Förderprogramme Energie

Energieeffizienz ist ein wichtige Säule der Energiewende. Viele Unternehmen setzen seit vielen Jahren Maßnahmen zur Steigerung der betrieblichen Energieeffizienz um - um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und um jedes Jahr Geld zu sparen. Zahlreiche Förderprogramme unterstützen die Unternehmen, die Investitionskosten - teilweise spürbar - zu senken.
Wichtiger Hinweis:
Bitte stellen Sie immer vor Beginn einer Investition oder einer Bestellung einen Förderantrag. I.d.R. müssen Sie auf den Bescheid des Fördergebers warten, bevor Sie investieren!

Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland mit weniger als 250 Personen Beschäftigten und einem Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Millionen Euro.

Modul 1: Energieaudit DIN EN 16247

In einer externen Energieberatung werden bei kleinen und mittelständischen Unternehmen energetische Schwachstellen untersucht und Maßnahmen zur Energieeinsparung ermittelt - inkl. weiterer Optionen der öffentlichen Förderung oder des Contractings.
Bei der Beratung handelt es sich um hochwertige Energieaudits im Sinne von § 8a des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G), die den Anforderungen der DIN EN 16247 entsprechen.
  • Übersteigen die jährlichen Energiekosten 10.000 Euro (netto), beträgt die Förderung 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 6.000 Euro.
  • Bei jährlichen Energiekosten von nicht mehr als 10.000 Euro (netto) beträgt die Förderung 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 1.200 Euro.

Modul 2: Energieberatung DIN V 18599

Gefördert werden Energieberatungen für Nichtwohngebäude im Bestand und im Neubau, die es ermöglichen, Energieeffizienz und erneuerbare Energien in den Planungs- und Entscheidungsprozess einzubeziehen und damit die Effizienzpotentiale zum individuell günstigsten Zeitpunkt auszuschöpfen.
Im Rahmen der Beratung wird ein energetisches Sanierungskonzept erstellt , das aufzeigt,
  • wie das Nichtwohngebäude Schritt für Schritt über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend energetisch modernisiert werden kann (Sanierungsfahrplan) oder
  • wie durch eine umfassende Sanierung der Standard eines bundesgeförderten KfW-Effizienzgebäudes zu erreichen ist (Sanierung in einem Zug).
Im Neubau werden energetische Beratungen nur gefördert, wenn das Nichtwohngebäude einen bundesgeförderten Effizienzhaus-Standard erreichen soll.
Bezuschusst werden 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, die Maximalbeträge hängen jedoch von folgenden Nettogrundflächen des Gebäudes ab:
  • unter 200 m2: 1.700 Euro;
  • zwischen 200 m2 und 500 m2: 5.000 Euro;
  • mehr als 500 m2: Zuschuss maximal 8.000 Euro.

