Bewachungsgewerbe § 34a GewO.

40-stündige Unterrichtung

Beim § 34a handelt es sich um ein Gesetz aus der Gewerbeordnung.
Je nach Tätigkeit wird dort entweder die Unterrichtung oder die Sachkundeprüfung gefordert.

Worum geht es in der Unterrichtung?

Das Unterrichtungsverfahren vermittelt für die spätere Bewachungstätigkeit:

  • spezifische Rechte und Pflichten,
  • spezifische Befugnisse,
  • deren praktische Anwendung.
Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache. Um dem fachspezifischen Unterrichtsstoff folgen und das Erlernte in die Praxis umsetzen zu können, muss der Teilnehmer über die unverzicht-baren deutschen Sprachkenntnisse verfügen. Nicht- oder missverstandene Anweisungen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben sowie Unkenntnis der zu beachtenden Rechtsnormen können schwerwiegende Konsequenzen für Leben, Gesundheit oder Eigentum der bewachten Personen bzw. Objekte und auch des Bewachers haben. Denn das sprachliche Verstehen ist Voraussetzung für das inhaltliche Verstehen. Für die Unterrichtung sind mindestens Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Kompetenzniveau der fortgeschrittenen Sprachverwendung (Kompetenzniveau B1) unverzichtbar und erforderlich.
Erklärung zu B1
Fortgeschrittene Sprachverwendung (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen): „Kann die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Kann die meisten Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet. Kann sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern. Kann über Erfahrungen und Ereig-nisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben.“

Wann brauche ich die Unterrichtung?

Beispiele:

  • Wachdienst in Flüchtlingsunterkünften, sofern dort nicht in leitender Funktion tätig
  • Geld- und Werttransport
  • Zugangskontrollen mit ggf. Zutrittsverweigerung zum Fußballstadion
  • Objekt- und Werkschutz
  • „Doorman“ – Eingangsbereich Supermarkt oder Kaufhaus
    (nicht Kaufhausdetektiv!)

Welche Tätigkeiten darf ich mit der Unterrichtung nicht ausüben?

  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tat-sächlichem öffentlichen Verkehr (sogenannte Citystreifen etc.)
  • Schutz vor Ladendieben (sogenannte Kaufhausdetektive)
  • Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (sogenannte Türsteher)
  • Bewachungen in leitender Funktion von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes und von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes o-der anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtli-chen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen
  • Bewachungen in leitender Funktion von zugangsgeschützten Großveranstaltungen

An der Unterrichtung muss nicht teilnehmen, wer

  • am 31.03.1996 bei einem Bewachungsgewerbetreibenden mit einer Erlaubnis nach § 34a Absatz 1 der Gewerbeordnung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit Bewa-chungsaufgaben betraut war und darüber eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegen kann
  • eine Prüfung als "Geprüfte Werkschutzfachkraft" bei einer IHK abgelegt hat
  • eine Prüfung als "Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft" bei einer IHK abgelegt hat
  • eine Prüfung als "Geprüfter Werkschutzmeister" bei einer IHK abgelegt hat
  • eine Prüfung als "Meister für Schutz und Sicherheit" bei einer IHK abgelegt hat
  • den Ausbildungsberuf "Fachkraft für Schutz und Sicherheit" erfolgreich abgeschlossen hat
  • die Sachkundeprüfung gem. § 34a der Gewerbeordnung bestanden hat
  • einen Abschluss im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizei-dienst, Bundesgrenzschutz oder Bundespolizei, mittleren Justizvollzugsdienst oder für den mittleren Zolldienst (mit Berechtigung zum Führen einer Waffe) hat
  • eine abgeschlossene Laufbahnprüfung als Feldjäger (Bundeswehr) absolviert hat
  • als selbstständiger Gewerbetreibender, Geschäftsführer oder Betriebsleiter am 01.12.1994 seit mindestens drei Jahren befugt das Bewachungsgewerbe ausgeübt hat.

Werden auch ausländische Befähigungsnachweise anerkannt?

Teilweise ja. Einzelheiten dazu, siehe § 13c der Gewerbeordnung.

