MELDEPFLICHTEN BEIM IMPORT

CBAM: Das System der CO2-Grenzausgleichsabgabe

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) wird große Teile der deutschen Industrie betreffen. Alle Unternehmen innerhalb der EU, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoffe sowie bestimmte Vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten importieren, müssen alle Importe ab 1. Oktober 2023 gesondert quartalsweise melden. Berichtspflichtig ist der Einführer (Zollanmelder) oder dessen indirekter Vertreter. Die erste Meldung muss Ende Januar 2024 abgegeben werden.

1. Hintergrund und Funktionsweise

Das zentrale Klimaschutzinstrument der EU bildet bereits seit 2005 der Europäische Emissionshandel (EU-ETS). Dieser bepreist in der EU emittierte Treibhausgase. Um eine Verlagerung der Produktion aus der EU in Länder mit niedrig ausgeprägten Umwelt- und Klimaschutzregelungen zu verhindern – das sogenannte „Carbon Leakage“ –  wird der CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) als Teil des „Fit für 55“ Paketes eingeführt. CBAM besteuert schrittweise ab 2026 bestimmte emissionsintensive Waren aus Drittländern bei Einfuhr in die EU. Dies wird durch die Verpflichtung zum Erwerb sogenannter CBAM-Zertifikate umgesetzt. Der Preis der CBAM-Zertifikate wird sich aus dem wöchentlichen Mittelwert der Zertifikatspreise auf dem EU-ETS errechnen und ist somit eng mit dem europäischen Emissionshandel verknüpft. Wurde bereits ein CO2-Preis im Ursprungsland entrichtet, können die Kosten auf das CBAM-Zertifikat angerechnet werden, um eine Doppelbelastung zu vermeiden.

2. Welche Waren sind betroffen?


CBAM betrifft den Import der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren (ab Seite 90 der Verordnung). Maßgeblich ist die dort genannte Warennummer/Zolltarifnummer/Kombinierte Nomenklatur.
Wegen häufiger Nachfragen hier die Zusammenstellung.

2.1. Betroffener Warenkreis und Importverfahren

Betroffen sind:
  • —Eisen und Stahl Kapitel 72 mit Ausnahme einzelner Waren der Position 7202, nämlich: 7202 2X, 7202 30, 7202 50, 7202 70-7202 9980
  • —Waren aus Eisen und Stahl Kapitel 73: Erfasst sind die Positionen 7301-7311, 7318, 7326. Ausgenommen sind folglich 7312-7317 sowie 7319-7325
  • —Aluminium und Waren daraus Kapitel 76: erfasst sind 7601, 7603-7614, 7616. Ausgenommen sind folglich 7602 und 7615
  • —Eisenerz 2601 1200;  Wasserstoff 2804 1000;
  • Elektrizität 2716
  • —Zement: 2507 0080, 2523
  • —Ammoniak 2814, Kaliumnitrat 2834 21 00, Düngemittel 3102 und 3105
Die Kapitel 72, 73 und 76 umfassen auch Produkte, wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl (Position 7318 und 7326) oder Aluminium. Die betroffenen Waren sind mit ihrer Position oder ihrer KN (Kombinierte Nomenklatur) erfasst. Entscheidend dafür, ob eine Ware unter CBAM fällt, ist, ob die Import verwendete Warennummer/Zolltarifnummer. Falls diese in  Anhang I der CBAM-Verordnung genannt ist, fällt die Ware unter die Regelung. Wenn die Warennummer nicht genannt ist, dann fällt die Ware auch nicht unter CBAM, egal ob darin Eisen, Stahl oder Aluminium enthalten ist.
Es ist wahrscheinlich, dass diese Liste ab 2026 ausgeweitet werden wird.
Von CBAM erfasst sind grundsätzlich nur Anmeldungen von betroffenen Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung.

