EuGH: Urteil zum Begriff der Direktleitungen
Künftig können mehrere Kunden über eine bestehende Direktleitung versorgt werden. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom September 2026 konkretisiert den Begriff der Direktleitung und erweitert deren Einsatzmöglichkeiten. Das Urteil könnte neue Möglichkeiten für alternative Versorgungsmodelle in der Wirtschaft eröffnen.
Am 17. September 2026 hat der EuGH ein Urteil zum Begriff der Direktleitung verkündet. Demnach verbinden Direktleitungen einen Erzeuger mit Abnehmern, ohne dabei das öffentliche Verteilnetz zu nutzen. Die erweiterte Auslegung des Begriffs umfasst auch weitere Abnehmer, die an eine bereits bestehende Direktleitung angeschlossen werden, selbst wenn die vorhandene Leitung am Standort des neuen Kunden vorbeiführt. Zudem können auch Neukunden nachträglich an eine bestehende Direktleitung angebunden werden. Ein zusätzlicher Reserveanschluss an das öffentliche Netz steht der Einordnung als Direktleitung grundsätzlich nicht entgegen.
Direktleitungen werden bereits heute insbesondere zur Versorgung stromintensiver Industrie- und Gewerbebetriebe genutzt. Da die Stromlieferung dabei ohne Zwischenschaltung des öffentlichen Verteilernetzes erfolgt, können entsprechende Versorgungsmodelle Netzentgelte für die Netznutzung vermeiden. Das Urteil könnte daher neue Perspektiven für Versorgungsmodelle eröffnen und regionale Direktstromlieferverträge (Power Purchase Agreement (PPA)) weiter begünstigen.
Noch ungeklärt ist jedoch, ob eine Direktleitung ihren rechtlichen Status verliert, wenn über sie auch Strom aus dem öffentlichen Netz geliefert wird.
(Quelle DIHK)
