Warenursprung

Warenursprungsarten im Außenhandel

Präferenzieller oder nichtpräferenzieller Ursprung? Oder eher Ursprungsmarkierung „Made in…".
Wenn wir im Außenhandel von Ursprung sprechen, kann es zu Verwechslungen kommen. Es werden drei Arten des Warenursprungs unterschieden. Zollrechtlich wird zwischen dem nichtpräferenziellen und dem präferenziellen Ursprung unterschieden. Davon zu unterscheiden ist die Ursprungskennzeichnung einer Ware, beispielsweise „Made in Germany“.
Wird von Ihnen ein Ursprungsnachweis verlangt, sollten Sie daher zunächst klären, für welchen Zweck der Nachweis benötigt wird.

Nichtpräferenzieller Ursprung

Handelspolitischer Ursprung; IHK-Ursprungszeugnis

Jeder Ware kann aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte ein handelspolitischer Ursprung zugewiesen werden. Er richtet sich danach, wo die Ware vollständig gewonnen oder hergestellt beziehungsweise bei einer Produktion in mehreren Ländern zuletzt wesentlich be- oder verarbeitet wurde. Dieser Ursprung dient in der Regel der Steuerung der Handelsströme und zur Durchsetzung handelspolitischer Maßnahmen wie Einfuhrgenehmigungen und Antidumpingmaßnahmen.

Präferenzieller Ursprung

Präferenzieller Ursprung; Lieferantenerklärung nach Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zum Unionszollkodex, Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1, Ursprungserklärung oder Erklärung zum Ursprung

Der präferenzielle Ursprung basiert auf ein- oder zweiseitigen Abkommen (zwischen der EU und einem anderen Drittland). In diesen Abkommen werden bestimmten Warenkreisen, die im jeweiligen Abkommensgebiet gehandelt beziehungsweise be- und verarbeitet werden, Zollbegünstigungen oder Zollfreiheit eingeräumt. Ob eine Ware den Präferenzursprung erlangt, richtet sich nach den Ursprungsregeln der jeweiligen Präferenzregelung. Bei Erzeugnissen, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, sind insbesondere die jeweiligen produktspezifischen Ursprungsregeln zu beachten.

Warenmarkierung „Made in..."

Von den beiden zollrechtlichen Ursprungsarten zu unterscheiden ist die Ursprungskennzeichnung einer Ware, beispielsweise „Made in Germany“. Die Warenmarkierung dient dem Verbraucherschutz im jeweiligen Empfangsland. Rechtsgrundlage sind das „Madrider Abkommen zur Unterdrückung falscher Herkunftsangaben" und in Deutschland das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)".
Eine Verpflichtung zur Kennzeichnung von Produkten mit „Made in Germany" gibt es nicht. Allerdings bestehen in verschiedenen Ländern Einfuhrvorschriften, die eine solche Markierung notwendig machen.