Gegenstand der Unterrichtung

Die Unterrichtung gliedert sich in sechs unterschiedliche Themenbereiche:
  1.  Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht
  2.  Datenschutzrecht
  3.  Bürgerliches Gesetzbuch
  4.  Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen
  5.  Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherheitsdienste
  6.  Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskala- tionstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt
  7.  Grundzüge der Sicherheitstechnik

Erfolgreiche Teilnahme, Bescheinigung, Kosten

Die Bewachungsverordnung gibt in § 3 Absatz 2 zur erfolgreichen Teilnahme an der Unterrichtung mit anschließender Erteilung der Bescheinigung vor:
  • die Teilnahme an der Unterrichtung (40-stündig) ohne Fehlzeiten,
  • den aktiven Dialog mit dem Dozenten,
  • die Beantwortung mündlicher sowie schriftlicher Verständnisfragen.
Die IHK muss sich davon überzeugen, dass der Teilnehmer mit den Inhalten in ausreichendem Maße vertraut ist. Sofern dies der Fall ist, wird die Bescheinigung erstellt und dem/der Teilnehmer/in ausgehändigt.
Zu jedem Themenbereich gibt es neben mündlichen Verständnisfragen einen schriftlichen Test. Von den gestellten Fragen sollte wenigstens die Hälfte richtig beantwortet sei. Die Tests werden während der Unterrichtung geschrieben und sind Bestandteil des Lehrgangs.
Sollte sich im Laufe der Unterrichtung, insbesondere nach Auswertung der schriftlichen Verständnisfragen herausstellen, dass der Teilnehmer entgegen seiner gemachten Angaben die deutsche Sprache nicht so beherrscht, dass er die fachlichen Ausdrücke und Formulierungen aus den gesamten Sachgebieten vollinhaltlich verstehen kann, so kann auch keine Bescheinigung über die Unterrichtung im Bewachungsgewerbe nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 GewO erteilt werden. Eine Rückerstattung der Gebühr ist in diesem Fall nicht möglich.
Bei Wiederholung des Lehrgangs ist die komplette Gebühr nochmals zu entrichten.
Fehlzeiten müssen nachgeholt werden. Wenn Sie an einem Tag fehlen, müssen Sie diesen Tag bei der nächstmöglichen Unterrichtung nachholen. Die Bescheinigung wird erst nach vollständiger Unterrichtungszeit erteilt.

Kosten der Unterrichtung

Für die Unterrichtung entstehen Kosten. Die Gebühr beträgt nach der Gebührenordnung der IHK Lahn-Dill 445,00 Euro. Die Kosten entstehen durch die Teilnahme an der Unterrichtung und sind nicht der Preis für die Bescheinigung.

Anmeldung

Bitte melden Sie sich möglichst frühzeitig, unter Verwendung des bei der IHK erhältlichen Anmeldeformulars, zum Unterrichtungsverfahren an.
Die Anmeldung muss spätestens bis zum jeweiligen Anmeldeschluss vollständig erfolgen.
Nach dem Eingang des ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldeformulars erhalten Sie eine Anmeldebestätigung mit Ihrer Ident-Nummer und der Bankverbindung. Die Gebühr muss bis zum Anmeldeschluss auf das angegebene Konto gezahlt werden. Ansonsten ist eine Teilnahme an der Unterrichtung nicht möglich.
Nach dem Anmeldeschluss, d. h. rechtzeitig vor der Veranstaltung erhalten Sie die Einladung mit näheren Hinweisen sowie den Gebührenbescheid. Die Anmeldung ist verbindlich.
Sofern Sie vor dem Anmeldeschluss durch eine Erklärung (Post, Fax, E-Mail) von der Anmeldung zurücktreten, wird die bereits entrichtete Teilnahmegebühr zurückerstattet.
Bei einem Rücktritt (Post, Fax, E-Mail) nach dem Anmeldeschluss oder bei Nichtteilnahme an der Unterrichtung ohne wichtigen Grund (z.B. Krankheit), wird die Teilnahmegebühr nicht zurückgezahlt. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist durch die Vorlage entsprechender Belege (Attest u.a.) nachzuweisen.
Sofern die Kosten durch einen anderen Träger (z. B. Agentur für Arbeit, Jobcenter, Rentenversicherung, Arbeitgeber oder andere) übernommen werden, ist hier die Kostenübernahme durch die Angabe des Kostenträgers mit Stempel und rechtsverbindlicher Unterschrift des Kostenträgers zu bestätigen.
Bildungsgutscheine, Erhebungsbögen für Bildungsmaßnahmen u. ä. können nicht berücksichtigt werden.
Die Termine, das Anmeldeformular sowie weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.ihk-lahndill.de (Dok.-Nr.: 75654).
Zuständige Stelle zur Durchführung der Unterrichtung ist nur die IHK
(§ 5 Bewachungsverordnung).
Unterrichtsort: Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill, Friedenstr. 2, 35578 Wetzlar
Hinweis: Dieses Merkblatt soll – als Service der IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.