Recht und Steuern

Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt

Die ursprüngliche Regelung des Versicherungsvermittlerrechts, die am 22. Mai 2007 in Kraft getreten ist, brachte auch über die Erlaubnis- und Registrierungspflicht hinaus weitreichende Veränderungen mit sich. Für Umsetzung der europäischen IDD-Richtlinie musste auch die Versicherungsvermittlungsverordnung (kurz: VersVermV) angepasst werden. Unter anderem haben sich dabei auch die Erstinformationspflichten verändert und werden nunmehr in § 15 VersVermV (bisher § 11 VersVermV) geregelt.
Nach dem neuen § 15 der VersVermV müssen Versicherungsvermittler und -berater dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt umfangreiche Informationen klar und verständlich in Textform mitteilen. Dies umfasst
  1. seinen Familiennamen und Vornamen sowie die Firma und Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter beteiligt ist,
  2. seine betriebliche Anschrift,
  3. die Auskunft ob er
    a. als Versicherungsmakler
    i. mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) oder
    ii. mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34 d Abs. 6 GewO als produktakzessorischer      Versicherungsmakler
    b. als Versicherungsvertreter
    i. mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO oder
    ii. nach § 34d Abs. 7 GewO als gebundener Versicherungsvertreter oder
    iii. mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 6 GewO als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder
    c. als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewO

    bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Versicherungsvermittlerregister eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,
  4. ob er eine Beratung anbietet
  5. die Art der Vergütung, die er im Zusammenhang mit der Vermittlung erhält
  6. ob die Vergütung direkt vom Kunden zu zahlen ist oder als Provision oder sonstige Vergütung in der Versicherungsprämie enthalten ist,
  7. ob er als Vergütung andere Zuwendungen erhält,
  8. ob seine Vergütung aus einer Verknüpfung der in den Nummern 6 und 7 genannten Vergütungen besteht,
  9. Anschrift, Telefonnummer und die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Absatz 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist,

    Diese lautet:
    DIHK | Deutsche Industrie- und Handelskammer
    Breite Straße 29
    10178 Berlin
    Telefon: 0180 600 585 0*
    (20 Cent/Min aus dem dt. Festnetz, höchstens 60 Cent/Min aus Mobilfunknetzen) 
    www.vermittlerregister.info
     
  10. die unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen von über 10 Prozent, die er an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt,
  11. die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Informationspflichtigen besitzen,
  12. die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann. Als außergerichtliche Streitschlichtungsstellen im Bereich der Versicherungsvermittlung sind in der Regel der Ombudsmann e.V. und der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung zuständig.
Die oben erwähnten Informationen müssen nach dem neuen § 16 VersVermV beim ersten Geschäftskontakt unentgeltlich, schriftlich auf Papier, in klarer, genauer und für den Versicherungsnehmer in verständlicher Weise sowie in der Amtssprache des Mitgliedsstaates, in dem das Risiko belegen ist oder in dem die Verpflichtung eingegangen wird oder in jeder von den Parteien vereinbarten Sprache übergeben werden. Dies ist möglich auf dem Briefbogen, einer Visitenkarte oder Broschüre des Vermittlers
Wenn es der Versicherungsnehmer wünscht, kann die Erstinformation auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger (wie etwa Diskette, CD-Rom, DVD) oder über eine Website dem Kunden übergeben werden. Die Übergabe durch eine Website ist jedoch strengen Regelungen unterstellt. So muss entweder die Website eine Möglichkeit bieten, dem Versicherungsnehmer einen personalisierten Zugang zu verschaffen oder aber es müssen weitere Voraussetzungen für die Auskunftserteilung über die Website erfüllt werden. Zunächst müssen die Auskünfte auf der Webs­ite des Versicherungsvermittlers im Rahmen des getätigten Geschäfts angemessen sein. Ferner muss der Versicherungsnehmer der Auskunftserteilung über die Website zugestimmt haben und ihm muss der Link zur entsprechenden Fundstelle in der Website elektronisch mitgeteilt werden. Die Auskünfte der Website müssen lange abrufbar bleiben.
Zum Nachweis der Erfüllung Ihrer Informationspflichten sollten Sie sich den Empfang vom Kunden bestätigen lassen. Der Informationspflichtige hat sicherzustellen, dass auch seine Mitarbeiter diese Mitteilungspflichten erfüllen.