Probezeit

„Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens ein Monat und darf höchstens vier Monate betragen.“ (§ 20 BBiG)
Die Probezeit ist für alle Beteiligten eine Zeit des Ausprobierens. Das Ausbildungsunternehmen und der Auszubildende sollen in dieser Phase prüfen, ob die Berufswahl richtig ist, der Auszubildende für den Beruf geeignet ist und sich in das Betriebsgeschehen einpassen kann.
Besonderheit der Probezeit:
Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen beendet werden. Die IHK Lahn-Dill ist über die Löschung des Ausbildungsvertrages schriftlich zu informieren.
Verlängerung der Probezeit:
Eine Verlängerung der Probezeit ist nur bis zu der maximal zulässigen Zeit von vier Monaten mit einer Zusatzvereinbarung zum Berufsausbildungsvertrag möglich. Dies tritt ein, wenn ursprünglich eine kürzere Zeit vereinbart wurde. Bei Krankheit und Blockunterricht von mehr als einem Monat kann mit einer Zusatzvereinbarung zum Berufsausbildungsvertrag eine Verlängerung um die Zeit der Unterbrechung vereinbart werden. Die IHK Lahn-Dill ist darüber zu informieren.
Beurteilungskriterien während der Probezeit:
Während der Probezeit sollte beurteilt werden
  • Sozialverhalten
  • Persönliche Kompetenz, z.B. Motivation, Engagement, Interesse, Entwicklungsfähigkeit, Lernverhalten, Zuverlässigkeit,
  • Leistungen in der Berufsschule
  • Leistungen im Betrieb

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