Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Das BQFG

Am 4. November 2011 hat nach dem Bundestag auch der Bundesrat das „Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“ – Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) beschlossen. Am 1. April 2012 ist das Gesetz in Kraft getreten.
Mit dem BQFG erhalten Mitbürgerinnen und Mitbürger, die im Ausland einen beruflichen Bildungsabschluss erworben haben und in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben wollen, einen gesetzlichen Anspruch auf ein Feststellungsverfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Bildungsabschlusses zu einem deutschen Referenzberufsabschluss. Sie können prüfen lassen, ob ihre Ausbildung mit einem der Ausbildungsberufe in Deutschland vergleichbar ist oder ob Ihnen bestimmte Qualifikationen fehlen. Stimmen die Berufsbilder überein, erhalten die Antragsteller eine Bestätigung über ihre Qualifikationen. Diese Regelung ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit.
Umfasst werden durch das Gesetz ausschließlich Berufe, die in der unmittelbaren Zuständigkeit des Bundes liegen, was beispielsweise für den großen Bereich der rund 350 staatlich anerkannten Ausbildungsberufe gilt, für die IHK, HWK oder eine der anderen Kammern zuständig sind. Ebenfalls umfasst werden in einem gesonderten Abschnitt des Gesetzes sog. Reglementierte Berufe, aber auch nur diejenigen, für die der Bund unmittelbar zuständig ist. Das betrifft beispielsweise Pflege- und Heilberufe, also insbesondere Ärzte.
Nicht umfasst sind Berufe für die es spezielle landesrechtliche Regelungen gibt. Dies gilt zum Beispiel für Ingenieure, Lehrer, Erzieher und Tätigkeiten im öffentlichen Dienst. Ebenfalls durch das Gesetz generell nicht betroffen sind Inhaber von im Ausland erworbenen nicht berufsspezifischen Hochschulabschlüssen wie beispielsweise Volks- und Betriebswirte.

Hinweise zum Verfahren

Antragsberechtigt sind alle Personen, die einen staatlich anerkannten ausländischen Berufsabschluss erworben haben und in Deutschland in diesem Beruf arbeiten möchten. Nicht antragsberechtigt sind Personen, die nur über informelle, z.B. ausschließlich durch Berufserfahrung erworbene, Berufsqualifikationen verfügen.
Im Zuge des Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahrens prüft die IHK FOSA, ob wesentliche Unterschiede zwischen der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und der deutschen Referenzqualifikation bestehen. Hauptkriterien für den Vergleich sind Inhalt und Dauer der Ausbildung sowie die Frage, ob ggf. abweichende Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung des jeweiligen Berufes in Deutschland entscheidend sind.
Die IHK FOSA prüft die Gleichwertigkeit anhand der vorgelegten Unterlagen, sie kann sich aber auch anderer Methoden und Informationsquellen bedienen (z.B. Recherche im Herkunftsland). Wenn die Unterlagen für die Gleichwertigkeitsprüfung nicht ausreichen, können vom Antragsteller weitere Informationen verlangt werden (z.B. Ausbildungsordnungen oder andere Dokumente, die über Inhalt und Dauer der ausländischen Ausbildung Aufschluss geben könnten).
Die IHK FOSA bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrages und fordert ggf. fehlende Unterlagen nach.
Nach Abschluss des Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahrens stellt die IHK FOSA einen offiziellen und rechtssicheren Bescheid aus. Insgesamt sind folgende Ergebnisse möglich:

  • Wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Referenzqualifikation festgestellt werden: vollständige Gleichwertigkeit
  • Bestehen wesentliche Unterschiede, aber auch vergleichbare Qualifikationsinhalte: teilweise Gleichwertigkeit (im Bescheid werden die vorhanden Qualifikationen positiv dargestellt sowie die wesentlichen Unterschiede zum deutschen Referenzberuf beschrieben)
  • Wenn keinerlei Gleichwertigkeit festgestellt werden konnte oder der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt: Antrag wird abgelehnt

Weitere Informationen dazu für Antragsteller auf den Internetseiten der IHK-FOSA - Kompetenzzentrum deutscher Industrie- und Handelskammern zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsabschlüsse.

Das Anerkennungsgesetz des Bundes

"Anerkennung-in-Deutschland“ ist das offizielle Online-Portal zum Anerkennungsgesetz des Bundes. Migrantinnen und Migranten und ausländische Fachkräfte erfahren hier, wie und wo sie einen Antrag auf Anerkennung ihres ausländischen Berufsabschlusses stellen können.


IHK FOSA

Die IHK FOSA (Foreign Skills Approval) ist das bundesweite Kompetenzzentrum deutscher Industrie- und Handelskammern zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsabschlüsse. Von ihr werden Anträge auf Anerkennung entgegen genommen. Die IHK FOSA vergleich, inwieweit ausländische Berufsqualifikationen mit entsprechenden deutschen Berufsabschlüssen als gleichwertig eingestuft werden können. Sie leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Fachkräftesicherung in Deutschland und zur besseren Integration von Migrantinnen und Migranten in die deutsche Gesellschaft.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der IHK-FOSA.