CBAM: Geänderte Standardwerte, neue FAQs und Leitfäden

Am 1. August 2026 ist die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1740 in Kraft getreten. Sie berichtigt die Anhänge I und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 zur Festlegung der CBAM-Standardwerte. Die Berichtigungen gelten rückwirkend ab dem 01.01.2026. Die EU-Kommission hat im 2. Halbjahr 2026 neue Frequently Asked Questions (FAQ) sowie zehn Leitfäden für Anlagenbetreiber außerhalb der EU vorgelegt.

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 zu CBAM-Standardwerten

Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1740 korrigiert Fehler in den Vorschriften zu den Standardwerten des CO₂-Grenzausgleichssystems CBAM. Betroffen sind insbesondere Angaben zu Produktionsverfahren, Maßeinheiten, Waren- und Zollcodes sowie Standardwerten für bestimmte Länder und Produkte. Fehlende Werte werden ergänzt und fehlerhafte Werte berichtigt. Für Zement und gebrannten kaolinhaltigen Ton werden präzisere TARIC-Codes verwendet. Länderspezifischen Standardwerte mit Aufschlag für die Jahre 2026, 2027 und 2028 werden nicht mehr in den Tabellen ausgewiesen, sondern ´direkt im CBAM-Register berechnet. Dadurch sollen Rundungsfehler vermieden und die Zahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate korrekt bestimmt werden.
Die Änderungen gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2026.ausgewiesen.

Leitfäden für Anlagenbetreiber außerhalb der EU

Die Europäische Kommission hat im August 2026 zehn Leitfäden veröffentlicht, um Unternehmen außerhalb der EU bei der Umsetzung des Mechanismus zur Anpassung an CO2-Emissionen (CBAM) während seiner endgültigen Laufzeit zu unterstützen.
  • Leitfaden 1 Einführung in das CBAM-Konzept: bietet einen Überblick über die wichtigsten Änderungen der CBAM-Methodik zwischen dem endgültigen Geltungszeitraum und dem abgeschlossenen Übergangszeitraum. Er stellt außerdem die CBAM vor und gibt einen Überblick über den Konformitätszyklus, die Rollen und Verantwortlichkeiten sowie die Meilensteine ​​und Fristen für Betreiber von Anlagen außerhalb der EU während des endgültigen Geltungszeitraums. Zudem werden die allgemeinen Ausnahmen von der CBAM erläutert.
  • Leitfaden 2 zur CBAM-Implementierung für Betreiber einer Anlage zur Herstellung von CBAM-Gütern außerhalb der EU: bietet einen Überblick über die wichtigsten Konzepte der CBAM-Emissionsüberwachung und zeigt auf, wo weitere Informationen in dieser Dokumentenreihe zu finden sind.
  • Leitfaden 3 zu Methoden zur Berechnung der in Gütern enthaltenen Emissionen: legt die Überwachungs- und Berichtspflichten sowie Empfehlungen dar, die potenziell für alle betroffenen Hersteller von CBAM-Gütern gelten.
  • Leitfaden 4 zur Berechnung der kostenlosen Zuteilungsanpassung der Anzahl der zurückzugebenden CBAM-Zertifikate: bietet einen Überblick darüber, wie die Anpassung für die kostenlose Zuteilung ermittelt wird und welche Informationen benötigt werden.
  • Leitfäden 5a, 5b, 5c, 5d, 5e und 5f: sektorspezifische Leitfäden zu Zement, Wasserstoff, Düngemitteln, Eisen und Stahl, Aluminium und Strom. Sie bieten einen branchenspezifischen Überblick über die Produktionsprozesse und Wertschöpfungsketten der unter CBAM fallenden Güter sowie branchenspezifische Überlegungen zur Überwachung und Berichterstattung. Diese Abschnitte werden durch Beispiele für jeden Sektor ergänzt.
Mit der vollständigen Anwendung der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 seit dem 1. Januar 2026 sind neue Anforderungen für die Einfuhr bestimmter CBAM-Waren (Anhang I der Verordnung) in Kraft getreten. Der Zoll hat dazu mehrere Teilnehmerinformationen veröffentlicht:
(Quelle EU-Kommission)