Wettbewerbsrecht
Green Claims: Werbung mit Umweltaussagen
Die Werbung mit Umweltaussagen unterliegt ab dem 27. September 2026 strengeren Regeln. Die EU-EmpCo-Richtlinie zur Eindämmung von "Greenwashing" wurde in Deutschland durch Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Für Unternehmen bedeutet dies weitreichende Änderungen bei der Nachhaltigkeitswerbung – und es gibt keine Übergangsfrist. Bestehende Werbematerialien müssen bis zum Inkrafttreten angepasst werden.
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Aktuelles:
Am 16. September 2026 bieten wir Ihnen innerhalb unserer Info-Reihe “Recht praktisch” von 13-14 Uhr ein Webinar “Greenwashing, UWG-Novelle und Garantieetikett – Was Unternehmen jetzt wissen müssen” an. Die Teilnahme ist kostenfrei. Sie können sich jederzeit über unser Anmeldeformular anmelden.
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Aktuelles:
Am 16. September 2026 bieten wir Ihnen innerhalb unserer Info-Reihe “Recht praktisch” von 13-14 Uhr ein Webinar “Greenwashing, UWG-Novelle und Garantieetikett – Was Unternehmen jetzt wissen müssen” an. Die Teilnahme ist kostenfrei. Sie können sich jederzeit über unser Anmeldeformular anmelden.
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Was ändert sich für Unternehmen?
Bisher galten für Umweltwerbung nur die allgemeinen Grundsätze des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), insbesondere das Verbot der Irreführung. Ab dem 27. September 2026 gelten spezifische Regelungen, die unklare und mehrdeutige Umweltwerbung verhindern sollen. Sie gelten für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe oder Rechtsform. Die neuen Werbeverbote gelten für die Kommunikation mit Verbrauchern (B2C) für alle Waren und Dienstleistungen. Sie betreffen aber auch geschäftliche Verbindungen zwischen Unternehmen (B2B), sobald eine Werbeaussage (auch) Verbraucher erreichen kann (Werbung, Website, Verpackung, Produktbilder etc.).
Im rein geschäftlichen Verkehr gilt unabhängig von der EmpCo-Gesetzgebung das allgemeine Irreführungsverbot des UWG.
Übrigens: Nicht nur Greenwashing, auch „Social Washing“ ist unzulässig (Arbeitsbedingungen, Menschenrechte, Gleichbehandlung, sozialpolitisches/ethisches Engagement, z. B. Tierschutz).
Wichtig: Es gibt keine über den 27.09.2026 hinausgehende Übergangs- oder Abverkaufsfrist für bereits mit Umweltaussagen oder Siegeln gekennzeichnete Waren und Verpackungen, die nicht den neuen Vorgaben entsprechen (vgl. Frage 18 der EU-FAQs).
Verbot von allgemeinen Umweltaussagen ohne Spezifizierung
Die wichtigste Neuerung: Allgemeine Umweltaussagen sind nur noch zulässig, wenn sie klar und hervorgehoben auf demselben Medium spezifiziert werden. Zu den allgemeinen Umweltaussagen zählen kurze, plakative Begriffe wie "klimafreundlich", "ökologisch", "umweltfreundlich", "CO2-neutral", "biologisch abbaubar" oder "verantwortungsbewusst". Auch Bildsprache mit Naturbezügen (grüne oder blaue Farben, Blätter, Wasser) kann als allgemeine Umweltaussage gewertet werden.
Die Spezifizierung muss direkt auf dem Werbemedium stehen – ein Verweis über QR-Code oder Link reicht nicht aus.
Ausnahme: Anerkannte Nachhaltigkeitssiegel
Eine wichtige Ausnahme gilt für Produkte mit anerkannten Nachhaltigkeitssiegeln wie dem EU-Umweltzeichen "Ecolabel", dem „Blauen Engel“, dem „Grünen Knopf“ oder anderen staatlichen Umweltzeichen sowie Zeichen auf Grundlage von EU-Recht (Energielabel, Bio-Zeichen). Für diese Produkte bleiben allgemeine Umweltaussagen wie "umweltfreundlich", "ökologisch" oder "grün" zulässig.
Eigene, selbstgemachte Siegel oder Zertifikate dürfen nicht mehr verwendet werden, sofern sie nicht auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen. Ein solches System muss für alle Gewerbetreibenden zugänglich sein, von Sachverständigen entwickelt worden sein und ein objektives Überwachungsverfahren durch Dritte vorsehen. Derzeit werden Zertifizierungssysteme erst entwickelt, die den EmpCo-Anforderungen genügen.
Auch Firmennamen und Marken sind betroffen
Die neuen Regeln erfassen nicht nur klassische Werbeaussagen, sondern auch Produktnamen, Marken, Firmennamen und Unternehmenslogos. Begriffe wie "Eco", "Green", "Grün", "Bio", "Climate" oder "klimaneutral" können als eigenständige Umweltwerbung gewertet werden, wenn sie in einem umweltbezogenen Kontext stehen oder von Verbrauchern damit assoziiert werden. Für Unternehmen bedeutet dies, dass bestehende Marken- und Firmennamen überprüft werden müssen.
