Informationen für Finanzanlagenvermittler

Vertraglich gebundene Vermittler nach § 2 Abs. 10 S. 1 KWG

Vertraglich gebundene Vermittler im Finanzanlagenbereich, welche unter einem Haftungsdach arbeiten, fallen unter das Wertpapierhandelsgesetz.
Es gelten für diese insbesondere die Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes sowie der WpHG-Mitarbeiteranzeigenverordnung.
Vertraglich gebundene Vermittler sind von der laufenden BaFin-Aufsicht befreit, stehen jedoch unter Institutsaufsicht. Sie werden in einem Register der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geführt, welches in einem Register für vertraglich gebundene Vermittler öffentlich einsehbar ist.
Sie benötigen wegen § 34f Abs. 3 Nr. 4 GewO grundsätzlich keine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler. Die Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers muss sich das Haftungsdach zurechnen lassen. Stellt die BaFin fest, dass das Haftungsdach die Auswahl oder Überwachung seiner vertraglich gebundenen Vermittler nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat oder die ihm im Zusammenhang mit der Führung des Registers übertragenen Pflichten verletzt hat, kann die BaFin es diesem untersagen, vertraglich gebundene Vermittler in das Unternehmen einzubinden.
Ist der Gewerbetreibende ausschließlich als vertraglich gebundender Vermittler nach § 2 Abs. 10 S. 1 KWG am Markt tätig, muss er weder Prüfungsbericht i. S. v. § 24 Abs. 1 FinVermV noch eine Negativerklärung i. S. v. § 24 Abs. 1 S. 2 FinVermV abgeben.