Ener­gie- und Res­sour­cenef­fi­zi­enz in der Wirt­schaft

Das Investitionsprogramm "Ener­gie- und Res­sour­cenef­fi­zi­enz in der Wirt­schaft – Zuschuss und Kredit" ist offen für Unternehmen aller Branchen und Größen. Gefördert werden auch Stadtwerke und Energiedienstleister, z.B. als Contractoren.
Das Programm ermöglicht die Förderung verschiedener Maßnahmen unter einem Dach - von der Förderung hocheffizienter Querschnittstechnologien, über Abwärmenutzung, Prozesswärmebereitstellung, Investitionen in energie- und/oder ressourceneffiziente Produktionsprozesse und komplexe Systemlösungen, die Elektrifizierung fossil betriebener Produktionsanlagen kleiner Unternehmen ,die Einrichtung von Energiemanagementsystemen und Messkonzepten bis hin zu CO2-Bilanzierungen von Standorten und Transformationsplänen.
Die Antragsteller können zwischen einem Zuschuss und der Finanzierung über einen zinsgünstigen Kredit mit einem entsprechenden Teilschuldenerlass wählen.
Mit der Umsetzung der Maßnahmen, für die eine Förderung beantragt wird bzw. wurde, darf erst nach Ausstellung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Bei einem Verstoß gegen diese Regelung ist keine Förderung mehr möglich.
Modul 1: Querschnittstechnologien
In diesem Modul werden investive Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz durch den Einsatz von hocheffizienten und am Markt verfügbaren Technologien gefördert. Förderfähig sind Investitionen zum Ersatz von hocheffizienten Anlagen bzw. Aggregaten (Elektrische Motoren und Antriebe, Pumpen für den Transport von Flüssigkeiten, Ventilatoren, Druckluftanlagen sowie deren übergeordnete Steuerung) für die industrielle und gewerbliche Anwendung. Darüber hinaus werden die thermische Isolierung/Wärmedämmung für Bestandsanlagen sowie Wärmeübertrager gefördert, die zu Erschließung der Abwärme von Bestandsanlagen oder zur Wärmerückgewinnung an Bestandsanlagen eingesetzt werden, sofern die erschlossene Abwärme innerbetrieblich genutzt wird.
Antragsberechtigung sind ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Kleine Unternehmen erhalten eine Förderung in Höhe von 25 Prozent und mittleren Unternehmen in Höhe von 20 Prozent, bezogen auf die Kosten der förderfähigen Investition. Das Investitionsvolumen muss mindestens 2.000 Euro pro Maßnahme betragen. Für Maßnahmen, die technisch, wirtschaftlich und administrativ in Zusammenhang stehen, darf über Modul 1 maximal ein Zuschuss in Höhe von insgesamt 200.000 Euro beantragt werden. Dies gilt auch dann, wenn diese zusammenhängenden Maßnahmen auf mehrere Förderanträge verteilt werden.
Modul 2: Prozesswärmeerzeugung aus Erneuerbaren Energien
Im Rahmen dieses Moduls werden der Ersatz oder die Neuanschaffung von Anlagen zur Bereitstellung von Wärme aus Solarkollektoranlagen, Wärmepumpen, Anlagen zur Erschließung und Nutzbarmachung von Geothermie, Anlagen zur Verfeuerung von fester Biomasse sowie KWK-Anlagen zur Erzeugung/Bereitstellung von Wärme und elektrischer Energie durch direkte Nutzung von Biomasse, Sonnenstrahlung oder Geothermie. Mehr als 50 Prozent der bereitgestellten Energie müssen dabei als Prozessewärme eingesetzt werden. Darüberhinaus werden u.a. die Kosten für Machbarkeitsstudien und Planungen gefördert.
Die Höhe der Förderung bezogen auf die Kosten der förderfähigen Investition beträgt bei kleinen Unternehmen 60 Prozent, bei mittleren Unternehmen 50 Prozent und bei größeren Unternehmen 40 Prozent. Für die Förderung von Biomassefeuerungsanlagen gelten reduzierte Fördersätze.
Für Maßnahmen, die technisch, wirtschaftlich und administrativ in Zusammenhang stehen, darf über Modul 2 maximal ein Zuschuss in Höhe von insgesamt 20 Millionen Euro beantragt werden. Dies gilt auch dann, wenn diese zusammenhängenden Maßnahmen auf mehrere Förderanträge verteilt werden.
Modul 3: Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-Software
Gefördert werden im Rahmen von Modul 3 investive Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einrichtung oder Umsetzung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems.
Die Höhe der Förderung bezogen auf die Kosten der förderfähigen Investition beträgt bei kleinen Unternehmen 45 Prozent, bei mittleren Unternehmen 35 Prozent und bei größeren Unternehmen 25 Prozent.
Modul 4: Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen
Gefördert werden investive Maßnahmen zur energetischen und ressourcenorientierten Optimierung von industriellen und gewerblichen Anlagen und Prozessen, die zur Erhöhung der Energie- oder Ressourceneffizienz beziehungsweise zur Senkung und Vermeidung des Bedarfs an Ressourcen und an fossiler Energie in Unternehmen beitragen. Die investiven Maßnahmen müssen kompatibel mit dem Ziel der Treibhausgasneutralität 2045 sein und dürfen keine Lock-in-Effekte in Bezug auf fossile Technologien bedeuten.
  • Basisförderung: Kleine und Mittlere Unternehmen können für den Erwerb und den Einbau von Anlagen, die zu bestimmten Technologiekategorien gehören, eine pauschale Förderung erhalten.
    - Elektrisch betriebene Flurförderfahrzeuge
    - Servo-elektrisch betriebene Spritzgießmaschinen
    - Komponenten zur Optimierung von Biogasanlagen
    - Lackierkabinen
    - Wasserstrahlschneidanlagen
    - Laserschneider
    - Filtertürme zur dezentralen Prozessluftaufbereitung
    - Elektrisch betriebene Backöfen
    - Werkzeugmaschinen
    - Pelletpressen, Brikettierpressen
    - Geschirrspülmaschinen mit Wärmerückgewinnung oder Wärmepumpe
    - Kinoprojektoren
    - Elektrische Schweißgeräte
    - Kühlmöbel für Lebensmittel
    - Solarien
    Die Anlagen bzw. Komponenten müssen im Unternehmen vorhandene ineffiziente Bestandsanlagen ersetzen und nachweislich den Bedarf an Endenergie um mindestens 15 Prozent reduzieren.
    Kleine Unternehmen erhalten eine pauschale Förderung in Höhe von 15 Prozent und mittlere Unternehmen in Höhe von 10 Prozent, bezogen auf die Kosten der förderfähigen Investition. Das Investitionsvolumen muss mindestens 10.000 Euro pro Maßnahme betragen. Für Maßnahmen, die technisch, wirtschaftlich und administrativ in Zusammenhang stehen, darf über Modul 4 maximal ein Zuschuss in Höhe von insgesamt 20 Millionen Euro beantragt werden. Dies gilt auch, wenn diese zusammenhängenden Maßnahmen auf mehrere Förderanträge verteilt werden.
