Non-Dual-Use-Erklärung
Angaben von zuliefernden Unternehmen zur Genehmigungspflicht einer Ware
Die Regelungen zur Exportkontrolle werden immer komplexer. Zur Beurteilung, ob die Ausfuhr einer Ware genehmigungspflichtig ist oder nicht, fragen Unternehmen häufig in sogenannten „Erklärungen zur Exportkontrolle” oder „(Non-)Dual-Use-Erklärungen” bei ihren liefernden Unternehmen Angaben zur Ware ab. Häufig wird auch gezielt nach einer Ausfuhrlistennummer gefragt.
- 1. Welche Angaben kann das zuliefernde Unternehmen machen?
- 2. Worauf ist bei der Erklärung zu achten?
- 3. Welche Angaben kann ein lieferndes Unternehmen nicht machen?
- 4. Wie kann ich prüfen, ob mein Gut gelistet ist?
- 5. Wo finde ich die Güterlisten?
- 6. Wie kann ich prüfen, ob weitere Beschränkungen greifen?
1. Welche Angaben kann das zuliefernde Unternehmen machen?
Wenn eine Warenlieferung innerhalb Deutschlands ansteht, sind die Angaben zur Exportkontrolle häufig auf die Ware beschränkt. Länderbezogene Sanktionsprüfungen entfallen, wenn nicht bekannt ist oder nicht bekannt gemacht wird, in welches Land eine Ware zum Endverbrauch geliefert werden soll.
Angaben zur Listung
Unternehmen in der Lieferkette, die die technischen Parameter ihrer Erzeugnisse kennen, können also ihrer Kundschaft gegenüber lediglich eine Aussage darüber treffen, ob ihre Ware in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der EU-Dual-Use-Liste erfasst ist und wenn ja, wie die Listennummer lautet. Sind Waren in den Güterlisten erfasst, so ist ihre Ausfuhr aus der EU genehmigungspflichtig. Ob eine Genehmigung im Einzelfall erforderlich ist oder eine Allgemeine Genehmigung genutzt werden kann, ist gesondert zu prüfen.
Weitere Informationen zu gelisteten Gütern finden Sie in unserem Artikel “Dual-Use-Verordnung”.
Hinweispflicht bei Lieferungen innerhalb der EU
Bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Union besteht eine gesetzliche Verpflichtung, über die Lieferung von Dual-Use-Gütern zu informieren. Bei Lieferungen innerhalb Deutschlands nicht.
2. Worauf ist bei der Erklärung zu achten?
Wichtig ist, dass
- aus der Erklärung klar ersichtlich wird, dass sie sich lediglich auf die Frage bezieht, ob eine Listung vorliegt oder nicht.
- aus der Erklärung ersichtlich wird, dass die Aussage für den Zeitpunkt gilt, an dem die Erklärung abgegeben wurde.
- sich aus der Erklärung nicht die Pflicht ergibt, über Änderungen zu informieren.
3. Welche Angaben kann ein lieferndes Unternehmen nicht machen?
Ein wesentlicher Punkt um beurteilen zu können, ob bei einem Export möglicherweise eine Beschränkung vorliegt, ist aber neben der technischen Beschaffenheit der Ware und deren Listennummer auch die Frage, wer “Endempfänger” der Ware ist, und wo und zu welchem Zweck die Ware zum Einsatz kommt. Das sind Kriterien, die ein lieferndes Unternehmen nicht kennt.
In der Praxis ist immer wieder der Versuch zu beobachten, die Verantwortung für die Einhaltung aller exportkontrollrechtlicher Vorschriften auf das vorliefernde Unternehmen zu verlagern. Das geschieht häufig über Fragebogen, die allgemein formuliert sind und die eine grundsätzliche Aussage zur Genehmigungsfreiheit bei Export der Ware beinhalten. Solche Aussagen kann ein lieferndes Unternehmen in der Regel nicht treffen, da sie sich nicht nur auf die Listung der Ware, sondern auch auf das in der Regel unbekannte Bestimmungsland und Unternehmen im Empfangsland beziehen würde. Eine solche Erklärung entbindet den Ausführenden grundsätzlich nicht von seiner eigenen Verantwortung für die Einhaltung der exportkontrollrechtlichen Vorschriften.
Entsprechende Passagen könnten gestrichen oder umformuliert werden.
4. Wie kann ich prüfen, ob mein Gut gelistet ist?
Waren sind gelistet, wenn sie in den Güterlisten aufgeführt sind. Dabei handelt es sich um die Ausfuhrliste, wenn es sich um Waffen und Rüstungsgüter (Teil 1A Ausfuhrliste) handelt. Gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck (gelistete Dual-Use Güter) sind in Teil 1B der Ausfuhrliste und Anhang I EU-Dual-Use-Verordnung aufgeführt. Es handelt sich hierbei um Güter, die aufgrund ihrer technischen Beschaffenheit sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können.
Die Einstufung richtet sich ausschließlich nach technischen Parametern der Güter und ist, von wenigen Ausnahmen abgesehen, unabhängig davon, in welches Land geliefert werden soll.
5. Wo finde ich die Güterlisten?
Die IHK informiert zu den Güterlisten und dem Umschlüsselungsverzeichnis, einem Instrument, das bei der Prüfung hilft, ob eine Ware gelistet und damit ausfuhrgenehmigungspflichtig ist oder nicht.
6. Wie kann ich prüfen, ob weitere Beschränkungen greifen?
Auch wenn ein Gut nicht in den Güterlisten aufgeführt ist, kann eine Genehmigungspflicht bestehen. Dies gilt insbesondere aufgrund der sogenannten Catch-all-Vorschriften der EU-Dual-Use-Verordnung (Art. 4). Die Listung eines Gutes ist daher nur einer von mehreren Prüfschritten der Exportkontrolle.
Die Exportkontrollgesetzgebung sieht nicht nur vor, dass bestimmte Güter (Waren, Technologien oder Software/Datenverarbeitungsprogramme) nur mit einer Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausgeführt werden dürfen. Genauso können Ausfuhrbeschränkungen und -verbote für ein bestimmtes Zielland oder sogar für einzelne Personen gelten.
Die IHK Köln hat die wesentlichen Bestandteile der Exportkontrolle in ihrem Artikel “Grundzüge der Exportkontrolle” zusammengestellt.