Vorläufiges Prüfungsergebnis online

Hier können Prüfungsteilnehmer/innen Ihre vorläufigen schriftlichen Prüfungsergebnisse „online“ abrufen.
Veröffentlicht werden ausschließlich die vorläufigen Ergebnisse der schriftlichen Abschlussprüfung, Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 der Prüfungen im Sommer und Winter. Die endgültige Ergebnisfeststellung erfolgt gemäß der Prüfungsordnung durch den Prüfungsausschuss. Die Prüfungsteilnehmer/innen können mit Ihren Zugangsdaten zum IHK-Bildungsportal einsehen. Der Termin der Veröffentlichung wird mit der Einladung zur Prüfung bekanntgegeben. Die Belange des Datenschutzes werden berücksichtigt. Die Ergebnisse der Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung Teil 1 im Frühjahr und Herbst werden nicht veröffentlicht. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Mitarbeiter der IHK keine telefonischen Auskünfte zu den Prüfungsergebnissen oder Zugangsdaten erteilen dürfen.

Bewertung der Prüfungsleistungen

Nach der Prüfungsordnung werden die Prüfungsleistungen in allen Berufen nach einem 100-Punkte-Schlüssel bewertet. Das gilt für Einzel- wie auch Gesamtleistungen. Das System stuft nach 6 Noten und ordnet diesen jeweils folgende Punkte zu:
Note 1 sehr gut 100-92 Punkte
für eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
Note 2 gut unter 92-81 Punkte
für eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
Note 3 befriedigend unter 81-67 Punkte
für eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
Note 4 ausreichend unter 67-50 Punkte
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht
Note 5 mangelhaft unter 50-30 Punkte
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind
Note 6 ungenügend unter 30-0 Punkte
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind
Die Gewichtung einzelner Prüfungsfächer/-teile ist der jeweiligen Verordnung über die Berufsausbildung und eventuell ergänzenden Bewertungsrichtlinien zu entnehmen.