Recht

Übersicht Sonderregeln nach Staatsangehörigkeit

Für Staatsangehörige bestimmter Länder gelten besondere Regelungen, um in Deutschland arbeiten zu dürfen.
Personen mit einer Nicht-EU-Staatsangehörigkeit dürfen in Deutschland nur arbeiten, wenn sie eine entsprechende Arbeitserlaubnis haben. Das Ausländerrecht ist sehr komplex und bietet verschiedene Möglichkeiten je nach Qualifikation der Person und dem auszuübenden Beruf. Darüber informieren wir in unserem Artikel Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger. Eine Übersicht nach Berufen haben wir ebenfalls für Sie erstellt.
Außerdem unterscheidet das Ausländerrecht auch nach der Staatsangehörigkeit. Folgende Tabelle bietet einen ersten Überblick. Es ist möglich, dass aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen noch weitere Vergünstigungen bestehen, die hier nicht aufgezählt werden können.
Staat
Rechtsgrundlage
Kurzbeschreibung
Weitere Informationen
Albanien
§ 26 Abs. 2 BeschV
Unter bestimmten Bedingungen kann die Zustimmung für eine Beschäftigung jeder Art erteilt werden.
Albanien
§ 29 Abs. 2 BeschV
Gastarbeitnehmer zur Vervollkommnung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
Andorra
§ 26 Abs. 1 BeschV
Keine Anforderungen an die Qualifikation aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit
Australien
§ 26 Abs. 1 BeschV
Keine Anforderungen an die Qualifikation aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit
Bosnien-Herzegowina
§ 26 Abs. 2 BeschV
Unter bestimmten Bedingungen kann die Zustimmung für eine Beschäftigung jeder Art erteilt werden.
Bosnien-Herzegowina
Zwischenstaatliches Abkommen
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus diesen Staaten können im Rahmen fest vereinbarter Kontingente zur Ausführung von Werkverträgen zwischen dem Unternehmen, bei dem sie angestellt sind und einem deutschen Unternehmen für eine Dauer bis zu vier Jahren in Deutschland beschäftigt werden.
Arbeitgeber / Arbeitgeberin bleibt also das ausländische Unternehmen.
Georgien
§ 15a BeschV
Saisonarbeitnehmer
Island
Sind EU-Staatsangehörigen gleichgestellt, benötigen keine Arbeitserlaubnis.
Israel
§ 26 Abs. 1 BeschV
Keine Anforderungen an die Qualifikation aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit
Japan
§ 26 Abs. 1 BeschV
Keine Anforderungen an die Qualifikation aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit
Kanada
§ 26 Abs. 1 BeschV
Keine Anforderungen an die Qualifikation aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit
Kosovo
§ 26 Abs. 2 BeschV
Unter bestimmten Bedingungen kann die Zustimmung für eine Beschäftigung jeder Art erteilt werden.
Liechtenstein
Sind EU-Staatsangehörigen gleichgestellt, benötigen keine Arbeitserlaubnis.
Moldau
§ 15a BeschV
Saisonarbeitnehmer
Monaco
§ 26 Abs. 1 BeschV
Keine Anforderungen an die Qualifikation aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit
Montenegro
§ 26 Abs. 2 BeschV
Unter bestimmten Bedingungen kann die Zustimmung für eine Beschäftigung jeder Art erteilt werden.
Neuseeland
§ 26 Abs. 1 BeschV
Keine Anforderungen an die Qualifikation aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit
Nordmazedonien
Zwischenstaatliches Abkommen
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus diesen Staaten können im Rahmen fest vereinbarter Kontingente zur Ausführung von Werkverträgen zwischen dem Unternehmen, bei dem sie angestellt sind und einem deutschen Unternehmen für eine Dauer bis zu vier Jahren in Deutschland beschäftigt werden.
Arbeitgeber / Arbeitgeberin bleibt also das ausländische Unternehmen.
Nordmazedonien
§ 26 Abs. 2 BeschV
Unter bestimmten Bedingungen kann die Zustimmung für eine Beschäftigung jeder Art erteilt werden.
Norwegen
Sind EU-Staatsangehörigen gleichgestellt, benötigen keine Arbeitserlaubnis.
Republik Korea
§ 26 Abs. 1 BeschV
Keine Anforderungen an die Qualifikation aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit
Russische Föderation
§ 29 Abs. 2 BeschV
Gastarbeitnehmer zur zur Vervollkommnung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
San Marino
§ 26 Abs. 1 BeschV
Keine Anforderungen an die Qualifikation aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit
Schweiz
Sind EU-Staatsangehörigen gleichgestellt, benötigen keine Arbeitserlaubnis.
Serbien
§ 26 Abs. 2 BeschV
Unter bestimmten Bedingungen kann die Zustimmung für eine Beschäftigung jeder Art erteilt werden.
Serbien
Zwischenstaatliches Abkommen
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus diesen Staaten können im Rahmen fest vereinbarter Kontingente zur Ausführung von Werkverträgen zwischen dem Unternehmen, bei dem sie angestellt sind und einem deutschen Unternehmen für eine Dauer bis zu vier Jahren in Deutschland beschäftigt werden.
Arbeitgeber / Arbeitgeberin bleibt also das ausländische Unternehmen.
Türkei
Zwischenstaatliches Abkommen
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus diesen Staaten können im Rahmen fest vereinbarter Kontingente zur Ausführung von Werkverträgen zwischen dem Unternehmen, bei dem sie angestellt sind und einem deutschen Unternehmen für eine Dauer bis zu vier Jahren in Deutschland beschäftigt werden.
Arbeitgeber / Arbeitgeberin bleibt also das ausländische Unternehmen.
Ukraine
§ 24 AufenthG
Sonderregeln für geflüchtete Personen
USA
§ 26 Abs. 1 BeschV
Keine Anforderungen an die Qualifikation aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit
Vereinigtes Königreich  Großbritannien
§ 26 Abs. 1 BeschV
Keine Anforderungen an die Qualifikation aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit
Dieser Artikel soll - als Service Ihrer IHK Köln - nur erste Hinweise geben und erhebt kei­nen Anspruch auf Vollständigkeit.
Stand: Dezember 2023
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