nach Erlaubniserteilung und Registrierung:
Muster GmbH
Geschäftsführerin: Monika Muster
Musterstraße 1
12345 MusterstadtTel.: 01234 12345678
Fax: 01234 1234567
E-Mail: info@MusterImmobiliardarlehen.deHandelsregister: Amtsgericht Lemgo HRB 12345
USt-IdNr.: DE 123456789 (nur soweit vorhanden)Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 Gewerbeordnung (Immobiliardarlehensvermittlerin),Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.deVermittlerregister (www.vermittlerregister.info): Registrierungs-Nr.: D-W-XXX-XXXX-XXBerufsbezeichnung: Honorar-Immobiliardarlehensberaterin nach § 34i Absatz 1, Absatz 5 Gewerbeordnung; Bundesrepublik DeutschlandZuständige Berufskammer: Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.de (nur falls Sitz im Kammerbezirk der Industrie- und Handels-kammer Lippe zu Detmold)Berufsrechtliche Regelungen:- § 34i Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV)
- §§ 655a, 511 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Art. 247 §§ 13b, 18 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Homepage www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden.Impressum eines Immobiliardarlehensvermittlers (Einzelunternehmer) ohne Handelsregistereintragung, der zusätzlich Erlaubnisse nach §§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 (Immobilienmakler und Darlehensvermittler), 34d Absatz 1 (Versicherungsmakler) und § 34f Absatz 1 (Finanzanlagenvermittler) Gewerbeordnung besitzt, nach Erlaubniserteilung und Registrierung:
Hans Müller
Musterstraße 1
12345 MusterstadtTel.: 01234 12345678
Fax: 01234 1234567
E-Mail: info@Mueller.deUSt-IdNr.: DE 123456789 (nur soweit vorhanden)Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Gewerbeordnung (Immobilienmakler),Aufsichtsbehörde: Kreis Lippe, Ordnung und Verkehrsüberwachung, Felix-Fechenbach-Straße 5, 32756 Detmold, www.kreis-lippe.deErlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Gewerbeordnung (Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung, oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge),Aufsichtsbehörde: Kreis Lippe, Ordnung und Verkehrsüberwachung, Felix-Fechenbach-Straße 5, 32756 Detmold, www.kreis-lippe.deErlaubnis nach § 34d Absatz 1 Gewerbeordnung (Versicherungsmakler),Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.deErlaubnis nach § 34f Absatz 1 Gewerbeordnung (Finanzanlagenvermittler),Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.deErlaubnis nach § 34i Absatz 1 Gewerbeordnung (Immobiliardarlehensvermittler),Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.deVermittlerregister (www.vermittlerregister.info):- Registrierungs-Nr. D-XXXX-XXXXX-XX (für § 34d GewO),
- Registrierungs-Nr. D-F-XXX-XXXX-XX (für § 34f GewO),
- Registrierungs-Nr. D-W-XXX-XXXX-XX (für § 34i GewO)
Berufsbezeichnung:Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 Gewerbeordnung, Bundesrepublik Deutschland,
Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 1 Gewerbeordnung; Bundesrepublik Deutschland,
Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 1 Gewerbeordnung; Bundesrepublik DeutschlandZuständige Berufskammer: Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.de (nur falls Sitz im Kammerbezirk der Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold)Berufsrechtliche Regelungen für die Tätigkeit als Versicherungsmakler:- § 34d Gewerbeordnung (GewO)
- §§ 59 - 68 Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
- § 48b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV)
Berufsrechtliche Regelungen für die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler:- § 34f Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV)
Berufsrechtliche Regelungen für die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermitter:- § 34i Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV)
- §§ 655a-655e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Art 229 § 38 und Art. 247 §§ 13, 13b Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Homepage www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden.Hinweis:Mit freundlicher Unterstützung der IHK München.Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch ausstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen. - die Kammer, welcher der Diensteanbieter angehört