2.2 Wenige Ausnahmen

Vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen sind lediglich
  • Kleinsendungen: Waren, die zwar von Anhang I erfasst sind, deren Gesamtwert je Sendung aber 150 EUR nicht übersteigt,
  • Waren für den persönlichen Gebrauch im Gepäck von Reisenden sowie
  • Waren mit Ursprung in den in Anhang III Nr.1 aufgeführten Ländern und Hoheitsgebieten (Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island). Es gibt bislang keine weiteren Länder oder Ursprungswaren, die befreit sind.
  • Waren mit Ursprung in der EU, die in die EU zurückkommen (Rückwaren).
Es gibt also keine Ausnahmeregeln für Unternehmen mit wenigen Importen, nach der bisherigen Fassung der Verordnung müssten alle melden, selbst Privatpersonen.
Wichtig: Der Ursprung der eingeführten Waren muss künftig bekannt sein. Er bestimmt sich nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des Zollkodex der Union.

3. Welche Pflichten ergeben sich für Unternehmen?

Am 15. September 2023 wurde die CBAM-Durchführungsverordnung 2023/1773 im Amtsblatt der EU L228 in allen Amtssprachen veröffentlicht. Die Durchführungsverordnung legt die Berichtspflichten für Importeure detailliert dar. Praxisrelevante Bagatellgrenzen und Vereinfachungsmöglichkeiten gibt es faktisch keine. Warum keine relevanten Bagatellgrenzen in die Gesetzgebung aufgenommen worden sind, obwohl dies im Rahmen der Anhörung mehrfach vorgeschlagen worden ist und der Kreis der betroffenen Importeure durch die Ausweitung der Produkte auf Enderzeugnisse massiv ausgeweitet wirden ist, kann die EU-Generaldirektion TAXUD gerne direkt beantworten. Gerne können Sie TAXUD ebenfalls kontaktieren, falls Sie die Frist zu kurzfristig finden.

3.1. Übergangsphase 2023-2025

Die Einführung von CBAM erfolgt schrittweise ab dem 1. Oktober 2023 mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2025 (insbesondere Art. 32 und 35 (1) und (2)). Der Übergangszeitraum dient vor allem dazu, Daten und Erfahrungen zu sammeln, um die Abläufe für die Implementierungsphase tatsächlich praxistauglich gestalten zu können. Finanzielle Ausgleichszahlungen entstehen in dieser Phase noch nicht.
In der Importzollanmeldung selbst müssen keine Angaben zu CBAM gemacht werden. Es ist vorgesehen, dass der  Importeur von seiner CBAM-Meldepflicht durch den Zollbescheid informiert wird.
Die EU hat Leitlinien für EU-Importeure in englischer Sprache veröffentlicht, darin wird das System erläutert. Berichtspflichtig ist der Zollanmelder oder falls der Zollanmelder nicht in der EU ansässig ist, dessen indirekter Vertreter. Die Berichtspflicht während des Übergangszeitraums besteht aus folgenden Punkten:

3.1.1 Registrierung im vorläufigen CBAM-Register


Das vorläufige CBAM-Register (provisional CBAM registry) wurde inzwischen freigeschaltet. Der Zugang soll nach Auskunft der EU-Kommission durch die national zuständige Behörde freigeschaltet werden. Diese steht in Deutschland noch nicht fest, Zoll oder Umweltbundesamt kommen in Frage. Bis Ende Oktober muss dies entschieden sein.