  • Premiumförderung: Die Premiumförderung ist weitestgehend technologieoffen und umfasst sowohl Änderungen an bestehenden Systemen (Bestandsoptimierungen) als auch den Austausch von Bestandsanlagen (Austauschinvestitionen) oder die Schaffung neuer Produktionskapazitäten (Erstinvestitionen) sowie die Erweiterung vorhandener Produktionskapazitäten (Erweiterungsinvestitionen). Gefördert werden beispielsweise folgende investive Maßnahmen:
    - Prozess- und Verfahrensumstellungen, die zu Energie- und/oder Ressourceneinsparungen führen.
    - Maßnahmen zur Nutzung von Prozessabwärme
    - Maßnahmen zur Steigerung der Energie- und/oder Ressourceneffizienz von Anlagen zur Wärmeversorgung, Kühlung und Belüftung, sofern diese Anlagen eindeutig und überwiegend für Prozesse zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Veredelung von Produkten eingesetzt werden.
    - Maßnahmen zur energie- und/oder ressourceneffizienten Bereitstellung von Prozesswärme oder -kälte, beispielsweise der Einsatz energieeffizienter Wärme- und Kälteerzeuger und die Optimierung der Wärme- oder Kältespeicherung.
    - Maßnahmen zur Vermeidung von Energie- und/oder Ressourcenverlusten im Produktionsprozess
    - Maßnahmen, die dazu führen, dass statt eines fossilen Energieträgers ein erneuerbarer Energieträger eingesetzt wird.
    - Maßnahmen zur Elektrifizierung von Prozessen
    Voraussetzung für eine Förderung ist die Erstellung eines Einsparkonzepts, welches das beantragte Vorhaben sowie die Berechnung der mit dem Vorhaben einhergehenden jährlichen Einsparungen an THG vollständig und nachvollziehbar abbildet. Das THG-Einsparpotenzial eines Vorhabens muss mindestens 30 Prozent betragen und/oder mindestens 1.000 t CO2-Äquivalente pro Jahr bei großen Unternehmen, mind. 300 t CO2-Äquivalente pro Jahr bei mittleren Unternehmen bzw. mind. 100 t CO2-Äquivalente pro Jahr bei kleinen Unternehmen erreichen. Die Amortisationszeit (AZ) des Vorhabens muss ohne Inanspruchnahme einer Förderung insgesamt mehr als 3 Jahre betragen.
    Die Förderhöhe kann bei kleinen Unternehmen bis zu 45 Prozent, bei mittleren Unternehmen bis zu 35 Prozent und bei größeren Unternehmen bis zu 25 Prozent der förderfähigen Investitionskosten betragen. Für ausgewählte Maßnahmen in den Bereichen Abwärmenutzung, Elektrifizierung, Wasserstofferzeugung und -nutzung kann zusätzlich ein Dekarbonisierungsbonus in Höhe von bis zu 10 Prozentpunkten bewilligt werden. Das Netto-Investitionsvolumen für Maßnahmen, einschließlich Nebenkosten, muss mindestens 10 000 Euro betragen. Für Maßnahmen, die technisch, wirtschaftlich und administrativ in Zusammenhang stehen, darf über Modul 4 maximal ein Zuschuss in Höhe von insgesamt 20 Millionen Euro beantragt werden. Dies gilt auch, wenn diese zusammenhängenden Maßnahmen auf mehrere Förderanträge verteilt werden.
  • Dekarbonisierungsbonus: Für folgende Vorhaben kann zusätzlich zur Premiumförderung ein „Dekarbonisierungsbonus“ gewährt werden:
    - Vorhaben zur außerbetrieblichen Abwärmenutzung
    - Vorhaben zur Elektrifizierung von Prozessen
    - Vorhaben zur Nutzung von Wasserstoff
    - Erwerb von Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff durch Elektrolysevorgänge
  • Modul 5: Transformationsplan
    Ziel der Förderung von Transformationsplänen ist es, Unternehmen bei der Planung und Umsetzung der eigenen Transformation hin zur Treibhausgasneutralität zu unterstützen. Gefördert werden die im direkten Zusammenhang mit der Erstellung eines Transformationsplans stehenden externen Dienstleistungen (z. B. externe Beratungs-, Bilanzierungs-, Konzeptionierungsleistungen, Messdienstleistungen).
    Die Förderqutoe beträgt bei kleinen Unternehmen 60 Prozent, bei mittleren Unternehmen 50 Prozent und bei größeren Unternehmen 40 Prozent. Der maximal mögliche Förderzuschuss beträgt 60.000 Euro pro Transformationsplan. Für Unternehmen, die in einem Netzwerk der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke (IEEKN) angemeldet sind und aktiv daran teilnehmen, erhöht sich die Förderquote um 10 Prozentpunkte und der maximal mögliche Förderzuschuss erhöht sich auf 90.000 Euro.
    Anders als bei den Modulen 1 bis 4 und 6 erfolgt die Antragstellung für Transformationspläne über den Projektträger des Förderwettbewerbs VDI/VDE Innovation + Technik GmbH: www.wettbewerb-energieeffizienz.de
  • Modul 6: Elektrifizierung von Kleinst- und kleinen Unternehmen
    Ziel ist die Elektrifizierung von mit fossilen Energieträgern betriebene Produktionsanlagen auf dem Betriebsgelände von Kleinst- und kleinen Unternehmen. Gefördert werden investive Maßnahmen in i.d.R. ausschließlich elektrisch betriebene Neuanlagen und Komponenten. Folgende Investitionen können z.B.  gefördert werden:
    - Allgemein: Prozesswärmeerzeuger (Beispiel: Ein mit Erdgas betriebener Wärmeerzeuger wird durch eine elektrisch zu betreibende Wärmepumpe ausgetauscht.)
    - Bäckereien: elektrisch zu betreibende Öfen
    - Logistik: elektrisch zu betreibende Gabelstapler
    - Wäschereien: Waschmaschinen
    - Gastronomie: Fritteusen, Öfen, Geschirrspüler
    - Brauereien: Maische- oder Gärbehälter
    - Käsereien: Reifekammern
    - Metallverarbeitung: Härteöfen oder Galvanikanlagen
    Die Altanlagen müssen funktionstüchtig sein und sich mind. fünf Jahre im Bestand befinden. Die Förderquote nach de-minimis-Verordnung beträgt 33 Prozent, nach Artikel 17 AGVO 20 Prozent der förderfähigen Kosten. Die Mindestinvestitionssumme beträgt 2.000 Euro. Für Maßnahmen, die technisch, wirtschaftlich und administrativ in Zusammenhang stehen, darf über die Modul 6 maximal ein Zuschuss in Höhe von insgesamt 200.000 Euro beantragt werden. Dies gilt auch, wenn diese zusammenhängenden Maßnahmen auf mehrere Förderanträge verteilt werden.

