Wettbewerbsrecht

Greenwashing – Werbung mit Umweltaussagen

Die Empowering Consumers Richtlinie (EmpCo-RL) unterbindet europaweit unfaire Geschäftspraktiken beim Greenwashing. In Deutschland wird die Richtlinie durch Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Die Änderungen treten ganz überwiegend zum 27.09.2026 in Kraft. Die Zeit bis dahin sollten Unternehmen nutzen, ihre umweltbezogenen Werbeaussagen und Nachhaltigkeitssiegel zu überprüfen und ggf. anzupassen.
Mit vollständigem Titel lautet die EmpCo-RL „Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen“. Sie ist am 27. März 2024 in Kraft getreten.

Wesentliche Inhalte:

  • Vor allem zielen die neuen Vorschriften darauf ab, die Produktkennzeichnung klarer und vertrauenswürdiger zu machen, indem die Verwendung allgemeiner Umweltaussagen wie „umweltfreundlich", „natürlich", „biologisch abbaubar", „klimaneutral" oder „ökologisch" ohne Nachweis verboten wird.
  • Ergänzung der wesentlichen Merkmale eines Produkts u. a. um ökologische und soziale Auswirkungen.
  • Neue per-se Verbote („Schwarze Liste“): allgemeine Umweltaussagen, Umweltaussage zum gesamten Produkt, obwohl nur für bestimmten Aspekt des Produkts richtig, Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierung, Kompensation von Treibhausgasemissionen (bezogen auf CO2-Bilanz des Produkts oder des Unternehmens).
  • Strengere Vorgaben für Werbung mit künftigen Umweltauswirkungen „Wir sind klimaneutral bis 2025“ – muss messbar sein, detaillierter Umsetzungsplan notwendig, regelmäßig von unabhängigem Sachverständigen überprüft, insgesamt klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtung.
  • Auch die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln wird nun reguliert, da die EU annimmt, dass die Verbraucher durch die Vielzahl von Siegeln und das Fehlen von Vergleichsdaten verwirrt werden. In Zukunft sind in der EU nur noch Nachhaltigkeitssiegel erlaubt, die auf offiziellen Zertifizierungssystemen basieren oder von Behörden festgelegt wurden.
  • Darüber hinaus verbietet die Richtlinie Behauptungen, dass ein Produkt aufgrund von Emissionsausgleichssystemen neutrale, reduzierte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.
  • Ein weiteres wichtiges Ziel des neuen Gesetzes ist es, dass sich Hersteller und Verbraucher stärker auf die Langlebigkeit von Waren konzentrieren. In Zukunft müssen die Garantie-Informationen sichtbarer werden, und es wird ein neues, harmonisiertes Etikett geschaffen, um Waren mit verlängerter Garantiezeit stärker in den Vordergrund zu stellen.
  • Die neuen Vorschriften verbieten auch unbegründete Behauptungen über die Haltbarkeit (z.B. die Aussage, dass eine Waschmaschine 5.000 Waschzyklen hält, wenn dies unter normalen Bedingungen nicht der Fall ist), Aufforderungen, Verbrauchsmaterialien früher als unbedingt erforderlich auszutauschen (z.B. häufig der Fall bei Druckertinte) und die Darstellung von Waren als reparierbar, wenn dies nicht der Fall ist.
  • Nicht nur Greenwashing, auch „Social Washing“ ist unzulässig (Arbeitsbedingungen, Menschenrechte, Gleichbehandlung, sozialpolitisches/ethisches Engagement, z.B. Tierschutz).
Diese neuen Anforderungen an allgemeine und künftige Umweltaussagen, Marken- oder Firmennamen mit Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel regelt das UWG in seiner Neufassung.
Wichtig: Eine über den 27.09.2026 hinausgehende Abverkaufsfrist für bereits mit Umweltaussagen oder Siegeln gekennzeichnete Waren und Verpackungen, die nicht den neuen Vorgaben entsprechen, ist nicht vorgesehen.
Die weitere Richtlinie zum Thema Greenwashing, die sog. Green Claims-Richtlinie, befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren.
Am 17. Juni 2024 hat der Umweltministerrat der von der belgischen Ratspräsidentschaft vorgeschlagenen Allgemeinen Ausrichtung zur Green Claims-Richtlinie zugestimmt. Diese Richtlinie legt Mindestanforderungen an die Begründung, Kommunikation und Überprüfung expliziter Umweltaussagen fest.
Die Kritik der DIHK und weiterer großer Wirtschaftsverbände, die zumindest beim Bundesjustizminister auf offene Ohren gestoßen war, blieb im Rat letztlich unbeachtet.
Sie betraf vor allem die Vorabgenehmigungspflicht für Werbung mit Umweltaussagen, die nun doch kommen soll (behördliches Zulassungsverfahren). Zudem sollen sogar Kleinstunternehmen in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbezogen werden, anders als das der Vorschlag der Kommission und der Beschluss des Europäischen Parlaments vom März 2024 vorsahen. Dagegen sind bei den Sanktionen für Unternehmen keine fixen Vorgaben im Sinne von Bußgeldhöhen mehr genannt.