Recht und Steuern

Die Sachkunde und Sachkundeprüfungen

Bis zum 22. Mai 2007 war für die gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungen nur eine Anmeldung beim Gewerbeamt notwendig. Je nach Tätigkeitsbereich mussten manche Versicherungsvermittler eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) oder, wenn bestimmte Finanzdienstleistungen vermittelt werden, nach Kreditwesengesetz beantragen.
Mit dem am 22. Mai 2007 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts wurde nun eine Erlaubnis für die gewerbsmäßige Versicherungsvermittlung und Versicherungsberatung eingeführt, deren Erteilung unter anderem von dem Nachweis ausreichender Sachkunde abhängig ist.

1. Wer benötigt den Sachkundenachweis?

Grundsätzlich benötigt jeder, der gewerbsmäßig als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig werden möchte, die Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 oder Abs. 2 GewO. Diese wird nur erteilt, wenn der Antragsteller bei der IHK die notwendige Sachkunde nachweist. Ist der Antragsteller eine natürliche Person, ist der Sachkundenachweis grundsätzlich durch die natürliche Person zu erbringen. Handelt es sich beim Antragssteller um eine juristische Person, ist der Sachkundenachweis grundsätzlich durch die Geschäftsführer zu erbringen. In Ausnahmefällen besteht aber auch die Möglichkeit, den Sachkundenachweis auf Angestellte zu delegieren.
Die Sachkunde muss in der Regel durch die Sachkundeprüfung „geprüfter Versicherungsfachmann/-frau IHK” vor der zuständigen IHK nachgewiesen werden.

2. Wann ist kein Sachkundenachweis zu erbringen?

  • bei Annexvermittlern, die nach § 34d Abs. 8 GewO nicht unter die Erlaubnis- und Registrierungspflicht fallen
  • bei produktakzessorischen Vermittlern, die nach § 34d Abs. 6 GewO auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreit wurden
  • bei gebundenen Versicherungsvertretern nach § 34d Abs. 7 GewO, die für ein Versicherungsunternehmen tätig sind, das die volle Haftung übernimmt und die Eintragung im Vermittlerregister vornimmt. Das Versicherungsunternehmen hat allerdings für eine entsprechende Qualifizierung zu sorgen, ohne dass ihm die Art und Weise vorgeschrieben wird.

3. Welche Berufsqualifikationen werden als Sachkundenachweis anerkannt?

In § 5 Abs.1 und 2 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) ist abschließend aufgezählt, welche Berufsqualifikationen als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt werden:
1) Abschlusszeugnis als
  • Versicherungskaufmann oder Versicherungskauffrau
  • Kaufmann für Versicherungen und Finanzen oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen
  • Versicherungskaufmann oder -frau oder Kaufmann oder –frau für Versicherungen und Finanzen
  • Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen oder
  • Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung;
2) Abschlusszeugnis
  • eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung mit einem Hochschulabschluss oder einem gleichwertigem Abschluss,
  • als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,
  • als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen allgemeinen kaufmännischen Ausbildung oder
  • als Geprüfter Finanzfachwirt oder Geprüfte Finanzfachwirtin mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule,
wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird;
3) ein Abschlusszeugnis als
  • Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,
  • Investmentfondskaufmann oder Investmentfondskauffrau oder
  • Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen,

wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird.

Der Begriff des Studiums orientiert sich an den Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes. Danach muss das Studium mit einer Berufsqualifikation abgeschlossen sein. Reine Weiterbildungsmaßnahmen fallen nicht unter den Begriff des Studiums.
Ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie wird anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens 3 jährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung nachgewiesen wird.
4) Der erfolgreiche Abschluss
eines mathematischen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Sachkundenachweis anerkannt, wenn in der Regel zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird.
5) BWV:
ein vor dem 1. Januar 2009 abgelegter Abschluss als Versicherungsfachmann/-frau des Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungsgesellschaft e.V.

Die erforderliche Berufserfahrung muss belegt werden. In Betracht kommen je nach Einzelfall folgende Nachweise:
Erklärung im Antragsformular und zusätzlich
  • Gewerbeanmeldung in Kopie bei Selbständigen mit Tätigkeitsbereich Versicherungsvermittlung
  • Arbeitgeberbescheinigung/ Arbeitszeugnis bei Angestellten
  • Agenturverträge; Provisionsabrechnungen
Sollte die IHK nach Überprüfung der vorgelegten Dokumente den Nachweis der erforderlichen Berufserfahrung als noch nicht geführt ansehen, kann die IHK weitere Belege anfordern.

4. Wird der Bankfachwirt als Sachkundenachweis anerkannt?

Nein – der Bankfachwirt ist nach BMWi (Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie) bewusst nicht in die Vorschrift aufgenommen worden, da der Anteil der versicherungsfachlichen Grundlagen hier nicht in dem Maße gegeben sei, wie dies bei den übrigen Berufsqualifikationen gemäß § 4 Abs. 1 VersVermVO der Fall ist.

5. Gilt der BWV-Ausweis als Sachkundenachweis?

Der so genannte BWV-Ausweis ersetzt nach Auskunft des BMWi nicht die Sachkundeprüfung. Es muss anhand eines Prüfungsdokumentes nachgewiesen werden, dass tatsächlich eine mündliche und schriftliche BWV Prüfung abgelegt wurde. Der BWV Ausweis alleine kann also nicht als Nachweis anerkannt werden.

6. Werden ausländische Abschlüsse anerkannt?

In § 6 VersVermV finden sich Regelungen zur Anerkennung von im EU-Ausland erworbenen Berufsqualifikationen. Bitte setzen Sie sich im Einzelfall mit Ihrer zuständigen IHK in Verbindung.