Kälte- und Klimaanlagen

Gefördert werden Kälteerzeuger mit nicht-halogenierten Kältemitteln in stationären Kälte- und Klimaanlagen, einschließlich Komponenten und Speicher sowie erstmals die Umrüstung bestehender kleiner Kompressionskälteanlagen zur Verminderung des Stromverbrauchs („Effizienz-Umrüstung von Kleinanlagen“). Die Förderung erfolgt auf Zuschussbasis mit Festbeträgen.
Die Förderung kann von Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen, Kommunen, kommunalen Gebietskörperschaften, Zweckverbänden und Eigenbetrieben, Schulen, Krankenhäusern sowie kirchlichen Einrichtungen (unabhängig von der Gewinnerzielungsabsicht) beantragt werden.
Die Förderung umfasst:
die vollständige oder teilweise Neuerrichtung von Kälteanlagen, Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen zur Nutzung von Prozessabwärme – und in Kombination damit - zugehörige Komponenten und Systeme einschließlich Speicher:
  • Installation der Kälteerzeugungseinheit von stationären Kälte- und Klimaanlagen und von Rückkühlsystemen
    • Flüssigkeitskühlsätze und Direktverdampfungsanlagen; 
    • Ab- und Adsorptionsanlagen (ohne Komponenten und Systeme für den Freikühlbetrieb);
    • Kälteerzeuger mit indirekter Verdunstungskühlung beziehungsweise mit adiabatischer Kühlung in Rückkühlern sowie Trockenkühler.
  • Installation von stationären Wärmepumpen zur Abwärmenutzung. Fördervoraussetzung ist die Nutzung von Prozessabwärme zu Heizzwecken in einer separaten Heizung oder für einen verfahrenstechnischen Prozess.
  • Nachrüstung von Trockenkühlern als Vor- oder Freikühler. Die Nachrüstung von Trockenkühlern wird als Vor- oder Freikühler gefördert.
  • Installation von Komponenten und Systemen (nur in Verbindung mit der Förderung der Installation einer Kälteerzeugungseinheit)
    • Tiefkühl-(TK)-Stufen;
    • Luftkühler und Rückkühler;
    • thermische Speicher;
    • Rohrleitungen von Kühlsolekreisläufen;
    • Komponenten zur Abwärmenutzung der Kälteanlage und zum Wärmepumpenbetrieb;
    • Komponenten für den Freikühlbetrieb sowie Nachrüstung von Steuer-und Regelungstechnik für Vor- und Freikühlbetrieb;
    • Einbindung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien.
  • „Effizienz-Umrüstung“: An bestehenden, kleinen Kompressions-Kälte- oder Klimaanlagen mit fluorhaltigen Kältemitteln werden folgende Nach- und Umrüstungen gefördert.
    • Verpflichtende Maßnahmen:
      • Umrüstung auf ein Kohlenwasserstoff-Kältemittel mit mindestens 0,5 und höchstens 10 Kilogramm Füllmenge sowie
      • Einbau eines druckgesteuerten Drehzahlreglers für den Verflüssigerventilator zur Absenkung des Verflüssigungsdruckes der Anlage bei niedrigen Außentemperaturen.
    • ​​​​​​​optionale Maßnahmen:
      • Einbau eines elektronischen Expansionsventils und/oder
      • Einbau eines Inverters zur Verdichter-Drehzahlregelung und/oder
      • Einbau eines Inneren Wärmeübertragers oder „In-Kontakt-Bringen“ von Saugleitung und Flüssigkeitsleitung.
Nicht gefördert werden Kälteerzeuger einschließlich der zugehörigen Komponenten und Systeme, die überwiegend der Kühlung von Verkaufskühlmöbeln oder der Klimatisierung von Verkaufsräumen dienen.
Die Förderung erfolgt auf Zuschussbasis mit Festbeträgen. Die Höhe der Zuschüsse hängt dabei von der der Art der Anlage, der Kälteleistung und ggf. von sonstigen Anforderungen ab. Die Förderquote beträgt maximal 50 Prozent, die Förderhöchstsumme maximal 200.000 Euro pro Maßnahme. Mit einem Förderrechner können interessierte Unternehmen die Höhe der möglichen Förderung für die Anlagen sowie deren Komponenten auf Grundlage der aktuellen Förderrichtlinie unverbindlich berechnen.
Förderanträge nimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entgegen.
Die Förderung läuft spätestens zum 31. Dezember 2026 endgültig aus.

