Nr. 1373
Brancheninformationen

Dienstleistungen

Recht und Steuern

Bereits beim ersten Geschäftskontakt muss der Versicherungsvermittler dem Kunden in Textform Informationen zur Verfügung stellen.

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Der Gesetzgeber verlangt seit dem 22. Mai 2007 eine Sicherheit zur Abdeckung von Vermögensschäden, die aus Haftpflichtgefahren im Zusammenhang mit Versicherungsvermittlungs- und Beratungstätigkeiten resultieren.

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Wie wird ein Kreditinstitut in das Versicherungsvermittlerregister eingetragen?

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Hier finden Sie eine Zusammenstellung der Angaben und Unterlagen, die für den Antrag auf Erlaubniserteilung nach § 34 d GewO benötigt werden.

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Nach § 34 d GewO bedarf einer Erlaubnis bei der zuständigen IHK, wer gewerbsmäßig als Versicherungsvermittler tätig ist.

FAQ Weiterbildung für Versicherungsvermittler und -berater.

Versicherungsvermittler und -berater sind nach § 34 d Abs. 9 Satz 2 der Gewerbeordnung (kurz: GewO) zur Weiterbildung verpflichtet. Die wichtigsten Fragen zum Thema beantworten wir hier.

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Für erlaubnispflichtige oder erlaubnisbefreite Versicherungsvermittler gelten ab dem 22. Mai 2007 neue Anforderungen für die Angaben im Internet-Impressum.

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Versicherungsvermittler müssen Kunden gegenüber beim ersten Geschäftskontakt Informationspflichten erfüllen. Was genau mitgeteilt werden muss, erfahren Sie hier. Bitte beachten Sie, dass sich zum 1. August 2015 die anzugebende Telefonnummer geändert hat. Nähere Informationen finden Sie hier.

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Nützliche Links und Kontaktadressen für Versicherungsvermittler

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Umfangreiche Informationen zu dem Versicherungsvermittlerregister finden Sie hier.

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Um die für die Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister in der Regel notwendige Erlaubnis zu bekommen, ist es erforderlich, dass der Antragsteller die Sachkunde nachweist.

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Versicherungsvertreter und -makler müssen ihre Sachkunde nachweisen, um eine Erlaubnis zu erhalten. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht von Anbietern zur Prüfungsvorbereitung auf die Sachkundeprüfung „Geprüfte/r Versicherungsfachmann/-frau IHK”.

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Besondere Hinweise für gebundene Versicherungsvermittler (Ausschließlichkeitsvertreter)