Aus- und Weiterbildung

Schwangerschaft und Elternzeit während der Ausbildung

Schwangerschaft 

Pflichten der Auszubildenden:
  • Auszubildende, die ein Kind erwarten, sollten dem Arbeitgeber/Ausbildenden ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen dies bekannt ist.
  • Der Betrieb kann von der Auszubildenden ein ärztliches Attest anfordern.
Pflichten des Ausbildungsbetriebes:
  • Unverzügliche Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde von der Mitteilung der werdenden Mutter
  • Übernahme der Kosten für das ärztliche Attest
  • Freistellung der Auszubildenden für ärztliche Untersuchungen
 
  • Veränderungen am Arbeitsplatz:
- Der Ausbildende muss den betreffenden Arbeitsplatz und die dazugehörigen Arbeitsabläufe überprüfen und gegebenenfalls umgestalten, damit sie keine Gefahr für Gesundheit und Leben der werdenden Mutter darstellen.
- Schwangere dürfen nicht mit schwerer körperlicher Arbeit oder mit Arbeiten, bei denen sie schädliche Einwirkungen gesundheitsgefährdender Art (z.B. durch Staub, Gase, Dämpfe, u.a.) ausgesetzt sind, beschäftigt werden.
-Werdende und stillende Mütter dürfen darüber hinaus nicht mit Mehrarbeit oder mit Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr sowie nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden (§ 8 MuSchG, Ausnahmen in bestimmten Branchen möglich).
  • Beschäftigungsverbot:
- Es gilt ein allgemeines Beschäftigungsverbot in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung sowie in den 8 Wochen nach der Entbindung (bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen).
- Im Einzelfall kann die Beschäftigung einer Schwangeren schon vor Beginn der Schutzfrist verboten sein, wenn eine Gefahr für Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung besteht. Der ausbildende Betrieb muss während dieser Zeit die Ausbildungsvergütung weiter bezahlen.  
Auswirkungen auf die Berufsausbildung:
  • Während dieses gesetzlichen Mutterschutzes erhält die Auszubildende keine Ausbildungsvergütung, sondern Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse (§ 13 MuSchG). Der Betrieb muss lediglich den Differenzbetrag zur eigentlichen Ausbildungsvergütung zahlen (§ 14 MuSchG).
  • An Prüfungen darf die Auszubildende auch während der Beschäftigungsverbotszeiten teilnehmen, wenn sie sich dazu gesundheitlich in der Lage fühlt.
  • Die vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit verlängert sich nicht um die Zeiten der schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbote. Es kann jedoch auf Antrag der Auszubildenden bei der zuständigen Stelle, der IHK Lahn-Dill, das Ausbildungsverhältnis verlängert werden, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen (§ 8 Abs. 2 BBiG).
  • Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung ist eine Kündigung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder ihm innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird (§ 9 MuSchG).

Elternzeit

Oftmals schließt sich eine Elternzeit (bis zu drei Jahren) an den Mutterschutz an.
Auszubildende werden im Hinblick auf Elternzeit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt (§ 20 Absatz 1 BEEG) und haben Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes (§ 15 BEEG).
Wer Elternzeit beanspruchen will, muss diese rechtzeitig beantragen und sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll (§ 16 BEEG).
Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden.
Hinsichtlich der Fortführung des Ausbildungsverhältnisses gibt es die Möglichkeit, dieses mit reduzierter Arbeitszeit, also in Teilzeit mit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats zu absolvieren. An dem regelmäßigen Besuch der Berufsschule und der praktischen Ausbildung im Betrieb ändert sich nichts.
Auswirkungen auf die Berufsausbildung:
  • Die vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit verlängert sich um die Zeit der in Anspruch genommenen Elternzeit; sie wird nicht angerechnet (§ 20 Abs. 1 BEEG). Während der Elternzeit ruht das Ausbildungsverhältnis. Ausbildung in Teilzeit bzw. Erwerbstätigkeit ist zulässig, wenn die Arbeitszeit für jedes Elternteil, das Elternzeit nimmt, 30 Stunden wöchentlich nicht übersteigt (§ 15 Abs. 4 BEEG). 
  • Die IHK Lahn-Dill als zuständige Stelle ist rechtzeitig vor Antritt der Elternzeit über die Änderung der Ausbildungszeit durch die Elternzeit zu informieren.
  • Kündigungsschutz besteht ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit.