Allgemeine Rechtsauskünfte
Abgrenzung Handel Handwerk
Die IHK hilft bei der Einordnung der nicht immer eindeutigen Tätigkeiten zur Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer.
Grundsätzlich sind alle Gewerbetreibende Mitglied der Industrie- und Handelskammer (IHK), es sei denn sie gehören der Handwerkskammer (HWK) an. In der Praxis ist dies jedoch nicht immer so eindeutig, Viele Unternehmen sind Mischbetriebe, dies bedeutet, dass sie sowohl nichthandwerkliche als auch handwerkliche Tätigkeiten ausüben.
Ob das Unternehmen der IHK oder HWK zugeordnet wird, ist von der Tätigkeit sowie dem Gesamtbild des Unternehmens abhängig.
Die Handwerksordnung (HwO) unterscheidet zwischen den zulassungspflichtigen Handwerken (Anlage A) und den zulassungsfreien Handwerken (Anlage B Abschnitt 1). Daneben gibt es die handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B Abschnitt 2).
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- Akustik und Trockenbau (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 92 KB) (Nr. 5667136)
- Betriebsuntersagung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 177 KB) (Nr. 5667148)
- Garten- und Landschaftsbau oder Straßenbauerhandwerk (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 120 KB) (Nr. 1235732)
- Genormte Baufertigteile (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 110 KB) (Nr. 3456910)
- Hausmeisterdienste (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 117 KB) (Nr. 4913324)
- Handwerk oder Reisegewerbe (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 136 KB) (Nr. 4508168)
- Sicherheitstechnik (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 120 KB) (Nr. 1235738)
- Tankstellen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 111 KB) (Nr. 4508174)