IHK24

Bauleitplanung

Es gibt zwei Arten von Bauleitplänen: Flächennutzungsplan und Bebauungsplan. Sie sind von den Gemeinden in eigener Verantwortung aufzustellen. Dies soll grundsätzlich in zweistufiger Abfolge geschehen. Zunächst ist der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan zu erarbeiten. Aus ihm sind die Bebauungspläne als verbindliche Bauleitpläne zu entwickeln. Insofern wird von Entwicklungsgebot gesprochen. Als weiterer Zulassungstatbestand für Bauvorhaben wurde in den 90er Jahren der Vorhaben- und Erschließungsplan eingeführt, auf dessen Grundlage ein Investor zur Durchführung und Erschließung eines Bauvorhabens bereit und in der Lage ist.

1. Der Inhalt der Bauleitpläne

a) Der Flächennutzungsplan

Im Flächennutzungsplan ist gemäß § 5 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Dabei kommt ihm die zweifache Aufgabe zu, die übergeordnete Raumordnung und Landesplanung umzusetzen und die nachfolgende Planung zu steuern.
Der Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet gibt zumeist in groben Zügen die städtebauliche Planung wieder. Dabei können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art der baulichen Nutzung (Bauflächen) eingeteilt werden in:
  1. Wohnbauflächen (W)
  2. gemischte Bauflächen (M)
  3. gewerbliche Bauflächen (G)
  4. Sonderbauflächen (S)
Der Flächennutzungsplan kann aber auch eine wesentlich qualifizierte Darstellung vornehmen, bei der die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden, wie es normalerweise erst in den Bebauungsplänen geschieht (vergleiche Aufzählung der 12 Baugebiete bei den Bebauungsplänen). Das ist eher selten, weil dadurch der Handlungsspielraum für die Bebauungspläne stark eingeschränkt ist.
Darüber hinaus können im Flächennutzungsplan eine Reihe weiterer Festlegungen getroffen werden, zum Beispiel zu Flächen für öffentliche Einrichtungen, überörtlichen Verkehr, Grünanlagen etc. (§ 5 Abs. 2 BauGB).

b) Der Bebauungsplan

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthält der Bebauungsplan rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er soll gegenüber der Öffentlichkeit die Bodennutzung rechtlich regeln. Daher ist der Bebauungsplan anders als der Flächennutzungsplan mit seinen Festsetzungen parzellenscharf. Er kann sich auf das gesamte Gemeindegebiet erstrecken. In der Regel bezieht er sich auf größere und kleinere Teile des Gemeindegebiets.

Im Bebauungsplan können folgende Baugebiete festgesetzt werden:

  1. Kleinsiedlungsgebiete (WS)
  2. reine Wohngebiete (WR)
  3. allgemeine Wohngebiete (WA)
  4. besondere Wohngebiete (WB)
  5. Dorfgebiete (MD)
  6. dörfliche Wohngebiete (MDW)
  7. Mischgebiete (MI)
  8. urbane Gebiete (MU)
  9. Kerngebiete (MK)
  10. Gewerbegebiete (GE)
  11. Industriegebiete (GI)
  12. Sondergebiete (SO)
Zudem können aus städtebaulichen Gründen detaillierte Angaben zu Art und Maß der baulichen Nutzungen festgelegt werden (§ 9 BauGB). Dabei geht es zum Beispiel um die zulässige Grundflächen- und Geschossflächenzahl, die Anzahl der Vollgeschosse, die Höhe der baulichen Anlage, aber auch um die Flächen für Gemeinbedarf, Nebenanlagen, Freiflächen, Grün- oder Versorgungsflächen.
Daneben werden die einzelnen Festsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan auch durch die Baunutzungsverordnung (BauNVO) ergänzt beziehungsweise determiniert. Darin werden die Baugebiete, das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise sowie die überbaubare Grundstücksfläche geregelt.

