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Ausstellung von Ursprungszeugnissen und Bescheinigung von Handelsrechnungen

Die Beantragung von Ursprungszeugnissen und sonstigen Außenwirtschaftsdokumenten erfolgt ausschließlich elektronisch. Mit dem elektronischen Verfahren (eUZ) können Sie rund um die Uhr Ursprungszeugnisse und sonstige Bescheinigungen beantragen, die Bewilligung durch die IHK erfolgt Montag bis Freitag 08:00 bis 16:00 Uhr.

1. Wozu dient ein Ursprungszeugnis?

Das Ursprungszeugnis ist ein von einer unabhängigen Stelle erstellter eindeutiger Nachweis des handelspolitischen Ursprungs von Waren. Im internationalen Warenverkehr ist der Nachweis des Ursprungs häufig erforderlich
  • zur Erfüllung staatlicher Anforderungen des Empfangslandes:
    • Kontrolle der Warenströme
    • Durchführung von Antidumping-Maßnahmen
    • Überwachung von Importbeschränkungen und Importkontingenten
  • zur Erfüllung privatrechtlicher Verpflichtungen
    • im Einzelfall zur Inanspruchnahme von Zollermäßigungen
    • Ursprungsnachweis im Rahmen von Exportkreditversicherungen (Hermes-Bürgschaften)
    • Durchführung von Preis- und Qualitätskontrollen
    • Kundenwunsch
    • Akkreditiv
In der Regel entscheidet das Zielland über die Notwendigkeit eines Ursprungszeugnisses oder der Bescheinigung von Handelsrechnungen.

2. Ausstellung von Ursprungszeugnissen

Für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen Bescheinigungen sind in Deutschland in der Regel die Industrie- und Handelskammern (IHKs) zuständig (§ 1 Abs. 3 IHKG) .
Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden (§ 271 StGB, § 415 ZPO) mit Beweiskraft für und gegen jedermann und genießen damit öffentlichen Glauben. Mit anderen Worten, die Angaben auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses sind Angaben, die die IHK gegenüber Dritten macht. Daher sind nur eingeschränkte Aussagen möglich.
Die IHK stellt auf Antrag die für den Außenwirtschaftsverkehr erforderlichen Ursprungszeugnisse aus. Dazu ist es erforderlich, dass der Antragsteller Firmensitz, Betriebsstätte oder Wohnsitz im Kammerbezirk hat und die Ware zumindest im Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft versandbereit ist oder sich in der Versendung befindet. Blanko-Ursprungszeugnisse können nicht ausgestellt werden. Das Ursprungszeugnis kann in jeder Amtssprache der EU ausgefüllt werden. Die IHK kann in diesem Fall eine Übersetzung von einem vereidigten Übersetzer verlangen.

3. Ursprung und Nachweis

Grundlage für die Ermittlung des handelspolitischen (auch genannt nichtpräferenziellen) Ursprungs ist das Zollrecht der Europäischen Union. Eine Ware, die vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt wurde, hat ihren Ursprung in diesem Land (Art. 60 I Zollkodex der Union / bis 30.4.2016: Art. 23 Zollkodex).

Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt sind, hat ihren Ursprung in dem Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses durchgeführt wurde oder diese eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt (Art. 60 II Zollkodex der Union / bis 30.4.2016: Art. 24 Zollkodex). Verbindliche Entscheidungen darüber trifft die IHK im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Einzelheiten zur Ermittlung dieses Ursprungs finden Sie unter der Rubrik "Mehr zum Thema" in der Servicespalte neben diesem Text.

