Recht und Steuern

Beratung und Dokumentation für Versicherungsvermittler

1. Welche neuen Vorschriften gelten im Umgang mit dem Kunden?

Bereits beim ersten Geschäftskontakt muss der Versicherungsvermittler dem Kunden in Textform Informationen zur Verfügung stellen (§15 VersVermV).
Der Gewerbetreibende hat folgende Auskünfte klar und verständlich mitzuteilen:
  • seine persönlichen Daten (Familienname, Vorname, Firma, Geschäftsanschrift),
  • ob er als Versicherungsmakler mit Erlaubnis, als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis, als gebundener Versicherungsvertreter, als Versicherungsvertreter mit Erlaubnisbefreiung oder als Versicherungsmakler mit Erlaubnisbefreiung oder als Versicherungsberater bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen ist und wie der Kunde die Eintragung überprüfen kann,
  • die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist sowie die Anschrift, Telefonnummer und die Internetaderesse der gemeinsamen Stelle, die für die IHKs das Register führt:

    DIHK | Deutsche Industrie- und Handelskammer
    Breite Straße 29
    10178 Berlin
    Telefon: 0180 600 585 0*
    (20 Cent/Min aus dem dt. Festnetz, höchstens 60 Cent/Min aus Mobilfunknetzen) 
    www.vermittlerregister.info
  • ob eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 Prozent (Stimmrechte oder Kapital) an einem bestimmten Versicherungsunternehmen besitzt,
  • ob ein Versicherungsunternehmen am Stimmrecht oder am Kapital des Vermittlers eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 Prozent hat,
  • die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Vermittlern oder Beratern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann. Hier finden Sie die Adressen der Ombudsleute:
    Für Private Versicherungen außer private Krankenversicherungen, Kreditversicherungen, Rückversicherungen http://www.versicherungsombudsmann.de
Für Private Krankenversicherungen: http://www.pkv-ombudsmann.de
Weitere Regelungen zu Informations- und Dokumentationspflichten der Vermittler sind in §§ 59 ff. VVG (Versicherungsvertragsgesetz) festgeschrieben.

2. Kann der Vermittler für die Erstinformation auch seine Visitenkarte nutzen?

Die in § 15 VersVermV aufgeführten Angaben sind dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt klar und verständlich in Textform mitzuteilen. In Anlehnung an das allgemeine Zivilrecht bezeichnet die „Textform” eine lesbare, dauerhafte, unterschriftslos gültige Erklärung. Damit kann eine Übermittlung der notwendigen Daten auch im Visitenkartenformat erfolgen.

3. Was muss künftig bei einer Homepage beachtet werden?

Wer eine eigene Homepage betreibt, ist nach dem neuen Telemediengesetz (TMG) – ehemals § 6 Nr. 4 TDG – verpflichtet, die zuständige Aufsichtsbehörde mit Postadresse zu nennen.
Versicherungsvermittler und –berater mit Internetauftritt müssen daher seit dem 22. Mai 2007 das Impressum ihres Internetauftritts um die Angaben der zuständigen IHK ergänzen. Wer wegen § 156 GewO eine Übergangsfrist für Erlaubnis und Registrierung bis zum 1. Januar 2009 nutzen kann, muss diese Informationen dann mitteilen, wenn sie vorliegen.
Um mögliche Abmahnungen zu vermeiden, wird daher dringend empfohlen das Impressum auf der Homepage entsprechend anzupassen.

4. Was versteht man unter „Informations- und Dokumentationspflichten”?

Durch die Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 59 ff. VVG) wird der Versicherungsvermittler zukünftig verpflichtet, seine Kundengespräche und -abschlüsse zu dokumentieren.
Darüber hinaus hat der Versicherungsvermittler vor Abschluss eines Versicherungsvertrages, anhand der vom Kunden geäußerten Wünsche und Bedürfnisse, die Gründe für jeden ausgesprochenen Rat, insbesondere in Bezug auf das vorgeschlagene Versicherungsprodukt, schriftlich und in verständlicher Form festzuhalten. Diese Angaben und der damit verbundene Aufwand sollen in einem angemessenen Verhältnis zur Prämie und dem Umfang des Versicherungsvertrages stehen.
Der Kunde kann auf die Beratung und umfassende Dokumentation mittels einer gesonderten schriftlichen Erklärung verzichten. Dabei hat der Vermittler den Kunden ausdrücklich darauf hinzuweisen, welche negativen Auswirkungen ein schriftlicher Verzicht für den Kunden bewirkt, wenn er gegen den Vermittler Schadenersatzansprüche geltend machen könnte.

5. Lassen die strengen Vorschriften ein telefonisches Vermittlungsgeschäft überhaupt noch zu?

Sowohl die statusbezogenen Erstinformationen (sog. Selbstauskunftspflicht, siehe Frage 1) als auch die vertragsbezogenen Informationen (siehe Frage 4) können ausnahmsweise mündlich erfolgen, wenn der Kunde dies wünscht oder wenn und soweit das Versicherungsunternehmen vorläufige Deckung gewährt. Daher kann zukünftig – bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen – auch per Telefon vermittelt werden.
Allerdings muss der Vermittler die Informationen in Textform unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit Überlassung des Versicherungsscheins, nachholen.

6. Welche Folgen kann eine Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflichten haben?

Der Kunde kann gegenüber dem Versicherungsvermittler gegebenenfalls Schadensersatz geltend machen.

7. Worauf müssen Kleingewerbetreibende seit dem 22. Mai 2007 bei Verfassen von Geschäftsbriefen achten?

Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, mussten bislang auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben (§ 15 b Abs. 1 GewO).
§ 15 b GewO ist Ende März 2009 weggefallen. Es ist allerdings dringend zu empfehlen, nicht auf die genannten Angaben zu verzichten: Einerseits wird wahrscheinlich eine vergleichbare Regelung über eine EU-Richtlinie eingeführt, andererseits kann das Weglassen der Angaben einen Verstoß gegen § 5a des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen und es drohen Abmahngebühren.

8. Seit wann gelten die neuen Vorschriften?

In Kraft getreten sind das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts und die Versicherungsvermittlungsverordnung am 22. Mai 2007.
Stand: April 2023
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