Bewachungsgewerbe § 34a GewO

Erforderliche Sprachkenntnisse in der Unterrichtung

Worum geht es in der Unterrichtung?

Das Unterrichtungsverfahren vermittelt für die spätere Bewachungstätigkeit:
  • spezifische Pflichten,
  • spezifische Befugnisse,
  • deren praktische Anwendung.
Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache.

Beispiel aus der Unterrichtung

Eine wichtige Regelung für Sicherheitsmitarbeiter ist die sogenannte Notwehr. Ein Sicher-heitsmitarbeiter muss einschätzen können, ob er in einer konkreten Situation Notwehr ausü-ben kann. Deshalb muss er verstehen, dass die Notwehr nur im Falle eines „gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs“ möglich ist. Um konkrete Situationen darauf hin richtig ein-zuschätzen, muss er wissen, dass ein „Angriff“ „gegenwärtig“ ist, wenn er
  • unmittelbar bevorsteht,
  • begonnen hat oder
  • noch andauert.

Sprachkompetenz

Das Verständnis für die Inhalte der Unterrichtung kann nur vermittelt werden, wenn die zugrunde liegenden Begriffe zumindest sprachlich verstanden werden und der Teilnehmer über genügend deutsche Sprachkenntnisse verfügt. Darum gibt die Bewachungsverordnung in § 3 Absatz 1 vor: „Die zu unterrichtende Person muss über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkennt-nisse auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens verfügen“. Das sprachliche Verstehen ist somit Voraussetzung für das inhaltliche Verstehen. Dies ist Voraussetzung für die erfolgreiche Teilnahme.
Definition Niveaustufe B1 – Fortgeschrittene Sprachanwendung:
„Kann die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Kann die meisten Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet. Kann sich einfach und zu-sammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern. Kann über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben.“

Erfolgreiche Teilnahme, Bescheinigung, Kosten

Die Bewachungsverordnung gibt in § 6 Absatz 2 zur erfolgreichen Teilnahme an der Unterrichtung mit anschließender Erteilung der Bescheinigung vor:
  • die Teilnahme an der Unterrichtung ohne Fehlzeiten,
  • den aktiven Dialog mit dem Dozenten,
  • die Beantwortung mündlicher sowie schriftlicher Verständnisfragen.
Die IHK muss sich davon überzeugen, dass der Teilnehmer mit den Inhalten in ausreichendem Maße vertraut ist. Sofern dies der Fall ist, wird die Bescheinigung erstellt und dem/der Teilnehmer/in ausgehändigt.
Wenn zum Beispiel ungenügende Sprachkenntnisse einem Verständnis der Inhalte entgegenstehen, kann die Bescheinigung nicht erteilt werden.
Die Kosten entstehen durch die Teilnahme an der Unterrichtung und sind nicht der Preis für die Bescheinigung. Für den Fall, dass keine Bescheinigung erteilt werden kann, ist eine Rückerstattung der Gebühr ausgeschlossen.

Hinweis:
Dieses Merkblatt soll – als Service der IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.