7. Welche Ausnahme gibt es beim Sachkundenachweis? (Alte-Hasen-Regelung)

  • Personen, die (mindestens) seit 31. August 2000 selbstständig oder unselbstständig, ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder -berater tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung, § 2 Abs. 3 VersVermV
  • Die Vermittlungs- und Beratungstätigkeit muss tatsächlich und ohne Unterbrechung ausgeübt worden sein. Zeiten, die beispielsweise für Fortbildungen, Krankheiten, Kuren, Urlaub, Grundwehr- und Zivildienst oder für Mutterschutz in Anspruch genommen wurden, stellen unter Umständen keine Unterbrechungen dar.
Die ununterbrochene Tätigkeit seit 31. August 2000 muss belegt werden. In Betracht kommen je nach Einzelfall folgende Nachweise:
Erklärung im Antragsformular und zusätzlich
  • Gewerbeanmeldung in Kopie bei Selbständigen mit Tätigkeitsbereich Versicherungsvermittlung
  • Arbeitgeberbescheinigung/ Arbeitszeugnis bei Angestellten
  • Agenturverträge; Provisionsabrechnungen
Sollte die IHK nach Überprüfung der vorgelegten Dokumente den Nachweis der ununterbrochenen Tätigkeit als noch nicht geführt ansehen, kann die IHK weitere Belege anfordern.

8. Sachkundeprüfung „geprüfter Versicherungsfachmann/-frau IHK”

Was sind die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung?
Die inhaltlichen Anforderungen der Sachkundeprüfung sind in der Anlage 1 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und
-beratung (VersVermV) festgelegt.
Wer ist für die Abnahme der Sachkundeprüfung zuständig?
Die Prüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer absolviert werden, soweit die Industrie- und Handelskammer die Sachkundeprüfung anbietet.
Wie sieht die schriftliche Prüfung aus?
Die Prüfung ist in einen schriftlichen und mündlichen Teil aufgeteilt. Der schriftliche Teil findet EDV-gestützt am PC-Bildschirm statt und dauert insgesamt 160 Minuten. Anhand von praxisbezogenen Aufgaben werden versicherungsfachliche und -rechtliche Kenntnisse geprüft. Die Prüfungsaufgaben sind pro Prüfungstermin bundesweit einheitlich.
Wie sieht die mündliche Prüfung aus?
Bei der mündlichen verkaufspraktischen Prüfung wird anhand eines Rollenspiels ein Kundengespräch simuliert. Bei der Anmeldung kann zwischen den Wahlbereichen Vorsorge oder Sach-/Vermögensversicherungen gewählt werden. Die Prüfungszeit beträgt 20 min. Die Prüfungsteilnehmer/innen werden einzeln anhand einer zuvor ausgeteilten Fallvorgabe geprüft.
Wie oft darf man die Prüfung wiederholen?
Die Prüfung wird nach Abschluss mit bestanden oder nicht bestanden bewertet.
Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden. Wird die Prüfung insgesamt bestanden, stellt die IHK eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung „Geprüfter Versicherungsfachmann/-frau IHK” aus.
Die IHK Hochrhein-Bodensee hat Sachkundeprüfung an die IHK Region Stuttgart übertragen. Weitere Informationen finden Sie
hier.
Sachkundeprüfung „Geprüfte/-r Versicherungsfachmann/-frau IHK“:
2024
2025
2026
2027
11. Januar
9. Januar
15. Januar
14. Januar
14. März
13. März
12. März
4. März
11. April
10. April
9. April
8. April
6. Juni
12. Juni
11. Juni
10. Juni
11. Juli
10. Juli
9. Juli
8. Juli
12. September
11. September
10. September
9. September
10. Oktober
9. Oktober
8. Oktober
7. Oktober
7. November
13. November
12. November
11. November
Bitte beachten Sie, dass die Prüfung nicht in allen Industrie- und Handelskammern abgelegt werden kann.
In Baden-Württemberg bieten folgende IHKs diese Sachkundeprüfung an:

IHK Region Stuttgart
IHK Heilbronn-Franken
IHK Reutlingen
IHK Karlsruhe
IHK Rhein-Neckar 
IHK Ulm
 
Es bestehen keine besonderen Zulassungsvoraussetzungen zur Sachkundeprüfung.
ACHTUNG: Anmeldeschluss ist jeweils 30 Kalendertage vor dem gewünschten Termin.
Die IHK Hochrhein-Bodensee hat die Durchführung der Prüfung auf die IHK Region Stuttgart übertragen, diese wiederum arbeitet mit dem Berufsbildungswerk der Versicherungswirtschaft e.V. (BWV) als externem Dienstleister zusammen, welcher im Auftrag der IHK Region Stuttgart die notwendigen Daten für die Prüfungsanmeldung und -abwicklung erhebt, speichert und verarbeitet. Unter folgendem Link können Sie sich online zur Sachkundeprüfung "Geprüfte/r Versicherungsfachmann / Versicherungsfachfrau (IHK)" beim Berufsbildungswerk der Versicherungswirtschaft e.V. (BWV) anmelden:
Die aktuelle Prüfungsgebühr können Sie dem Gebührentarif der IHK Region Stuttgart entnehmen.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Der schriftliche Teil wird computergestützt geprüft. Im mündlichen Teil wird ein Kundengespräch simuliert. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der IHK Region Stuttgart.
Stand: Dezember 2023
Sie haben noch Fragen? Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass dieser Service nur Mitgliedsunternehmen der IHK Hochrhein-Bodensee und solchen Personen, die die Gründung eines Unternehmens in dieser Region planen, zur Verfügung steht.

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