BMWE: Förderrichtlinie zum Industriestrompreis veröffentlicht
Für die Jahre 2026 bis 2028 wird in Deutschland ein Industriestrompreis eingeführt. Die Förderrichtlinie wurde jetzt im Bundesanzeiger veröffentlicht. Das Antragsverfahren beginnt Anfang 2027 rückwirkend für das Jahr 2026. Die zuständige Vollzugsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das weitere Informationen zum Antragsverfahren sowie zur Einreichungsfrist der Anträge im Internet bereitstellt.
Begünstigte Unternehmen
Der Industriestrompreis soll Unternehmen unterstützen, die nachweislich stromintensiv sind, im internationalen Wettbewerb stehen und einem erhebliches Verlagerungsrisiko unterliegen. Begünstigt werden daher nur Unternehmen, die einem der nach Anhangs 1 Abschnitt 4.11 beihilfefähigen 91 Wirtschaftszweige der Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (KUEBLL) angehören. Darunter fallen unter anderem Unternehmen der Chemischen Industrie, Metallindustrie, Gummi- und Kunststoffverarbeitung, Glas- und Keramikherstellung, Papierindustrie, Maschinenbau und Rohstoffgewinnung. Weitere Sektoren können nach Beschluss der EU-Kommission aufgenommen werden.
Wenn die Kriterien für Handels- und Stromintensität des CISAF (Clean Industrial Deal State Aid Framework) nachweislich erfüllt sind, können auch Unternehmen aus Wirtschaftszweigen des Anhangs 1 Abschnitts 4.11.3.1 den Industriestrompreis auf Antrag nutzen.
Für die Bestimmung der Schwerpunkt der Tätigkeit des Unternehmens gilt die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes (WZ 2008). Es kommt lediglich auf die Einordnung der Abnahmestelle und nicht auf die des gesamten Unternehmens an. Für die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Wirtschaftszweig ist das Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres entscheidend.
Indirekte Stromverbräuche für die leitungsgebunden ausgelagerte Produktion von Sekundärenergien und Medien (Industriegase einschließlich Druckluft sowie Kälte, Wärme, Dampf oder Wasser) in Chemie- bzw. Industrieparks sind ebenfalls beihilfefähig. In diesen Fällen wird die Entlastung auch nachgelagerten Unternehmen gewährt.
Der Industriestrompreis könnte bundesweit etwa 2.000 Unternehmen zugutekommen. “Unternehmen in Schwierigkeiten” sind nicht beihilfeberechtigt.
Die Laufzeit des Industriestrompreises ist auf drei Abrechnungsjahre (2026–2028) begrenzt. Die Antragstellung erfolgt rückwirkend und startet Anfang 2027 für das Abrechnungsjahr 2026.
Neueste Entwicklungen im europäischen Beihilferecht infolge des Irankriegs sind in den Förderbestimmungen bislang nicht berücksichtigt und werden derzeit noch seitens der Bundesregierung geprüft.
Höhe der Entlastung
Das BMWE sieht einen Zielpreis von 5 ct/kWh als Untergrenze vor. Dieser Wert orientiert sich an den Vorgaben des europäischen Beihilferahmens CISAF und entspricht damit der maximal zulässigen Absenkung durch staatliche Unterstützung. 50 Prozent des jährlichen Stromverbrauchs eines Unternehmens können gefördert werden. Referenzpreis ist der Terminmarktpreis des Vorjahrs.
Flexibilitäts-Bonus
Ein zusätzlicher Flexibilitäts-Bonus von 10 Prozent ist möglich, wenn mindestens 80 Prozent der Gegenleistungen in Maßnahmen zur Erhöhung der Nachfrageflexibilität investiert werden.
Beispielrechnung (BAFA)
Der Referenzpreis für das Abrechnungsjahr 2026 liegt bei 8,744 ct/kWh. Unter Beachtung der Untergrenze von 5 ct/kWh beträgt der Differenzpreis 3,744 ct/kWh für 50 Prozent des Stromverbrauchs. Ein Unternehmen mit einem Stromverbrauch von 100 GWh im Abrechnungsjahr 2026 erhält als Basisleistung eine Entlastung in Höhe von 1.872.000 Euro:
Basisleistung = 0,5 * 100.000.000 (kWh) * 0,03744 (Euro/kWh) = 1.872.000 Euro
Würde das Unternehmen den Flexibilitätsbonus beantragen, würde es zusätzlich den Flexibilitätsbonus in Höhe von 187.200 Euro und damit insgesamt 2.059.200 Euro erhalten.
Flexibilitätsbonus = 0,1 * 1.872.000 € = 187.200 Euro
Gegenleistungen
Der Antragsteller muss sich laut Förderrichtlinie zum Erhalt der Beihilfe verpflichten, in neue oder modernisierte Anlagen zu investieren, die einen messbaren Beitrag zur Senkung der Kosten des Stromsystems leisten, ohne den Verbrauch fossiler Brennstoffe in die Höhe zu treiben. Der Antragsteller muss mindestens 50 Prozent des gewährten Beihilfebetrags in eine oder mehrere Gegenleistungen investieren. Nimmt das Unternehmen den Flexibilitätsbonus in Anspruch, müssen mindestens 75 Prozent des gewährten Flexibilitätsbonus in Gegenleistungen investiert werden.