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Zuschüsse können nur im Programmteil "BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM)" und Kredite mit Tilgungs­zuschuss in den Programmteilen "Wohngebäude (BEG WG)" und "Nichtwohngebäude (BEG NWG)" beantragt werden. 

BEG Einzelmaßnahmen

Das Programm BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM: Richtlinie und Technische Mindestanforderungen) fördert Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes:
  • Gebäudehülle (Dämmung, Erneuerung bzw. Aufbereitung von Vorhangfassaden, Austausch von Fenstern, Außentüren und -toren, sommerlicher Wärmeschutz durch Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung)
    Fördersatz: 15 Prozent
  • Anlagentechnik (Raumlufttechnik inkl. Wärme-/Kälterückgewinnung, digitale Systeme zur energetischen Betriebs-und Verbrauchsoptimierung bei Wohngebäuden sowie bei Nichtwohngebäuden Gebäudeautomatisierungstechnik, Klimatechnik, energieeffiziente Beleuchtungssysteme)
    Fördersatz: 15 Prozent
  • Heizungstechnik in Bestandsgebäuden, mit denen die Energieeffizienz und/oder der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes erhöht wird (Solarthermische Anlagen, Biomasseheizungen, elektrisch betriebene Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizungen, Wasserstofffähige Gas-Brennwertheizungen, Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien, Provisorische Heiztechnik bei Heizungsdefekt, Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes und Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz, Heizungsoptimierung u.a.)
    Fördersätze je nach Maßnahme zwischen 30 Prozent, Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung 15 Prozent und zur Emissionsminderung 50 Prozent;
  • Fachplanung und Baubegleitung
    Fördersatz: 50 Prozent
Die technischen Mindestanforderungen sind zu beachten. Für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizung), Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes sowie für Fachplanung und Baubegleitung ist die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten (EEE) erforderlich.
Inklusive der folgenden möglichen Boni gilt eine Förderobergrenze von 70 Prozent.

Boni

  • iSFP-Bonus: Bonus für die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iFSP): Maßnahmen an der Gebäudehülle, Investitionen in die Anlagentechnik (ohne Heizung) sowie Maßnahmen zur Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung
  • Effizienz-Bonus: Für den Einbau elektrisch betriebener Wärmepumpen in Bestandsgebäuden wird zusätzlich ein Bonus von 5 Prozentpunkten gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.
  • Klimageschwindigkeitbonus (Bedingung ist der Austausch von funktionstüchtigen Gasheizungen oder Biomasseheizungen, wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt bzw. von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen, unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme):
    • bis 31. Dezember 2028: 20 Prozent,
    • ab 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2030: 17 Prozent,
    • ab 1. Januar 2031 bis 31. Dezember 2032: 14 Prozent,
    • ab 1. Januar 2033 bis 31. Dezember 2034: 11 Prozent,
    • ab 1. Januar 2035 bis 31. Dezember 2036: 8 Prozent,
    • Ab 1. Januar 2037 entfällt der Bonus.
  • Einkommens-Bonus: 30 Prozent für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40 000 Euro
Den Klimageschwindigkeits-Bonus sowie der Einkommens-Bonus können nur Eigentümer erhalten, die in der selbst genutzten Wohneinheit in die Heizungstechnik investieren.

Höchstgrenzen förderfähiger Kosten

bei Wohngebäuden
  • Maßnahmen zur energetischen Sanierung: max. 30.000 Euro pro Wohneinheit; max. 60.000 Euro bei Bonus für intelligenten Sanierungsfahrplan (iSFP);
  • Heizungstechnik: max. 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, gestaffelte Obergrenzen bei weiteren Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern;
  • Baubegleitung: max. 5.000 Euro bei Ein-und Zweifamilienhäusern, und bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten max. 2.000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt max. 20.000 Euro.
bei Nichtwohngebäuden
  • Anlagen zur Wärmeerzeugung:
    • 30.000 Euro für Gebäude bis 150 Quadratmeter (qm) Nettogrundfläche,
    • bis 400 qm Nettogrundfläche: 200 Euro/qm Nettogrundfläche,
    • für Nichtwohngebäude größer 400 bis 1.000 qm Nettogrundfläche: zusätzlich 120 Euro/qm Nettogrundfläche,
    • für Nichtwohngebäude größer als 1.000 qm Nettogrundfläche: zusätzlich 80 Euro/qm Nettogrundfläche;
  • Maßnahmen zur energetischen Sanierung: max. 500 Euro/qm Nettogrundfläche
  • Fachplanung und Baubegleitung: max. 5 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt max. 20.000 Euro

