Recht und Steuern

Online-Gründung einer GmbH seit August 2022 möglich

Im Juli 2019 ist die sogenannte Digitalisierungsrichtlinie der Europäischen Union in Kraft getreten. Die Richtlinie dient vor allem dem Zweck, durch den Einsatz digitaler Instrumente und Verfahren die Gründung von Gesellschaften und die Errichtung von Zweigniederlassungen europaweit grenzüberschreitend zu vereinfachen.
Das „Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)” des deutschen Gesetzgebers trat zum 1. August 2022 in Kraft. Herzstück des Gesetzes ist die Online-Bargründung der GmbH. Hierfür ist ein digitaler Austausch von Informationen und Dokumenten mit den Notaren im Rahmen einer Videokonferenz vorgesehen, bei der auch die Beratung und Verlesung stattfinden soll. Die Videokonferenz erfolgt ausschließlich über ein von der Bundesnotarkammer betriebenes Videokommunikationssystem. Zur Identifikation dient die eID-Funktion des deutschen Personalausweises oder ein vergleichbares Identifizierungsmittel. Unterzeichnet wird die elektronische Urkunde mithilfe einer qualifizierten elektronischen Signatur.
Die Möglichkeiten zur Online-Gründung in Deutschland will der Gesetzgeber umfassender zur Verfügung stellen.  Die Bundesregierung hat daher kürzlich einen Referentenentwurf zur Ergänzung des DiRUG erarbeitet. In Zukunft soll die Zulässigkeit der Online-Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen nicht mehr auf bestimmte Rechtsträger beschränkt, sondern für sämtliche Rechtsträger möglich sein. Gleichzeitig möchte man Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister ebenfalls in den Anwendungsbereich des notariellen Online-Beglaubigungsverfahrens einbeziehen.
Die durch das DiRUG geschaffene Möglichkeit zur Online-Gründung einer GmbH soll zudem ausgeweitet werden. Denn zunächst ist seit 1. August 2022 die Online-Gründung nur bei einer sogenannten „Bargründung“ einer GmbH, d. h. in den Fällen, in denen das Stammkapital von den Gründern in Geld erbracht wird, möglich. Sogenannte „Sachgründungen“, bei denen das Kapital nicht in Form von Geld, sondern in Form von Gegenständen wie z. B. Fahrzeugen aufgebracht wird, werden vom DiRUG nicht erfasst. Wir informieren über den weiteren Gesetzgebungsprozess und stehen persönlich bei Rückfragen zur Verfügung.