Wettbewerbsrecht

Green Claims und EmpCo-RL: Sonderregelung für Altbestände

Der Bundestag hat am 24.09.2026 eine Änderung des UWG bzgl. der EmpCo beschlossen: Für bereits vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebrachte Waren soll bis September 2028 eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Abmahnungen und Unterlassungsansprüchen wegen Rechtsverstößen gegen die EmpCo-Regelungen gelten.
Einen allgemeinen Überblick zum neuen Werberecht mit Green Claims finden Sie in unserem Artikel ⁣Green Claims: Werbung mit Umweltaussagen - IHK Köln

1. Worum geht es bei der Sonderregelung für Altbestände?

Es wird ein neuer § 15b UWG eingeführt: Unterlassungsansprüche wegen Verstößen gegen die EmpCo-Vorgaben bei Waren, die vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebracht wurden, können nur unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht werden. Dabei erfolgt eine Interessenabwägung, bei der Folgendes zu berücksichtigen ist:
• die Schwere des Rechtsverstoßes,
• die vom Unternehmen bereits unternommenen Anstrengungen zur Herstellung der EmpCo Konformität,
• die mit einer Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Kosten sowie
• die mit der Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Umweltbelastungen, die z. B. mit einer Vernichtung von Warenbeständen einhergehen würden.

2. Was sollten Unternehmen tun?

Um sich im Fall einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abzuwenden, sollten Unternehmen dokumentieren,
• wann die konkrete Ware in Verkehr gebracht wurde,
• welche Anstrengungen unternommen wurden, um die neuen EmpCo-Anforderungen zu erfüllen (z. B. durch Änderung oder Unterlassen der Werbeaussage auf aktuellen Verpackungen),
• was ein Überkleben der unzulässigen Werbeaussage kosten würde bzw. dass ein solches Überkleben faktisch nicht möglich war sowie
• die wirtschaftlichen und umweltbezogenen Auswirkungen der Vernichtung der nicht EmpCo-konformen Produkte und Verpackungen.

3. Wichtig zu wissen!

Die Sonderregelung erfasst nur bestimmte Arten von Verstößen aus der EmpCo-RL.
Dazu gehören insbesondere irreführende Angaben über die ökologischen oder sozialen Eigenschaften eines Produkts, etwa zu dessen Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit.
Außerdem werden bestimmte weitere Geschäftspraktiken erfasst, die Verbraucher über Nachhaltigkeits- oder Umweltaspekte täuschen oder in die Irre führen können – insbesondere die neuen Nummern der Schwarzen Liste des UWG (z. B. verbotene allgemeine Umweltaussagen, unzulässige Nachhaltigkeitssiegel).
Nicht erfasst von dieser neuen Verhältnismäßigkeitsregel sind u. a. die Unternehmenswebseite, Werbung auf Social-Media-Kanälen (betrifft auch alte Social-Media-Posts) und gedruckte Werbemittel. Hierfür sind die EmpCo-Anpassungen in jedem Fall zum 27.09.2026 notwendig.
Die besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung des § 15 b UWG gilt nur befristet für zwei Jahre, also bis zum 26.09.2028.

4. Neue EmpCo-Regelungen sind nicht insgesamt aufgeschoben!

Das Wirksamwerden der neuen EmpCo-Regelungen wurde durch diese Sonderregelung nicht insgesamt aufgeschoben. Die Vorgaben für Werbung mit Green Claims gelten ab dem 27.09.2026 ohne eine weitere Übergangsfrist. Nur für die Altbestände soll diese besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung mit Interessenabwägung im Einzelfall verhindern, dass Waren in Folge von Abmahnungen vernichtet werden müssen, die sich zum Stichtag 27.09.2026 schon im Verkehr befunden haben.
Das heißt, dass die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen dieser besonderen Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegt und sich Unternehmen mit der § 15b-Argumentation gegen Abmahnungen wehren können. Wenn allerdings keine Einigung mit dem Abmahnenden erzielt wird, muss darüber letztlich ein Gericht entscheiden.

5. Hintergrund

Mit der Sonderregelung wird eine Klarstellung der EU-Kommission zur Auslegung der Richtlinie in nationales Recht übernommen. Ein entsprechendes Common Understanding der Verbraucherschutzdurchsetzungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten von Ende Juni 2026 sah vor, dass die Behörden mit Augenmaß/Verhältnismäßigkeit bei der Durchsetzung bei EmpCo-Verstößen vorgehen.
Da dieses Common Understanding in Deutschland wegen der privaten und nicht behördlichen Rechtsdurchsetzung aber keine Wirkung entfaltet, hat der deutsche Gesetzgeber Vergleichbares nun in letzter Minute noch ins UWG eingebracht.

6. Zentrale DIHK-Forderung umgesetzt

Die DIHK hatte sich – gemeinsam mit anderen Wirtschaftsverbänden – seit langem sehr intensiv dafür eingesetzt, dass vor allem für langlebige Produkte, sog. Slow-Mover-Produkte, ein längerer Abverkauf ermöglicht wird. Dies hat nun Früchte getragen. Die neue Regelung bedeutet für Unternehmen zwar nicht, dass sie auf jeden Fall vor Abmahnungen sicher sind, aber sie ermöglicht zumindest eine Gegenwehr gegen Abmahnungen, wenn auch mit Einzelfallprüfung und Nachweiserfordernissen auf Unternehmensseite.