Weitere wichtige Werbeverbote
Die Novelle enthält weitere spezifische Verbote:
- Unwahre Angaben zur Reichweite einer Umweltaussage: Aussagen, die sich auf das gesamte Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit beziehen, tatsächlich aber nur auf einen bestimmten Aspekt oder eine bestimmte Aktivität zutreffen. Beispiel: "hergestellt aus recyceltem Material" auf einer Verpackung, wenn dies nur für den Deckel gilt.
- Kompensationsaussagen: Werbung mit "rechnerischer Klimaneutralität" für Produkte (z. B. "CO2-neutral", "klimaneutral") ist unzulässig, wenn die Kompensation außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts erfolgt. Zulässig sind nur Angaben zu tatsächlich überprüfbarer Reduzierung von Treibhausgasen.
- Künftige Umweltleistungen: Aussagen zu zukünftigen Zielen (z. B. "bis 2030 CO2-neutral") sind nur zulässig, wenn klare, objektive und überprüfbare Verpflichtungen in einem detaillierten Umsetzungsplan festgelegt werden und die Einhaltung regelmäßig durch unabhängige Sachverständige überprüft wird.
Handlungsempfehlungen für Hersteller
Hersteller sollten jetzt aktiv werden:
- Umfassende Überprüfung der Umweltwerbung: Prüfen Sie alle Produkte, Verpackungen, Werbematerialien, Social-Media-Kanäle und Visitenkarten auf allgemeine Umweltaussagen.
- Allgemeine Aussagen entfernen: Entfernen Sie nicht spezifizierte Umweltaussagen oder entwickeln Sie stattdessen spezifizierte, ausdrückliche Umweltaussagen – gegebenenfalls mit juristischer Begleitung.
- Bestandsware prüfen: Bewerten Sie Ihre Lagerbestände. Bei unzulässigen Umweltaussagen oder nicht tragfähigen Zertifikaten müssen die Produkte vor dem 27. September 2026 aus dem Verkehr gezogen werden – auch in der Lieferkette. Eine Alternative kann auch das Überkleben mit Etiketten und Aufklebern sein.
- Eigene Siegel und Logos überprüfen: Verwenden Sie nur noch staatliche oder auf anerkannten Zertifizierungssystemen beruhende Siegel.
- Dokumentation: Dokumentieren Sie, welche Waren wann in Verkehr gebracht wurden und welche Korrekturmaßnahmen Sie ergriffen haben.
Handlungsempfehlungen für Händler
Auch wenn keine generelle Prüfpflicht gegenüber Herstellern besteht, sollten sich Händler mit den neuen Werbevorgaben vertraut machen.
- Eigene Werbung überprüfen: Nutzen Sie Herstellerangaben in Ihren Katalogen, Prospekten, Online-Shops oder Social Media? Machen Sie sich diese Aussagen zu eigen, tragen Sie die volle wettbewerbsrechtliche Verantwortung.
- Bestandsware prüfen: Auch Händler sollten ihre Bestände auf unzulässige Umweltaussagen oder Siegel prüfen und entsprechende Produkte vor dem Stichtag aus dem Verkauf nehmen oder umetikettieren.
- Hersteller ansprechen: Sprechen Sie Ihre Lieferanten an, um sicherzustellen, dass deren Umweltaussagen den neuen Anforderungen entsprechen.
Risiken und Sanktionen
Verstöße gegen die neuen Werbeverbote können ernsthafte Folgen haben. Unternehmen können von Mitbewerbern oder Wirtschafts- und Interessenverbänden abgemahnt werden. Es drohen gerichtliche Verfahren mit Unterlassungsansprüchen, Auskunftspflichten und Schadensersatzforderungen. Zudem kann ein Reputationsschaden entstehen.
Hilfestellungen der EU
Die EU-Kommission hat auf ihrer Webseite zur EmpCo-Richtlinie ein 20-seitiges FAQ-Dokument zur EmpCo-Richtlinie veröffentlicht (Stand 18.05.2026).
Das Papier enthält Ausführungen zu folgenden Fragen:
- Wie sind bestehende Marken- oder Produktnamen, die durch geistige Eigentumsrechte geschützt sind, von den neuen Regeln zu Umweltaussagen betroffen? (Frage 3)
- Klarstellungen zur allgemeinen Umweltaussage (Frage 4)
- Die Gestaltung von Verpackungen mit bestimmten visuellen Elementen, wie z. B. grüne Blätter, Wassertropfen oder naturbezogene Symbole, die von Verbraucherinnen und Verbrauchern als implizite Umweltaussagen verstanden werden können (Frage 5)
- Ausführungen zum Zertifizierungssystem von Nachhaltigkeitslabeln (Frage 8)
- Erläuterungen zu „klimaneutral“, „CO₂-neutral zertifiziert“, „klimaneutral kompensiert“ oder „reduzierter CO₂-Fußabdruck“, sofern sie auf Offsettingmaßnahmen beruhen (Frage 10)
- In die Zukunft gerichtete Werbeaussagen (Frage 12)
Außerdem hat die EU eine Auslegungshilfe für Behörden veröffentlicht, die allerdings nicht verbindlich ist. Behörden sollen bei der Umsetzung der neuen Vorgaben die Verhältnismäßigkeit wahren.
Aber: In Deutschland erfolgt die Rechtsdurchsetzung des UWG durch Wettbewerber, Wirtschafts- und Verbraucherverbände. Die Auslegungshilfe ist hier irrelevant.