3.1.2 Berechnung und Dokumentation der direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind.

Dies ist nur mit den entsprechenden Daten des ausländischen Herstellers möglich. Damit diesen verständlich gemacht werden kann, welche Daten der Importeur benötigt, hat TAXUD Leitlinien für Anlagenbetreiber in Drittländern sowie eine Excel-Vorlage zur Abfrage der erforderlichen Daten innerhalb der Lieferkette vorbereitet (technischer Hinweis: zur korrekten Ansicht die Excel-Vorlage speichern und Kopie herunterladen). In Artikel 4 der Durchführungsverordnung sind die unterschiedlichen Berechnungsmethoden aufgeführt. Für die ersten drei Quartalsberichte, also für den Zeitraum bis 30. Juni 2024 sind Schätzungen bzw. Standardwerte zulässig. Diese werden voraussichtlich Ende November 2023 veröffentlicht und auch im CBAM-Meldeportal hinterlegt sein. Wie man damit umgehen soll, falls auch danach keine Informationen des ausländischen Herstellers vorliegen, ist offen. Auch dies kann die EU-Generaldirektion TAXUD gerne direkt beantworten. Bis Ende 2024 sind unterschiedliche Berechnungsmethoden möglich. Ab 2025 nur noch die EU-Berechnungsmethode, diese gleicht der Berechung im Europäischen Emissionshandel (ETS).

3.1.3 Pflicht zur quartalsweisen Vorlage eines „CBAM-Berichts“

Spätestens einen Monat nach Quartalsende, also erstmalig Ende Januar 2024, muss eine Meldung im CBAM-Register mit folgenden Angaben erfolgen:
  • die Gesamtmenge jeder Warenart, ausgedrückt in Megawattstunden bei Elektrizität und in Tonnen bei anderen Waren, angegeben für jede Anlage, die die Waren im Ursprungsland herstellt;
  • die tatsächlichen eingebetteten Gesamtemissionen, ausgedrückt in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität oder für andere Waren in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach der in Anhang IV bzw. in der Durchführungsverordnung beschriebenen Methode, sowie die gesamten indirekten Emissionen;
  • Alternative: Verwendung von Standardwerten bis 30.6.2024, bereitgestellt von der EU-Kommission Ende November 2023
  • sofern vorhanden, den CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung einschlägiger Rabatte oder sonstiger Formen des Ausgleichs.
Diese Meldepflichten gelten nicht für die Einfuhr von Veredelungserzeugnissen aus dem Verfahren der passiven Veredelung (Artikel 259 UZK) sowie Rückwaren im Sinne von Artikel 203 UZK.
Es gibt nach wie vor erhebliche Unklarheiten welche Daten genau in welcher Form benötigt werden. In den Leitlinien für EU-Importeure sowie dem Abfrage-Muster (Excel-Vorlage) für die ausländischen Hersteller können einzelne Informationen entnommen werden. Wir haben eine Übersetzung der Guidance sowie konkrete Berechungs- und Ausfüllbeispiele angemahnt.

3.1.4 Schulungsangebote der EU-Kommission


Die EU-Kommission bietet eLearnings an, außerdem können die Aufzeichnnungen der Webinare zu den einzelnen Warenbereichen im Customs & Tax EU Learning Portal  auf englisch abgerufen werden. Es gibt auch eine kurze englische Einführung (Nanolearning).
Hilfreich zu wissen:
  • In den bereitgestellten Kursen kann über die “Course Map” navigiert werden
  • In Kapitel 3 finden sich die Informationen zur warenspezifischen Berechnung der Emissionen
  • in Kapitel 4 finden sich Informationen zum Bericht und wie eine Meldung durchgeführt werden soll

