Compliance
Schutz als „hinweisgebende Person“ nur bei Nutzung vorgesehener Meldekanäle
Ein Arbeitnehmer klagte auf Schadensersatz nach dem Hinweisgeberschutzgesetz mit der Begründung, sein befristeter Arbeitsvertrag sei nur deshalb nicht verlängert worden, weil er anlässlich eines Personalgesprächs auf Missstände im Unternehmen hingewiesen habe.
Das Arbeitsgericht Hamm hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Arbeitnehmer keine „hinweisgebende Person“ im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes gewesen sei. Unter den Schutz fielen nur Personen, die über die gesetzlich vorgesehenen internen oder externen Meldekanäle eine Meldung erstatteten. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitgeber noch keine interne Meldestelle eingerichtet habe und dies auch noch nicht musste.
Arbeitsgericht Hamm, Urteil vom 16.02.2024, (AZ 2 Ca 1229/23)
Weitere Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz finden Sie in unserem Artikel “Whistleblowing: Gesetz zum Schutz hinweisgebender Personen”.