2. Die Aufstellung der Bauleitpläne

Im Wesentlichen werden bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen die gleichen Verfahrensschritte durchgeführt.
Zunächst fasst die Gemeinde den Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen (sogenannter Aufstellungsbeschluss). Dieser ist ortsüblich bekannt zu machen.
Im weiteren Verfahren zur Aufstellung werden (bei frühzeitiger Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB) die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange, zu denen die Industrie- und Handelskammern gehören, beteiligt.
Sodann wird der erarbeitete Planentwurf für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Dazu ergeht der sogenannte Offenlagebeschluss der Gemeinde. Ort und Dauer der Auslegung sind ebenfalls ortsüblich bekannt zu machen.
Die darauf erhobenen Einwendungen und Anregungen der Bürgerinnen und Bürger oder betroffenen Unternehmen muss die Gemeinde abwägen und in ihre Entscheidung über den Bauleitplan einfließen lassen. Ergeben sich daraus erhebliche Veränderungen für den Plan ist eine erneute Offenlage durchzuführen.
Zum Schluss wird der Bauleitplan von der Gemeinde beschlossen.
Der Flächennutzungsplan bedarf gemäß § 6 BauGB der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. In Nordrhein-Westfalen handelt es sich dabei um die Bezirksregierungen. Ihnen wird der Flächennutzungsplan zur Genehmigung vorgelegt. Wird diese erteilt, ist sie ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam.
Den Bebauungsplan beschließt die Gemeinde selbst gemäß § 10 BauGB als Satzung.

3. Rechtsverbindlichkeit der Bauleitpläne

  1. Dem Flächennutzungsplan kommt keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit "nach außen", das heißt gegenüber der Bürgerin und dem Bürger zu. Er ist lediglich bindend für die gemeindeinterne Planung, das heißt die Behörden. Gegenüber der Bürgerin und dem Bürger oder einem Unternehmen kann der Flächennutzungsplan erhebliche faktische Bedeutung erlangen, etwa wenn durch seine Darstellung eine Fläche als Baugebiet oder Gewerbegebiet qualifiziert wird. Der Flächennutzungsplan verleiht aber keinen Anspruch auf Erteilung einer seinem Inhalt entsprechenden Baugenehmigung. Diese richtet sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans allein nach dessen Festsetzungen. Auch für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) bleibt der Flächennutzungsplan außer Betracht.
  2. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind dagegen nach § 8 Abs. 1 BauGB rechtsverbindlich. Der Bebauungsplan schafft die rechtliche Voraussetzung für eine Reihe behördlicher Maßnahmen, die auf Planverwirklichung und -sicherung zielen. Zu ihnen zählen zum Beispiel das Baugebot, das Pflanzgebot, das Abbruchgebot, das Vorkaufsrecht der Gemeinde, die Umlegung und die Enteignung.
Der Bebauungsplan kann daher im Gegensatz zum Flächennutzungsplan nach Inkrafttreten gerichtlich angefochten werden. Dazu ist gemäß § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ein sogenanntes Normenkontrollverfahren beim Oberverwaltungsgericht mit dem Antrag auf Überprüfung der Gültigkeit des Bebauungsplans einzuleiten. Antragsbefugt ist allerdings nur, wer geltend machen kann, durch den Bebauungsplan „in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden".
Der Bebauungsplan wird vom Verwaltungsgericht auch indirekt überprüft, wenn gegen eine einzelne, auf ihm beruhende Baugenehmigung geklagt wird.

4. Wie können Sie sich als Unternehmerin und Unternehmer einbringen?

Von einem Bauleitplan sind Sie nicht nur betroffen, wenn Ihr Grundstück im Plangebiet liegt. Auch eine benachbarte Planung kann unter Umständen Auswirkungen auf Ihren Betrieb haben, beispielsweise im konfliktreichen Fall der heranrückenden Wohnbebauung.
Sie können sich als Bürgerin oder Bürger sowohl bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, sofern sie durchgeführt wird, als auch während der Offenlage informieren und Anregungen mündlich oder schriftlich geltend machen. Die Gemeinde ist verpflichtet, die verschiedenen öffentlichen und privaten Belange abzuwägen.
Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans ist es jedem gestattet, bei der zuständigen Behörde Einsicht in den Bebauungsplan zu nehmen.

5. Die Rolle der Industrie- und Handelskammer

Die Industrie- und Handelskammer kann als Träger öffentlicher Belange (§ 4 BauGB) durch ihre Stellungnahme auf das Aufstellungsverfahren Einfluss nehmen. Dabei vertritt sie Interessen der gewerblichen Wirtschaft, also die der Unternehmer. Es ist sinnvoll, wenn Sie die Industrie- und Handelskammern über Probleme oder entgegenstehenden Anregungen zum Bauleitplan informieren. Dann kann sie Ihre Bedenken in ihrer Stellungnahme aufnehmen.