Informationen für Finanzanlagenvermittler

Informationspflichten für Versicherungsvermittler und Finanzanlagenvermittler

Informationspflichten beim ersten geschäftlichen Kontakt
Versicherungs- wie Finanzanlagenvermittler treffen beim ersten geschäftlichen Kontakt bestimmte Informationspflichten.

1. Versicherungsvermittler

Beim ersten Geschäftskontakt muss der Versicherungsvermittler nach § 34 d GewO und der Versicherungsberater nach § 34 e GewO dem Versicherungsnehmer folgende Angaben klar und verständlich in Textform zur Verfügung stellen, § 11 Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV):
  • seinen Familiennamen und Vornamen sowie die Firma, Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
  • seine betriebliche Anschrift,
  • ob er als
    • Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO,
    • als Versicherungsvertreter mit einer Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der GewO,
    • nach § 34 d Abs. 4 GewO als gebundener Versicherungsvertreter, mit Erlaubnisbefreiung,
    • nach § 34 d Abs. 3 GewO als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder
    • als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34 e Abs. 1 der Gewerbeordnung
    bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Register nach § 34 d Abs. 7 der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt.
  • Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11 a Abs. 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist,
  • die direkten oder indirekten Beteiligungen von über 10 Prozent, die er an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt,
  • die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Informationspflichtigen besitzen,
  • die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann.

2. Finanzanlagenvermittler

Der Finanzanlagevermittler und -berater gem. § 34 f GewO hat dem Anleger vor der ersten Anlageberatung oder -vermittlung nach § 12 Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen:
  • Seinen Familiennamen und seinen Vornamen sowie die Firmen der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
  • seine betriebliche Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Anleger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten; insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
  • ob er als Finanzanlagevermittler mit einer Erlaubnis nach § 34 f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Gewerbeordnung in das Register nach § 34 f Absatz 5 in Verbindung mit § 11 a Absatz 1 der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,
  • die Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen er Vermittlungs- oder Beratungsleistungen anbietet* sowie
  • die Anschrift der für die Erlaubniserteilung nach § 34 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde sowie die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist.
Besitzt der Finanzanlagenvermittler auch eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler nach § 34 d Absatz 1 oder als Versicherungsberater nach § 34 e Absatz 1 der Gewerbeordnung, so werden die Informationspflichten durch die nach § 11 VersVermV erfüllt, sofern die oben aufgezeigten erforderlichen Angaben enthalten sind.
*Hinweis: Es sind die Emittenten und Anbieter anzugeben, deren Finanzanlageprodukte der Gewerbetreibende vermittelt. Der Anleger soll sich ein Bild darüber machen können, ob der Gewerbetreibende Produkte von verschiedenen oder nur von einem oder wenigen Produktgebern anbietet.
Emittent einer Vermögensanlage ist die juristische Person oder Personengesellschaft, deren Anteile im Inland öffentlich angeboten werden. Davon zu unterscheiden ist der Anbieter einer Finanzanlage, der für das öffentliche Angebot der Anlage verantwortlich ist und erkennbar nach außen auftritt. Emittent und Anbieter einer Finanzanlage können auch identisch sein.
Bei einer großen Zahl von Fonds, die ein Gewerbetreibender in seinem Portfolio hat, ist diese Informationspflicht dahingehend auszulegen, dass nicht jede einzelne Fondsgesellschaft oder Kapitalanlagegesellschaft anzugeben ist, deren Investmentfonds oder geschlossene Fonds der Gewerbetreibende vertriebt. Anzugeben sind vielmehr die Emissionshäuser bzw. Produktgeber, die Vertragspartner des Vermittlers sind und deren Fonds er vertreibt. (Auszug aus der Kommentierung zu § 12 FinVermV, Kirsten Glückert, Landmann / Rohmer).

3. Allgemeine Hinweise für die Gestaltung der Erstinformationen

Der erste geschäftliche Kontakt ist bereits gegeben, wenn der Versicherungs- bzw. Finanzanlagevermittler und ein potenzieller Kunde aus geschäftlichem Anlass aufeinander treffen, z.B. die Vereinbarung eines Beratungstermins, Vorstellung als Versicherungsvermittler in der Absicht der Neukundengewinnung, die erste Kontaktaufnahme über den Internetauftritt oder per E-Mail.
Für die Einhaltung der Textform ist gem. § 126 b BGB jede lesbare, dauerhafte Erklärung, in der der Ersteller genannt wird und in der er „durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders“ erkennbar ist, ausreichend. Sie umfasst daher neben Anschreiben auch Telefax-, maschinell erstellte Briefe, E-Mail-, Telegramm- oder SMS-Nachrichten.
Auch können Sie ihre Visitenkarten zur Erstinformation nutzen, Sie sind jedoch hierzu nicht verpflichtet. Falls Sie einen Internetauftritt aufweisen, sollten diese Informationen aufgenommen werden, da die Möglichkeit besteht, dass Ihr Kunde hierüber den ersten geschäftlichen Kontakt sucht.
Versicherungsvermittler wie Finanzanlagenvermittler haben sicherzustellen, dass auch Ihre Mitarbeiter die Mitteilungspflichten des Arbeitgebers erfüllen, § 11 Abs. 2 VersVermV, § 19 FinVermV.
Tipp: Nehmen Sie diese Pflichten bei Neueinstellung in den Arbeitsvertrag oder in einer nachweislich ausgehändigten Arbeitsanweisung auf. Bei bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen sollten Sie Ihre Mitarbeiter schriftlich über sämtliche Informationspflichten informieren und die Kenntnisnahme bestätigen lassen.
Die Informationen dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer bzw. Anleger dies wünscht.
In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsabschluss in Textform zur Verfügung zu stellen.
Wer seinen Informationspflichten nicht, verspätet, nicht vollständig oder unrichtig nachkommt, handelt ordnungswidrig. Unrichtig wäre zum Beispiel: die Angabe eines Mehrfachvertreters er sei allein im Interesse seiner Kunden tätig und suche nach bestmöglichen Angeboten auf dem Versicherungsmarkt, da er als Vertreter im Interesse der Versicherungsunternehmen handelt und ihnen gegenüber verpflichtet ist, deren Produkte zu vermitteln.

