Umschulungsvertrag
Eine Umschulung soll nach § 1 Abs. 5 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen. Bei der Durchführung von Umschulungen ist darauf zu achten , dass die besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung berücksichtigt werden. Die Umschulung ist eine Möglichkeit, sich für eine neue Arbeitstätigkeit zu qualifizieren, wenn der alte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann.
Voraussetzung für Betriebe
Betriebe, die eine Umschulung durchführen möchten, müssen für den gewünschten Beruf als Ausbildungsbetrieb anerkannt sein. Zwischen Umschulenden und Umzuschulenden muss ein Umschulungsvertrag geschlossen werden.
Voraussetzung für Umschüler
Eine Umschulung setzt begrifflich voraus, dass der Umzuschulende vor Beginn der Umschulung anderweitig beruflich tätig gewesen ist. Diese berufliche Tätigkeit kann z. B. als Arbeiter, Angestellter oder auch in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stattgefunden haben und muss mindestens ein Jahr angedauert haben. Wenn jemand jedoch ohne vorherige Berufspraxis direkt im Anschluss an eine Berufsausbildung eine Umschulung beginnen möchte, so liegt keine Umschulung sondern eine Zweitausbildung vor.