Antragstellung

Die Zuschüsse für die Einzelmaßnahmen (außer Heizungstechnik) können ausschließlich beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden. 
Die Antragstellung für die neue Heizungsförderung erfolgt über die Kreditanstalt für Wiederaufbau. Sie ist technisch voraussichtlich erst zum 27. Februar 2024 möglich. Für die Heizungsförderung gilt: Antragsteller:innen können förderfähige Vorhaben umsetzen und den Förderantrag dann ausnahmsweise nachträglich nachholen. Diese Übergangsregelung für die Heizungsförderung gilt befristet. Wer zwischen dem 29. Dezember 2023 und 31. August 2024 einen Heizungstausch beauftragt, kann den Antrag bis zum 30. November 2024 nachholen.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, freiberuflich Tätige, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, Körperschaften, Privatpersonen, Wohnungsbaugenossenschaften u.a..

BEG-Richtlinien für Wohngebäude und Nichtwohngebäude

Die Programme “BEG für Wohngebäude (BEG WG)” und “Nichtwohngebäude (BEG NWG)” fördern über über Kredite mit Zinszuschuss vor allem die Sanierung der entsprechenden Gebäude zum Effizienz­gebäude. Die aktuellen Richtlinien sind am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.
Die Förderung für die Bau­begleitung wird mit dem Kredit bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragt.
Aufgrund der vielen Anwendungsfragen hat das BMWK eine FAQ-Liste erstellt.

Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)

Die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) richtet sich an Unternehmen, Energieversorgungsunternehmen, Kommunen, Stadtwerke und eingetragene Vereine / Genossenschaften, die über die neue Förderung Zuschüsse für Investitionen in Wärmenetze erhalten können.
Das BEW soll den Bau neuer Wärmenetze, die größtenteils aus erneuerbaren Energien und Abwärme gespeist werden, den Ausbau und die Verdichtung sowie die Dekarbonisierung bestehender Wärmenetze fördern. Fördergegenstände sind u.a. Anlagen zur Wärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien (Solarthermie, Großwärmepumpen zur Nutzung von Umweltwärme, Tiefe Geothermie, Biomasse), die Einbindung von unvermeidbarer Abwärme, sowie Infrastrukturmaßnahmen zur Wärmeverteilung und Optimierung des Netzbetriebs.
Das Förderprogramm ist in vier in der Regel aufeinander aufbauende Module gegliedert.
  • Modul 1: Transformationspläne und Machbarkeitsstudien zur Transformation bzw. zum Neubau von Wärmenetzsystemen, die auf die Wärmeversorgung von mehr als 16 Gebäuden oder mehr als 100 Wohneinheiten ausgerichtet sind. Die systemische Förderung umfasst den Neubau von Wärmenetzen, die zu mindestens 75 Prozent mit erneuerbaren Energien und Abwärme gespeist werden, sowie die Transformation von Bestandsinfrastrukturen zu treibhausgasneutralen Wärmenetzen.
  • Modul 2: Alle Maßnahmen von der Installierung der Erzeugungsanlagen über die Wärmeverteilung bis zur Übergabe der Wärme an die versorgten Gebäude. Hierfür wird ein Investitionszuschuss in Höhe von maximal 40 Prozent für Investitionen in Erzeugungsanlagen und Infrastruktur gewährt.
  • Modul 3: Einzelmaßnahmen
  • Modul 4: Betriebskostenförderung für
    • die Erzeugung von erneuerbarer Wärme aus Solarthermieanlagen sowie
    • aus strombetriebenen Wärmepumpen, die in Wärmenetze einspeisen.
      Diese Förderung gilt über einen Zeitraum von 10 Jahren sowohl für den Neubau von Wärmenetzen als auch bei transformierten Bestandsnetzen.
Für schnell realisierbare Einzelmaßnahmen, also Solarthermieanlagen, Wärmepumpen, Biomassekessel, Wärmespeicher, Rohrleitungen und Wärmeübergabestationen kann zudem eine Investitionskostenförderung nach vereinfachten Anforderungen beantragt werden, es wird hierfür keine Machbarkeitsstudie oder kein Transformationsplan erforderlich sein.
Die Antragsstellung erfolgt über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Bundesförderung Serielles Sanieren (FuE)

Das Förderprogramm des BMWK setzt Anreize zu technischen und konzeptionellen Innovationen, indem Bauunternehmen, Zulieferunternehmen oder handwerkliche Betriebe neue Lösungen anbieten, weiterentwickeln und eine Kostendegression u. a. durch Stückzahlen und automatisierte Vorfertigung erzielen. Als Anreizsteigerung zur Investition in serielle Sanierung hat die Förderung zum Ziel, insbesondere die Entwicklung neuartiger Verfahren und Komponenten sowie die Etablierung neuer Sanierungsverfahren am Markt voran zu bringen.