3.2. Implementierungsphase ab 2026

Mit Ablauf der Übergangsphase ab 2026 gelten weitergehende Verpflichtungen für Importeure:
  • Beantragung einer CBAM-Anmeldeberechtigung als „zugelassener Anmelder“ am Ort der Niederlassung. Die betroffenen Waren dürfen dann nur noch von „zugelassenen Anmeldern“ in das Zollgebiet der Union eingeführt werden. Die Anmeldeberechtigung soll ab 2025 beantragt werden können, Einzelheiten sind noch unklar.
  • Berechnung der eingebetteten direkten und indirekten Emissionen der Einfuhrware in die EU.
  • Kauf der entsprechenden Anzahl an CBAM-Zertifikaten bei der zuständigen CBAM-Behörde, die zur Deckung der eingebetteten direkten und voraussichtlich auch indirekten Emissionen erforderlich sind.
  • Abgabe einer jährlichen CBAM-Erklärung bis zum 31.05. jedes Kalenderjahres für die mit dem vorausgehenden Kalenderjahr importierten Güter verbundenen Emissionen.
  • Überprüfung der Angaben der CBAM-Erklärung durch eine akkreditierte Prüfstelle (aktuell noch unklar, wer hierfür zuständig sein wird).
Die genauen Anforderungen und Prozesse im Rahmen der Meldepflichten sind noch nicht abschließend und können sich im Laufe des EU-Gesetzgebungsprozesses ändern.
Vor Ablauf des Übergangszeitraums wird die Kommission prüfen, ob der Anwendungsbereich auf andere Güter ausgedehnt werden soll, einschließlich organischer Chemikalien und Polymere. Bis 2030 sollen alle Güter einbezogen werden, die unter den EU-Emissionshandel fallen. Die Kommission wird auch die Methode für das Erheben indirekter Emissionen überprüfen und die Möglichkeit, mehr nachgelagerte Produkte einzubeziehen.
Bis Ende 2027 will die Europäische Kommission eine vollständige Überprüfung der CBAM vornehmen. Einbezogen werden sollen dabei auch mögliche Fortschritte bei den internationalen Verhandlungen über den Klimawandel sowie die Auswirkungen auf die Einfuhren aus Entwicklungsländern, insbesondere aus den am wenigsten entwickelten Ländern (LDCs).

4. Wie können sich Unternehmen vorbereiten?

Betroffenheit prüfen:
  • Sie importieren in Anhang I der EU-Verordnung genannte Waren? (die Warennummer ist maßgeblich und nichts anderes!) aus Staaten außerhalb der EU und
  • es ist keine Rückware, kein Ursprung in Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein oder EU?
  • CBAM ist ein Thema für Sie
Konsequenzen:
  • Das Thema ist hochkomplex, die Vorbereitungszeit zu kurz und vieles unklar. Worin die Fragen bestehen, erfährt die EU-Generaldirektion TAXUD anscheinend gerne aus erster Hand von Ihnen, nachdem Vorschläge aus der Anhörung nicht umgesetzt worden sind.
  • Festlegung der innerbetrieblichen Zuständigkeiten für die Prüfung und Einhaltung der Meldepflichten. Je nach Bedeutung/Menge dieser Importe hat das Thema eine sehr unterschiedliche Priorität für die einzelnen Unternehmen
  • Nutzen Sie die e-Learning-Angebote der EU-Kommission, diese sorgen für etwas mehr Klarheit.
  • Übergangszeitraum: Zusammenstellung der Importe nach Ursprungsland, ggf. Produktionsstätte, soforn bekannt. Technischen Rahmen der Meldung und maßgebliche Standardwerte zusammenstellen.
  • Von zentraler Bedeutung: Abstimmung mit Lieferanten hinsichtlich der Kalkulation der CO2-Emissionen. Große ausländische Hersteller beschäftigen sich bereits mit dem Thema, da alle EU-Importeure mit diesem Thema auf sie zukommen (werden).Vieles ist aber noch unklar. Weiterführende Informationen enthalten die Leitlinien für Anlagenbetreiber in Drittländern. Zudem hat die EU eine Excel-Vorlage zur Abfrage innerhalb der Lieferkette bereitgestellt. Falls keine Werte vorliegen oder der Lieferant diese nicht mitteilt oder mitteilene kann, können zumindest kurzfristig Standardwerte verwendet werden, die im Meldeportal hinterlegt werden.
  • Wann lohnt sich eine Berechnung/exakte Ermittlung gemäß Anhang IV der Verordnung, wann ist die Verwendung (höherer) Standardwerte sinnvoller?
  • Sorgen Sie dafür, dass Sie den nichtpräferenziellen Ursprung dieser Waren kennen. Unbekannter Ursprung geht nicht mehr.