Informationen für Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater

Sachkundenachweis

Wer muss den Sachkundenachweis erbringen ?

Der Nachweis der Sachkunde ist nach § 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis und muss im Umfang der beantragten Erlaubnis entsprechen. Grundsätzlich wird die Sachkunde durch eine vor der IHK erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nachgewiesen.
Nicht nur der Gewerbetreibende selbst, sondern auch Beschäftigte, die direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirken, müssen sachkundig sein (vgl. § 34f Abs. 4 GewO). Das Vorliegen der Sachkunde muss vom Gewerbetreibenden selbstständig überprüft werden und gegebenfalls gegenüber der IHK nachgewiesen werden können.
Die Möglichkeit zum Sachkundenachweis im Wege der Delegation auf einen sachkundigen Angestellten, besteht im Bereich Finanzanlagenvermittler nicht.

Welche Berufsqualifikationen gelten als Sachkundenachweis ?

Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger werden nach § 4 Abs. 1 FinVermV als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt:
1. Abschlusszeugnis
  • als geprüfter Bankfachwirt oder -wirtin (IHK),
  • als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK),
  • als geprüfter Investment-Fachwirt oder -wirtin (IHK),
  • als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK),
  • als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau,
  • als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder
  • als Investmentfondskaufmann oder -frau
2. Abschlusszeugnis
  • eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss) oder
  • als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung,
  • als Finanzfachwirt oder -wirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule,
  • wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung vorliegt
3. Abschlusszeugnis
  • als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung vorliegt.
Der Versicherungskaufmann/-frau stellt einen Vorgängerberuf zum Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ dar. Ein entsprechendes Abschlusszeugnis kann ebenfalls als Sachkundenachweis verwendet werden.
Ebenso genügt ein Abschlusszeugnis zum Versicherungsfachwirt oder -wirtin als Vorgängerberuf zum geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK) den Anforderungen an die Sachkunde.
Dagegen genügt der Abschluss zum Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Versicherung“  N I C H T als Sachkundenachweis.
Nach § 4 Abs. 2 FinVermV wird auch eine Prüfung, die ein mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie erfolgreich abschließt, als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Anlagevermittlung oder -beratung nachgewiesen wird.
Die Berufserfahrung muss im Rahmen des § 4 FinVermV nicht zwangsläufig durch Prüfungsberichte nachgewiesen werden. Es sind hier weitere Nachweise wie Provisionsabrechnungen oder Arbeitszeugnisse denkbar.
Werden die Voraussetzungen des § 4 FinVermV erfolgreich nachgewiesen, gilt dies für alle Produktkategorien des § 34f Abs. 1 S. 1 GewO.
Die Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Sinne der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG ist in § 13c GewO geregelt.
Sofern nach § 13c GewO im Rahmen des Anerkennungsverfahrens wesentliche Unterschiede zwischen den dem ausländischen Befähigungsnachweis zugrunde liegenden Sachgebieten und den nach Gewerberecht festgelegten Sachgebiete festgestellt werden, ist für eine Anerkennung die erfolgreiche Absolvierung einer Anpassungsmaßnahme zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede erforderlich.
Nach § 5 FinVermV wird das Wahlrecht des Antragstellers zwischen einer spezifischen Sachkundeprüfung und einer ergänzenden Unterrichtung ausgeschlossen und grundsätzlich eine spezifische Sachkundeprüfung zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede verlangt.
Stand: März 2016