Digitalisierung in den Sanierungsprozess integrieren

Die serielle Sanierung nutzt neue technische Möglichkeiten, um nicht nur einzelne Produkte, sondern ganze Sanierungselemente industriell vorzufertigen und die Digitalisierung in den Sanierungsprozess zu integrieren. Vorgefertigte Fassaden- oder Dachelemente, einschließlich der damit verbundenen Anlagentechnik weisen einen so hohen Vorfertigungsgrad auf, dass sich der zeitliche Aufwand der Montage vor Ort auf der Baustelle im Vergleich zu einer herkömmlichen Sanierung wesentlich reduziert. Damit soll der Weg zu beschleunigten umfassenden Sanierungen geebnet werden um so die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudebestandes zu verbessern.

Drei Module

  • Modul 1 fördert Durchführbarkeitsstudien für konkrete Liegenschaften und Gebäude. Dabei werden die technische, rechtliche und wirtschaftliche Machbarkeit einer Seriellen Sanierung untersucht und die Ergebnisse in einer schriftlichen Studie zusammengefasst. (Merkblatt)
    Förderhöhe
    - 50 Prozent der förderfähigen Kosten für alle sonstigen Antragsberechtigten, die nicht KMU sind
    - 60 Prozent der förderfähigen Kosten für KMU
    Der maximale Förderbetrag beträgt 150.000,00 Euro.
  • Über Modul 2 wird die Entwicklung und Erprobung serieller Sanierungskomponenten für individuelle Pilotprojekte und damit die konkrete Forschungs- und Entwicklungsarbeit für serielle Sanierungskomponenten gefördert. Dabei ist entscheidend, dass der Vorfertigungsgrad so hoch ist, dass sich im Vergleich zur herkömmlichen Sanierung der finanzielle Aufwand vor Ort deutlich reduziert, fehleranfällige Schnittstellen vermieden oder optimiert werden und Baustellenzeiten reduziert werden. (Merkblatt)
    Förderhöhe
    Die Grundförderung beträgt für die Entwicklung und Erprobung serieller Sanierungskomponenten für individuelle Pilotprojekte als experimentelle Entwicklungsvorhaben 25 Prozent der förderfähigen Kosten, bei KMU-Antragstellern bis zu 35 Prozent. Die Grundförderung kann sich um einen Bonus von 15 Prozent erhöhen.Die maximale Förderquote nach Artikel 25 AGVO beträgt insgesamt 40 Prozent bzw. für KMU 50 Prozent der förderfähigen Kosten.
  • In Modul 3 wird der Aufbau von Produktionskapazitäten zur industriellen Herstellung von Fassaden- und Dachelementen und damit verbundener Anlagen- und Gebäudetechnik, gefördert, welche als Komponenten die Definition der seriellen Sanierung erfüllen. (Merkblatt)
    Förderhöhe
    Die Förderung beträgt für kleine Unternehmen 20 Prozent und bei mittleren Unternehmen 10 Prozent der förderfähigen Kosten. Die Kosten für ein Förderprojekt sind bis zu 10 Mio. Euro förderfähig. Der maximale Förderbetrag bei kleinen Unternehmen beträgt somit zwei Mio. Euro, bei mittleren Unternehmen 1 Mio. Euro.

Antragsberechtigte

für die Module I und II sind
  • Unternehmen
  • gemeinnützige Organisationsformen
  • eingetragene Genossenschaften
  • Konsortien
  • Contractoren
Antragsberechtigt für das Modul III sind ausschließlich Kleinst- sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Progres.nrw - Klimaschutztechnik

Das Programm progres.nrw  – Klimaschutztechnik (Richtlinie) fördert Investionen in klimaschonenende und effiziente Energietechnologien sowie Beratungen und Konzepte auf dem Weg zur Klimaneutralität (Förderübersicht).

Erstberatung zur klimaneutralen Transformation

Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit bis zu 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. eine Jahresbilanz von maximal 10 Millionen Euro können über das Programm progres.nrw bis zu 10.000 Euro Zuschuss für eine externe, qualifizierte Beratung erhalten. Ziel der technisch-wirtschaftlichen Beratung sind schriftliche Handlungsempfehlungen zur nachhaltigen Transformation der Produktions- und Geschäftsprozesse hin zur Klimaneutralität bis spätestens 2045. 
In den Beratungen, die auf eine treibhausgasneutrale Produktion bis spätestens 2045 abzielen müssen, sind die prozessspezifischen Potenziale
  • zur Steigerung der Energieeffizienz,
  • zur Nutzung der Abwärme sowie
  • zur Elektrifizierung bzw. zum Energieträgerwechsel
zu identifizieren und zentrale technologische und betriebswirtschaftliche Herausforderungen, Technologiepfade und übergeordnete Maßnahmen im Zeitverlauf aufzuzeigen.
Die Förderhöhe beträgt maximal 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der förderfähige Tagessatz der Berater:in ist auf maximal 1.500 Euro pro Beratungsperson und Tag beschränkt.

