BNetzA: Regeln zur Marktintegration von Stromspeichern und Ladepunkten (MiSpeL)
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat Anfang Oktober 2026 die Festlegung zur Marktintegration von Stromspeichern und Ladepunkten (MiSpeL) beschlossen (Hintergrundpapier). Stromspeicher und bidirektionale Ladepunkte können für eine Flexibilisierung auf der Nachfrageseite (Strombezug mit dynamischen Tarifen) und auf der Angebotsseite (preisoptimierte Direktvermarktung) genutzt werden. Die MiSpeL-Festlegung eröffnet mit der Abgrenzungs- und der Pauschaloption zwei Nutzungsmöglichkeiten.
Bisher mussten Grünstrom und Netzstrom in Speichern streng getrennt werden. Die EEG-Förderung konnten nur reine Grünstromspeicher erhalten. Bidirektionale Ladepunkte, die sowohl zum Laden von Elektromobilen als auch – gleich einem Stromspeicher – zur Rückspeisung von Strom aus den Autos genutzt werden können, waren bisher ausgeschlossen. Diese starren Begrenzungen werden mit der MiSpeL-Festlegung überwunden: Marktaktive Prosumer und Unternehmen können ihre Stromspeicher und Ladepunkte zu ihrem eigenen Vorteil nutzen. Das hilft gleichzeitig dem Strommarktes und der Integration der Erneuerbaren Energien.
Stromspeicher und bidirektionale Ladepunkte können für eine Flexibilisierung auf der Nachfrageseite (Strombezug mit dynamischen Tarifen) und auf der Angebotsseite (preisoptimierte Direktvermarktung) genutzt werden. Prosumer, Gewerbe und Industrie, die flexibel reagieren können, profitieren von niedrigeren Stromkosten, wenn sie Strom in Zeiten mit niedrigen Marktpreisen (und hoher erneuerbarer Stromerzeugung) verbrauchen. Durch eine Verlagerung ihrer Einspeisung (aus der Erneuerbare-Energien-Anlage und dem Speicher) in die Zeiten mit hohen Marktpreisen profitieren sie von höheren Erlösen.
Die MiSpeL-Festlegung eröffnet zwei Optionen:
Die Abgrenzungsoption steht allen Anwendern offen und ermöglicht eine genaue Bestimmung der Strommengen. Die Formeln zu dieser Option sehen in der Regel zwei Zähler vor, damit die Abgrenzung korrekt funktionieren kann. In Sonderfällen reicht aber auch ein einzelner Zähler.
Die Pauschaloption bietet sich als vereinfachte Alternative für Haushalte mit einer Solaranlage (bis 30 kWp) an. Dank der Pauschalisierungen wird in dieser Option generell nur ein Zähler benötigt.
In einer Übergangszeit zum 30. September 2027 ist das Einverständnis des Netzbetreibers und des Messstellenbetreibers erforderlich, um die beiden MiSpeL-Optionen bereits nutzen zu können. Diese Übergangsregelung räumt insbesondere den Netzbetreibern und Messstellenbetreibern Zeit ein, um die erforderlichen IT- und Abrechnungsprozesse für das Massengeschäft zu etablieren. Für die Pauschaloption muss zudem die beihilferechtliche Genehmigung der gesetzlichen Grundlage abgewartet werden.
(Quelle BNetzA)