4. Mögliche Musterbeispiele für die Gestaltung der Erstinformationen

4.1 Erstinformationen nach § 11 VersVermV für Versicherungsvermittler:
Beispiel 1 Versicherungsmakler (Einzelunternehmer)
Kundeninformation nach § 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und –beratung:
Max Mustermann
Musterstr. 5
65549 Limburg
Gemeldet bei der
Industrie- und Handelskammer Limburg
Walderdorffstr. 7, 65549 Limburg, als
Versicherungsmakler mit Erlaubnispflicht nach
§ 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO)
Gemeinsame Registerstelle nach § 11 a Abs. 1 GewO
Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V.
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: 0180 6 00 58 50
(Festnetzpreis 0,20€/Anruf; Mobilfunk max 0,60€/Anruf)
Registerabruf unter: www.vermittlerregister.info
Registernummer: D-1X1X-1XXX-11
Bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern
und Versicherungsunternehmern können folgende Schlichtungsstellen angerufen werden:Versicherungsombudsmann
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632, 10006 Berlin
www.versicherungsombudsmann.de
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Kronenstraße 13, 10117 Berlin
www.pkv-ombudsmann.de
Beispiel 2: Versicherungsvertreter-GmbH
Kundeninformation nach § 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und –beratung
Mustermann GmbH
Geschäftsführer: Max Mustermann
Musterstr. 5
65549 Limburg
Gemeldet bei der IHK Limburg
Walderdorffstr. 7, 65549 Limburg
als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach
§ 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO)
folgende Angaben siehe oben, Beispiel 1
*
Beispiel 3: Versicherungsvertreter-GmbH & Co.KG
Kundeninformation nach § 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und –beratung
Mustermann GmbH & Co. KG
Musterstr. 5
65549 Limburg
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin
Mustermann GmbH
Musterstr. 5
65549 Limburg
diese vertreten durch den Geschäftsführer: Max Mustermann
Gemeldet bei der IHK Limburg
Walderdorffstr. 7, 65549 Limburg
als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach
§ 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO)
folgende Angaben siehe oben, Beispiel 1
*
*Hinweis: Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10% an
 Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital
 Des Versicherungsvermittlers über 10 %, nur soweit Beteiligungen bestehen.
4.2 Erstinformationen nach § 12 FinVermV für Finanzanlagenvermittler:
Max Mustermann
Musterstr. 5
65549 Limburg
Tel:: 06431/…..
Fax: 06431/…..
E-Mail: maxmustermann@t-online.de
Tätig alsFinanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO
Eingetragen in das Vermittlerregister nach § 34 f Abs. 5, § 11 a GewO
Registernummer: D-F-111-………
Die Eintragung lässt sich unter www.vermittlerregister.info überprüfen.
Vermittlungs- und Beratungsleistungen werden zu folgenden Emittenten und Anbietern erbracht:
XY…….
Zuständige Erlaubnisbehörde: Industrie- und Handelskammer Limburg, Walderdorffstr. 7, 65549 Limburg
3.3 Kombinierte Erstinformationen für einen Vermittler von Finanzanlagen gem. § 34 f GewO und Versicherungen nach § 34 d GewO:
Beispiel 1   Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach § 34 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO sowie Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO als Versicherungsmakler (Einzelunternehmer)
Max Mustermann
Musterstr. 5
65549 Limburg
Tel.: 06431/…..
Fax: 06431/…..
E-Mail: maxmustermann@t-online.de
Tätig als
Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO
Eingetragen in das Vermittlerregister nach § 34 f Abs. 5, § 11 a GewO
Registernummer: D-F-111-…..
Die Eintragung lässt sich unter www.vermittlerregister.info überprüfen.
Vermittlungs- und Beratungsleistungen werden zu folgenden Emittenten und Anbietern erbracht:
XY……
Zuständige Erlaubnisbehörde: Industrie- und Handelskammer Limburg, Walderdorffstr. 7, 65549 Limburg
Versicherungsmakler mit Erlaubnispflicht nach § 34 d Abs. 1 GewO
Gemeldet bei der
Industrie- und Handelskammer Limburg
Walderdorffstr. 7, 65549 Limburg
Gemeinsame Registerstelle nach § 11 a Abs. 1 GewO
Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V.
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: 0180 6 00 58 50
(Festnetzpreis 0,20€/Anruf; Mobilfunk max 0,60€/Anruf)
Bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsnehmern können folgende Schlichtungsstellen angerufen werden:
Versicherungsombudsmann
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632, 10006 Berlin
www.versicherungsombudsmann.de
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Kronenstraße 13, 10117 Berlin
www.pkv-ombudsmann.de
Die genannten gesetzlichen Regelungen finden Sie aktuell unter www.gesetze-im-internet.de.
Stand: März 2016