Transformationskonzepte Treibhausgasneutrale Produktion 2045

Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit bis zu 2.500 Beschäftigten erhalten über das Programm Zuschüsse bis maximal 60.000 Euro für die Erstellung umfassender Transformationskonzepte durch qualifizierte Berater:innen. Die Förderquote für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten liegt bei 80 Prozent, für größere Unternehmen bei 60 Prozent.
In den Konzepten, die auf eine treibhausgasneutrale Produktion bis spätestens 2045 abzielen müssen, sind die prozessspezifischen Potenziale
  • zur Steigerung der Energieeffizienz,
  • zur Elektrifizierung bzw. zum Energieträgerwechsel und
  • zum Carbon-Management (insb. durch Wechsel der Einsatzstoffe, der Kreislaufführung und des CO2-Managements) sowie
  • die Potenziale zur langfristigen Nutzung von Abwärme inner- und außerhalb des Betriebes 
zu untersuchen und spezifische Maßnahmen zur Ausschöpfung der Potenziale zu definieren.

Wärmekonzepte

Das Programm fördert die Erstellung von Wärmekonzepten durch externe Berater:innen in Unternehmen mit bis zu 2.500 Beschäftigten mit einem Zuschuss von maximal 25.000 Euro. Die Förderquote beträgt 50 Prozent, bei kleinen und mittelständischen Unternehmen 60 Prozent. Wird im Konzept auch die effiziente Bereitstellung oder Einbindung von Abwärme berücksichtigt, erhöht sich die  Fördersumme auf bis zu 45.000 Euro.

Weitere Bausteine progres.nrw – Klimaschutztechnik

Private Haushalte und Unternehmen können im Programm „progres.nrw – Klimaschutztechnik” Zuschüsse in unterschiedlicher Höhe beantragen. Mit dem Programm unterstützt die Landesregierung Maßnahmen zur effizienten Umwandlung und sparsamen Verwendung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien in folgenden Bereichen:
  • Thermische Solaranlagen zur Erzeugung von Prozesswärme
  • Photovoltaikanlagen außerhalb des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (Freiflächen-PV, Floating-PV, Agri-PV)
  • Photovoltaik-Dachanlagen auf kommunalen Gebäuden zusammenmit einem Batteriespeicher
  • Planungs- und Beratungsleistungen zum Photovoltaikausbau
  • Wasserkraftanlagen
  • Erneuerung der Hauselektrik in bestehenden Mehrparteienhäusern im Vorfeld der Installation einer neuen Photovoltaik-Anlage
  • Förderung von Fassaden-Photovoltaik
  • Förderung von Carports mit Photovoltaik-Dach
  • Förderung von Beratungsleistungen für Kleinwindenergieanlagen
  • Oberflächennahe Geothermie in Verbindung mit einer Wärmepumpe (Erdwärmesonden, Erdwärmekollektoren, Brunnenbohrungen)
  • Mitteltiefe Erdwärmesonde
  • Weiterbildung zur Fachkraft für Bohrungen für geothermische Zwecke und Einbau von geschlossenen Wärmeüberträger-Systemen (Erdwärmesonden)
  • Fortbildungslehrgänge an einer staatlich anerkannten Fachschule für Technik
  • Stationäre wasserstoffbasierte Energiesysteme in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage (Elektrolyseure und Wasserstoffspeicher, Wasserstoffbasierte Heizkessel)
  • Thermische Solaranlagen für die Gebäudeversorgung
  • Biomasseanlagen in Verbindung mit der Nutzung von Solarenergie (Pelletkessel oder Pelletkessel mit Heizwerttechnik, Kombikessel (Hybridkessel), Holzhackschnitzelkessel, Scheitholzvergaserkessel, Wassergeführte Pelletöfen, wassergeführte Holzvergaseröfen)
  • Steuereinrichtungen für den Betrieb von Wärmepumpen in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage
  • Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung (Zentrale und Dezentrale Lüftungsanlagen)
  • Druckerhöhungsanlagen zur Trinkwasserversorgung
  • Bildungsprämie Wärmepumpe
  • Nahwärme- und Nahkältenetze (Energieeffiziente Nahwärme- und Nahkältenetze, Kalte Nahwärmenetze)
  • Anschluss an ein Wärme- und Kältenetz (Wärmeübergabestationen, Wärmepumpen in Verbindung mit einem kalten Wärmenetz)
  • Wärme- und Kältespeicher
  • Anlagen zur Nutzung von Abwärme zur leitungsgebundenen Wärmeversorgung
  • Anlagen zur Nutzung von Abwärme zur Verbesserung der Energieeffizienz
  • KlimaGebäude.NRW
  • Wohngebäude im Passivhaus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen
  • Wohngebäude im Drei-Liter-Haus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen
  • Energie-Monitoring von Nichtwohngebäuden
  • Maßnahmen von besonderem Landesinteresse
Anträge können online bei der Bezirksregierung Arnsberg gestellt werden.

progres.NRW – Innovation

progres.NRW – Innovation bezuschusst Vorhaben der industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung einschließlich Demonstrationsmaßnahmen und Pilotprojekte im Sinne von Artikel 25 der AGVO, um klima- und umweltschädliche Emissionen zu reduzieren beziehungsweise die Transformation des Energiesystems und der industriellen Produktion zu unterstützen.