Ausbildungszeitverkürzung
Für Auszubildende, die bestimmte Voraussetzungen bezüglich allgemeiner Schulbildung oder vorausgegangener Berufsausbildung erfüllen, können verkürzte Ausbildungszeiten unter Berücksichtigung des individuellen Leistungsstandes und Leistungsvermögens festgelegt werden. Für die individuelle Verkürzung der Ausbildungszeit gelten die nachfolgenden Hinweise, wobei mehrere Abkürzungsgründe nebeneinander berücksichtigt werden können. Weiterhin ist eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung möglich, wenn die Leistungen des Auszubildenden dies rechtfertigen. Beide Verkürzungen müssen auf gemeinsamen Antrag von Ausbildenden und Auszubildenden erfolgen.
Durch die Verkürzung der Ausbildungszeit wird der Inhalt der Berufsausbildung wesentlich verändert. Der Ausbildende ist daher verpflichtet, die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsplan) entsprechend zu verändern, um alle Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausbildungsverordnung in der verkürzten Ausbildungszeit zu vermitteln. Weiterhin ist zu beachten, dass durch die verkürzte Ausbildungszeit die Prüfungstermine teilweise erheblich vorgezogen werden.
Wird die Ausbildungszeit zu Beginn der Berufsausbildung verkürzt, ist dies im Ausbildungsvertrag einzutragen. Wird die Ausbildungszeit während der laufenden Berufsausbildung gekürzt, ist dies mit dem "Änderungsvertrag" der Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill umgehend mitzuteilen.
Mindestzeit erforderlich
Auch beim Zusammentreffen mehrerer Verkürzungsgründe darf nicht außer Acht gelassen werden, dass eine anspruchsvolle Berufsausbildung, die auch den Erwerb beruflicher Erfahrungen ermöglichen soll, eine Mindestzeit an betrieblicher Ausbildung erfordert. Daher hat der Bundesausschuss für Berufsbildung beschlossen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Verkürzungsgründe - die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung miteinbezogen folgende Mindestzeiten nicht unterschritten werden dürfen:
Regelausbildungszeit Mindestausbildungszeit
42 Monate 24 Monate
36 Monate 18 Monate
24 Monate 12 Monate
Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 557 KB) vom 10. Juni 2021 zur Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungsdauer(§ 8 Berufsbildungsgesetz (BBiG)/§ 27cHandwerksordnung (HwO)), zur Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer (§ 7 Absatz 2 BBiG/§ 27a Absatz 2 HwO) sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 45 Absatz 1 BBiG/§ 37 Absatz 1 (HwO). Am 26. Oktober 2021 hat der Berufsbildungsausschuss der IHK Lahn-Dill die Anwendung dieser Empfehlung beschlossen.