Ursprungszeugnisse können für jedes Ursprungsland weltweit ausgestellt werden, also nicht nur für das Ursprungsland Deutschland oder Europäische Union bzw. Europäische Gemeinschaft. Der Antragsteller des Ursprungszeugnisses muss, soweit er nicht Hersteller der Ware ist, einen Nachweis über das in Feld 3 des Ursprungszeugnisses angegebene Ursprungsland beifügen. Falls der Nachweis beispielsweise nur auf EU lautet, kann kein genauerer Ursprung wie Deutschland oder Italien bescheinigt werden. Umgekehrt ist es möglich, statt Kroatien "Europäische Union" zu bescheinigen. Generell gilt:
  • Die Warenbezeichnung im Ursprungsnachweis muss der Warenbezeichnung im Antrag des Ursprungszeugnisses zuordenbar sein
  • Falls mehrere Ursprungsländer in einem Ursprungszeugnis aufgeführt werden, muss das Ursprungszeugnis so ausgefüllt werden, dass jeder Ware eindeutig ihr Ursprung zugeordnet werden kann
 Der Ursprungsnachweis kann erbracht werden durch:
  • Ursprungszeugnisse, die von dazu berechtigten Stellen ausgegeben wurden
  • Ursprungserklärungen des Herstellers
    Rechnungen, Lieferscheine und andere Geschäftspapiere von Herstellern aus Deutschland oder der Europäischen Union können als Ursprungsnachweise anerkannt werden, wenn sie zweifelsfrei erkennen lassen, dass die Waren im eigenen Betrieb hergestellt wurden und ihren nichtpräferenziellen Ursprung in Deutschland oder der EU haben. Dies ist in der Regel nur dann der Fall, wenn die Geschäftspapiere eine spezielle Herstellererklärung und eine Ursprungsangabe enthalten
  • im Regelfall bescheinigte Handelsrechnungen mit Ursprungsvermerk aus Drittländern (für Rechnungen aus den USA sind auch bestimmte rechtsverbindliche Zusicherungen möglich)
  • Ursprungsnachweis IHK / Erklärung IHK
  • Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED und Certificate of Origin Form A sowie die entsprechenden Ursprungserklärungen
  • Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nach Durchführungsverodnung zum Zollkodex der Union (VO (EU) 2015/2447)
  • REX (registered-exporter)-Erklärungen
Falls keine ausreichenden Nachweise beigebracht werden können, muss die IHK die Ausstellung des Ursprungszeugnisses ablehnen.
Ergibt sich aus dem Antrag, dass die Ware im eigenen Betrieb in Deutschland hergestellt wurde, so wird die IHK aus ihrer Kenntnis des Produktionsprogrammes den Warenursprung in der Regel bescheinigen können. Eine Nachprüfung im Unternehmen ist möglich. Die IHKs bemühen sich, Zweifelsfälle unbürokratisch zu lösen.
Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ein vereinfachtes Verfahren in Form einer Nachweisbefreiung mit der IHK zu vereinbaren. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass eine lückenlose Ursprungsdokumentation des handelspolitischen Ursprungs im Unternehmen gewährleistet ist und die Mitarbeiter des Unternehmens über die notwendige Sachkenntnis verfügen.

5. Erforderliche Angaben

Siehe den Artikel "Anleitung zum Ausfüllen und Beantragen von Ursprungszeugnissen" neben dem Text unter "Mehr zu diesem Thema".

6. Neuausfertigung

Falls die Dokumente auf dem Weg zum Konsulat oder ins Ausland verloren gegangen sind, muss der Grund schriftlich erklärt werden. In diesem Fall werden die neuen Dokumente mit dem Vermerk Neuausfertigung versehen. Nachträgliche Änderungen auf bereits ausgestellten Ursprungszeugnissen müssen von der IHK bestätigt werden. Änderungen ohne Bestätigung der IHK erfüllen den Tatbestand der Urkundenfälschung.

7. Handelsrechnungen

Handelsrechnungen werden von der IHK bescheinigt, wenn dies von ausländischen Behörden vorgeschrieben ist (siehe u. a. Konsulats- und Mustervorschriften). Ebenso kann eine Bescheinigung erfolgen, wenn der IHK Unterlagen (zum Beispiel L/C) vorgelegt werden, aus denen sich die Notwendigkeit zur Bescheinigung tatsächlich ergibt.
Bei der Bescheinigung von Handelsrechnungen durch die IHK sind folgende Punkte zu beachten:
  • für die Überprüfung des auf der Handelsrechnung erklärten Ursprungs gelten dieselben Bestimmungen wie bei Ursprungszeugnissen
  • Vor- und Rückdatierungen sind unzulässig
  • Rechnungen auf Firmenbogen nach Vorschriften des Empfängerlandes
  • Ursprungserklärungen zum präferenziellen Ursprung können nicht bestätigt werden.

8. Gebühren

Für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen, Bescheinigungen und Eklärungen erhebt die Kammer Gebühren nach Maßgabe ihrer Gebührenordnung bzw. dem anhängenden Gebührentarif (beide Dokumente der IHK Lahn-Dill sind hier als Download verfügbar).

9. Legalisation

Es gibt Empfangsländer, die vorschreiben, dass die von der IHK ausgestellten oder bescheinigten Dokumente im Anschluss von einem Konsulat dieses Landes legalisiert werden müssen. In diesem Fall senden Sie die Dokumente an die entsprechenden Konsulate und beachten Sie die Vorgaben zur Bezahlung der Gebühren. Über Einzelheiten geben wir gerne Auskunft. Grundsätzlich gilt: Wenn Ihr Kunde Sie anweist, auf eine Legalisation zu verzichten, weil diese gegebenenfalls bei seinen Einfuhren nicht erforderlich ist, dann verstoßen Sie damit nicht gegen Vorschriften. Ihr Kunde übernimmt dann die Verantwortung.

10. Statut

Unter Downloads finden Sie das Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen der IHK Lahn-Dill im PDF-Format.