Recht und Steuern

Das Versicherungsvermittler-Register

1. In welchen Gesetzen sind die Vorschriften des Vermittlerregisters geregelt? 

  •  § 11a Gewerbeordnung  
  •  §§ 8, 9 und 10 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)

2. Wer ist für die Führung des Registers zuständig?

  •  Zuständige Industrie- und Handelskammern
  •  Registerbehörde (IHK) unterliegt der Aufsicht der obersten Landesbehörde (Landeswirtschaftsministerium)

3. Wozu dient das Register?

  •  Überprüfung der Zulassung des Versicherungsvermittlers
  •  Überprüfung des Umfangs der zugelassenen Tätigkeit des Vermittlers
  •  Überprüfung, in welchem Land der EU der Vermittler tätig werden darf

4. Welchen Zielgruppen soll das Register Informationen geben?

  •  Versicherungsnehmer  
  •  Versicherungsunternehmen   
  •  Ausländische Behörden

5. Unter welchen Internet-Adressen kann man das deutsche Register aufrufen? 

6. Woher bekommt man Auskünfte über Registereinträge?   

  •  Online-Auskünfte übers Internet, kostenfrei  
  •  Schriftliche Auskünfte bei der IHK gegen eine Gebühr

7. Wann wird man aus dem Register wieder gelöscht?   

  •  Untersagungen des Gewerbeamtes (§ 35 GewO) werden der IHK unverzüglich mitgeteilt   
  •  Bei der Aufhebung der Erlaubnis   
  •  Bei der Aufhebung der Erlaubnisbefreiung   
  •  Wenn gebundener Vermittler Zusammenarbeit mit Versicherungsunternehmen beendet, dann muss er nach der Meldung des VU sofort aus dem Register gelöscht werden.

8. Was ist bei Änderungen der Registerdaten zu tun?

  •  Änderungen der im Register gespeicherten Daten müssen der IHK unverzüglich mitgeteilt werden

9. Was ist bei der Vermittlertätigkeit in einem anderen EU-Staat zu beachten?    

  • Alle Länder, in denen der Vermittler tätig werden will, müssen im Register eintragen sein.    
  • Ist ein Land, in dem der Vermittler tätig werden will, noch nicht eingetragen, so muss es im Register nachgetragen werden.
  • Besonderheiten ergeben sich bei der Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister von Gibraltar.  
  • Die IHK ist berechtigt, an andere zuständige EU-Stellen auch nicht öffentlich zugängliche Daten weiterzugeben.

10. Welche Informationen findet man in dem Register?  

  • Abschnitt 2, § 8 der Versicherungsvermittlungsordnung (VersVermV)
  • Natürliche Personen: Familienname, Vorname, Geburtstag, Firma 
  • Juristische Personen: Firmenname, Familiennamen, Vornamen der Personen, die inner­halb der Geschäftsführung für die Vermittlertätigkeit zuständig sind. 
  • Betriebliche Anschrift
  • Registernummer
  • Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eingetragene als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist
  • Status des Eingetragenen
    • Versicherungsmakler mit Erlaubnis
    • Versicherungsvertreter mit Erlaubnis (ungebundener Versicherungsvertreter)
    • Gebundener Versicherungsvertreter
    • Produktakzessorischer Versicherungsvertreter (mit Erlaubnisbefreiung)
    • Produktakzessorischer Versicherungsmakler (mit Erlaubnisbefreiung)
    • Versicherungsberater mit Erlaubnis
  • Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen IHK
  • Staaten der EU und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen der Eingetragene beabsichtigt , tätig zu werden sowie im Falle einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift sowie die die Vertreter für die Tätigkeit der Niederlassung
  • Bei gebundenen Versicherungsvermittlern: das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen

11. Welche Daten des Registers sind NICHT für die Öffentlichkeit sichtbar?   

  • § 10 VersVermV
  • Geburtsdatum
  • bei gebundenen Vermittlern: das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen.
Stand Januar 2019
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