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Nr. 1849
Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater

Informationen für Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater

Selbständige Finanzanlagenvermittler müssen seit dem 1. Januar 2013 eine Erlaubnis nach § 34 f GewO beantragen. Für bestimmte weitere Produkte, die vermittelt werden sollen, ist darüber hinaus ev3entuell noch eine Erlaubnis nach § 32 KWG erforderlich. Diejenigen, die gewerblich über Finanzanlagen auf Honorarbasis beraten wollen, müssen ab dem 1. August 2014 eine Erlaubnis nach § 34 h GewO beantragen.
Nadine Jung
Hauptgeschäftsführung
Sebastian Dorn
Recht und Fair Play
Geschäftsbereichsleiter