Anerkannte Gegenleistungen
- Maßnahmen zur Steigerung der Erzeugungskapazität erneuerbarer Energien. Diese Kategorie umfasst insbesondere:
- Investitionen in Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie einschließlich erforderlicher Nebenanlagen;
- Kosten aus dem Strombezug durch neu abgeschlossene Power Purchase Agreements oder aus neu abgeschlossenen Wärmeabnahmeverträgen, auch unter Durchführung durch Dritte, soweit diese der Finanzierung neuer oder modernisierter Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie dienen.
- Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, die sich auf den Strombedarf auswirken. Diese Kategorie um fasst insbesondere:
- Investitionen zur Effizienzsteigerung in industriellen Prozessen, die in Energiemanagementsystemen nach DIN EN ISO 50001 oder Energieaudits nach DIN EN ISO 16247 identifiziert wurden
- Einführung oder Erweiterung von Energiemanagementsystemen nach DIN EN ISO 50001, soweit keine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht;
- Maßnahmen zur Nutzung, Aufwertung und Verstromung industrieller Abwärme
- Maßnahmen zur Kreislaufführung technischer Gase, Rohstoffe und Prozessmedien.
- Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität, die geeignet sind, eine Anpassung des Stromverbrauchs in Reaktion auf markt- oder netzseitige Signale zu ermöglichen. Diese Kategorie umfasst insbesondere:
- Investitionen in Energiespeicher sowie vergleichbare Speicher oder Pufferlösungen, die der zeitlichen Entkopplung von Produktion und Stromverbrauch dienen;
- Investitionen zur Umstellung fossiler Prozesse auf elektrische Technologien und in strombasierte flexible Wärme- und Kälteerzeugung;
- Investitionen in Mess-, Steuer-, Leit- und IT-Infrastruktur sowie in intelligente Lastmanagementsysteme, steuerbare Komponenten und Schnittstellen sowie Nachrüstungen zur operativen Ermöglichung einer flexiblen Fahrweise bestehender Anlagen;
- Investitionen in Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Verflüssigung, Nutzung und Infrastruktur von erneuerbarem oder kohlenstoffarmem Wasserstoff einschließlich Elektrolyseuren sowie erforderlicher Netzanschluss- und Systemdienstleistungskomponenten;
- Investitionen, die auf Elektrifizierung ausgerichtet sind, einschließlich Mobilität und Logistik.
- Maßnahmen zur Infrastrukturmodernisierung oder -erweiterung. Diese Kategorie umfasst insbesondere:
- Investitionen in die Ertüchtigung oder Erweiterung von Netzanschlüssen und betrieblicher Netzinfrastruktur;
- Investitionen in den Ausbau interner Netzinfrastruktur zur Integration von erneuerbaren Energien, Speichern oder Flexibilitätsmaßnahmen, einschließlich Baukostenzuschüsse;
- netzdienliche Maßnahmen zur Verbesserung der Netzqualität und -stabilität, insbesondere Blindleistungsbereitstellung und Spannungshaltung.
Hier nicht aufgeführte Beispielmaßnahmen sind als Dekarbonisierungsmaßnahmen zulässig, wenn sie hinsichtlich ihres messbaren Beitrags zur Senkung der Kosten des Stromsystems mit den in der jeweiligen Maßnahmengruppe aufgeführten Regelbeispielen vergleichbar sind. Die Dekarbonisierungsmaßnahmen können vom Antragsteller oder von Dritten umgesetzt werden.
Die Dekarbonisierungsmaßnahmen dürfen nach Beginn des jeweiligen Abrechnungsjahrs umgesetzt werden. Der Beginn der Investitionsmaßnahmen nach Antragstellung und vor Gewährung der Beihilfe erfolgt auf eigenes Risiko. Sie müssen innerhalb von 48 Monaten nach Gewährung der Billigkeitsleistung umgesetzt werden.
Auf Antrag entscheidet die BAFA vor Durchführung der Maßnahme, ob die Voraussetzungen zur Anerkennung als Dekarbonisierungsmaßnahme erfüllt sind.
Kumulierung mit anderen Förderungen?
Unternehmen können sowohl einen Antrag auf Erhalt des Industriestrompreises sowie für die Strompreiskompensation stellen. Stromverbräuche, für die ein Antrag auf Strompreiskompensation gestellt wird, können aber im Rahmen des Industriestrompreises nicht berücksichtigt werden.
Für Investitionen im Sinne der Gegenleistungen dürfen keine Förderprogramme und auch keine sonstigen Beihilfen in Anspruch genommen werden (z.B. EEG oder KWKG).
(Quelle BMWE, DIHK, BAFA)
